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{'item': ['3Ob573/29', '7Ob391/57', '3Ob10/66', '3Ob189/75', '3Ob231/75', '3Ob109/76', '3Ob42/76', '3Ob111/78', '3Ob19/81', '3Ob67/83', '3Ob163/83', '

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0003157 Entscheidungsdatum10.07.1929 Geschäftszahl3Ob573/29; 7Ob391/57; 3Ob10/66; 3Ob189/75; 3Ob231/75; 3Ob109/76; 3Ob42/76; 3Ob111/78; 3Ob19/81; 3Ob67/83; 3O

§210

VB;

§211

;

§224Rechtssatz

Ist ein Pfandrecht für einen Höchstbetrag eingetragen, so ist bei der Meistbotsverteilung gemäß § 224

vorzugehen, soweit nicht gemäß § 210

dargetan ist, daß das Pfandrecht wirksam geworden ist.Ist ein Pfandrecht für einen Höchstbetrag eingetragen, so ist bei der Meistbotsverteilung gemäß Paragraph 224,

vorzugehen, soweit nicht gemäß Paragraph 210,

dargetan ist, daß das Pfandrecht wirksam geworden ist. EntscheidungstexteTE OGH 1929-07-10 3 Ob 573/29 SZ 11/155 TE OGH 1957-09-25 7 Ob 391/57 TE OGH 1966-02-09 3 Ob 10/66 EvBl 1966/266 S 326 TE OGH 1975-10-14 3 Ob 189/75 TE OGH 1975-12-16 3 Ob 231/75 Beisatz: Mangels einer Anmeldung im Sinne der §§ 211 Abs 1 und 224 Abs 1

ist nach § 224 Abs 2

(Zuweisung durch Erlag eines Deckungskapitals) vorzugehen. (T1)Beisatz: Mangels einer Anmeldung im Sinne der Paragraphen 211, Absatz eins und 224 Absatz eins,

ist nach Paragraph 224, Absatz 2,

(Zuweisung durch Erlag eines Deckungskapitals) vorzugehen. (T1) TE OGH 1976-09-24 3 Ob 109/76 TE OGH 1976-10-05 3 Ob 42/76 Beisatz: Die in den früheren Versteigerungsverfahren erfolgten Zuweisungen auf die durch Höchstbetragshypotheken gesicherten Forderungen sind für sich allein nicht geeignet, den Bestand der nunmehr angemeldeten Forderung an Kapital und Zinsen nachzuweisen. (T2) TE OGH 1979-09-26 3 Ob 111/78 TE OGH 1981-03-25 3 Ob 19/81 TE OGH 1983-11-09 3 Ob 67/83 Beis wie T1 TE OGH 1983-11-30 3 Ob 163/83 Vgl auch; Beisatz: Erst nach Beendigung des Kreditverhältnisses würden aus dem erlegten Kapital erübrigte Beträge den aus der Verteilungsmasse nicht mehr voll zum Zuge gelangenden Berechtigten nach der Rangordnung ihrer Ansprüche zufallen. (T3) TE OGH 1984-07-04 3 Ob 51/84 Vgl auch; Beisatz: Nur, wenn sich aus den vorgelegten Beweismitteln mit Sicherheit ergeben würde, daß auf Grund der eingetragenen Höchstbetragshypothek auch in Zukunft nie mehr eine Zuweisung erfolgen könnte und in diesem Sinne sich die Anmeldung nicht nur als mangelhaft oder unvollständig, sondern als eindeutig unberechtigt herausstellen würde, käme die sofortige entdgültige Abweisung des Zuweisungsantrages in Betracht. Dies gilt auch, wenn eine Anmeldung samt den vorgelegten Beweisen nicht ausreichend ist, um den Bestand einer bestimmten Forderungshöhe feststellen zu können. (T4) = NZ 1985,30 (dazu Hofmeister, NZ 1985,35) = JBl 1985,418 (zust. Hoyer) TE OGH 1984-07-04 3 Ob 7/84 Beis wie T3 TE OGH 1985-10-30 3 Ob 92/85 Auch; Beis wie T4; Beisatz: Meldet der Gläubiger seine Forderung überhaupt nicht an, oder ist seine Anmeldung samt den vorgelegten Beweisen nicht ausreichend, um den Bestand einer bestimmten Forderungshöhe feststellen zu können, so ist der gesamte Höchstbetrag oder die Differenz zwischen dem schon ausgewiesenen Betrag und diesem Höchstbetrag gemäß § 224 Abs 2

zinstragend abzulegen. (T5) = JBl 1986,588 = SZ 58/159 = RdW 1986,107 = NZ 1986,87Auch; Beis wie T4; Beisatz: Meldet der Gläubiger seine Forderung überhaupt nicht an, oder ist seine Anmeldung samt den vorgelegten Beweisen nicht ausreichend, um den Bestand einer bestimmten Forderungshöhe feststellen zu können, so ist der gesamte Höchstbetrag oder die Differenz zwischen dem schon ausgewiesenen Betrag und diesem Höchstbetrag gemäß Paragraph 224, Absatz 2,

zinstragend abzulegen. (T5) = JBl 1986,588 = SZ 58/159 = RdW 1986,107 = NZ 1986,87 TE OGH 1986-06-18 3 Ob 4/86 TE OGH 1987-10-28 3 Ob 113/87 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1999-10-20 3 Ob 54/99h Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Eine sofortige Abweisung des Zuweisungsantrages käme nur in Betracht, wenn auf Grund der eingetragenen (Nebengebühren-)Höchstbetragshypothek auch in Zukunft nie mehr eine Zuweisung erfolgen könnte, sodass in diesem Sinne die Anmeldung eindeutig als unberechtigt herausstellen würde. (T6); Veröff: SZ 72/152

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.