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{'item': ['4Ob162/29', '5Ob280/63', '6Ob237/69', '4Ob548/76', '5Ob674/82', '6Ob530/84', '3Ob524/87', '6Ob599/89', '8Ob21/93', '8Ob244/98k', '6Ob326/99

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum04.06.1929 Geschäftszahl4Ob162/29; 5Ob280/63; 6Ob237/69; 4Ob548/76; 5Ob674/82; 6Ob530/84; 3Ob524/87; 6Ob599/89; 8Ob21/93; 8Ob244/98k; 6Ob326/99f; 1Ob83/01i NormABGB §1415; ABGB §1416; ABGB §1486; HGB §355; RechtssatzBeim Kontokorrentvertrag können die einzelnen Forderungen erst nach Schluß der Abrechnungsperiode geltend gemacht werden und gelten bis dahin kreditiert, weshalb eine Verjährung vorher nicht beginnen kann. Die Bestimmungen der §§ 1415, 1416 ABGB finden keine Anwendung. Die bisherigen Einzelforderungen sind erst nach der Saldofeststellung durch Ziehung des Saldos und Anerkennung durch den andern Vertragsteil in dem Saldo aufgegangen. Wird eine Einzelforderung beanstandet, so behält sie ihre rechtliche Selbständigkeit; der Lauf der Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf der betreffenden Rechnungsperiode.Beim Kontokorrentvertrag können die einzelnen Forderungen erst nach Schluß der Abrechnungsperiode geltend gemacht werden und gelten bis dahin kreditiert, weshalb eine Verjährung vorher nicht beginnen kann. Die Bestimmungen der Paragraphen 1415, 1416, ABGB finden keine Anwendung. Die bisherigen Einzelforderungen sind erst nach der Saldofeststellung durch Ziehung des Saldos und Anerkennung durch den andern Vertragsteil in dem Saldo aufgegangen. Wird eine Einzelforderung beanstandet, so behält sie ihre rechtliche Selbständigkeit; der Lauf der Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf der betreffenden Rechnungsperiode. RG vom 15.04.1942, VIII 8; Veröff: DREvBl 1941/220RG vom 15.04.1942, römisch acht 8; Veröff: DREvBl 1941/220 EntscheidungstexteTE OGH 1929/06/04 4 Ob 162/29 nur: Beim Kontokorrentvertrag können die einzelnen Forderungen erst nach Schluß der Abrechnungsperiode geltend gemacht werden. (T1) Beisatz: Nicht erst mit der Zusendung des Kontoauszuges. (T2) Veröff: SZ 9/130 TE OGH 1963/10/10 5 Ob 280/63 TE OGH 1969/12/17 6 Ob 237/69 Auch; Beisatz: Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt auch mit dem Zeitpunkt, zu dem der Endabschluß des Saldos vereinbarungsgemäß erfolgen sollte. (T3) TE OGH 1976/05/25 4 Ob 548/76 nur: Beim Kontokorrentvertrag können die einzelnen Forderungen erst nach Schluß der Abrechnungsperiode geltend gemacht werden und gelten bis dahin kreditiert, weshalb eine Verjährung vorher nicht beginnen kann. (T4) TE OGH 1983/09/13 5 Ob 674/82 Auch; Beisatz: Die Hemmung der Verjährung dauert solange, wie die Bindung durch das Kontokorrent besteht, also grundsätzlich bis zum Ende der jeweiligen Verrechnungsperiode und bei Saldovortrag bis zum Ende des gesamten Kontokorrentverhältnisses. (T5) TE OGH 1984/03/29 6 Ob 530/84 Auch; Beis wie T5; Beisatz: Das gilt gleichermaßen für die während der Rechnungsperiode aufgelaufenen Zinsen, die mit der Einstellung in das Kontokorrent wie jede andere Rechnungspost zu behandeln sind und ihrer Rechtsnatur als Nebengebühr entkleidet werden. (T6) Veröff: SZ 57/66 = NZ 1986,15 TE OGH 1987/09/23 3 Ob 524/87 Auch; nur T4 TE OGH 1989/08/31 6 Ob 599/89 Auch; Beis wie T6 TE OGH 1993/10/14 8 Ob 21/93 Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Veröff: SZ 66/125 = EvBl 1994/58 S 277 = ÖBA 1994,315 (Nowotny) TE OGH 1998/11/26 8 Ob 244/98k Auch; Beis wie T5 nur: Die Hemmung der Verjährung dauert solange, wie die Bindung durch das Kontokorrent besteht. (T7) Beisatz: Der Grund für die Hemmung liegt in dem Umstand, daß der kontokorrentgebundene Anspruch früher nicht eingeklagt werden kann. (T8) Veröff: SZ 71/201 TE OGH 2000/01/20 6 Ob 326/99f Vgl auch; nur T4; Beis wie T6 TE OGH 2001/08/17 1 Ob 83/01i Auch; Beisatz: Die Verjährung der einzelnen, im Schlusssaldo verrechneten Forderungen beginnt erst mit Beendigung des Kontokorrentverhältnisses, somit also mit Beendigung der Geschäftsverbindung zwischen den Streitteilen. (T9); Veröff:SZ 74/137 RechtssatznummerRS0033321

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.