RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum15.10.1929 Geschäftszahl3Ob857/29; 6Ob6/73; 5Ob790/80 ; 5Ob599/84; 5Ob1521/86; 3Ob77/87; 8Ob664/88; 10Ob434/97i; 3Ob86/03y; 6Ob54/06v; 6Ob161/06d NormABGB §1041 B3; EO §231; RechtssatzSind dem Verpflichteten nicht gehörige Sachen als Zubehör einer Liegenschaft versteigert worden, so steht dem Eigentümer die Verwendungsklage gegen die Gläubiger, die infolgedessen mehr erhalten haben, auch zu, wenn er seine Ansprüche bei der Meistbotsverteilungstagsatzung vergeblich geltend gemacht hat. EntscheidungstexteTE OGH 1929/10/15 3 Ob 857/29 SZ 11/211 TE OGH 1973/01/25 6 Ob 6/73 Beisatz: Unterlassung einer Wiederspruchsklage gemäß § 37 EO. (T1) = JBl 1973,315 = EvBl 1973/197 S 435 = JBl 1974,315 = SZ 46/8 Beisatz: Unterlassung einer Wiederspruchsklage gemäß Paragraph 37, EO. (T1) = JBl 1973,315 = EvBl 1973/197 S 435 = JBl 1974,315 = SZ 46/8 TE OGH 1981/01/20 5 Ob 790/80 Vgl; Beisatz: Unterlassung des Widerspruches gegen den Meistbotsverteilungsbeschluß, Erlöschen von Zwangspfandrechten. (T2) TE OGH 1984/12/04 5 Ob 599/84 Beisatz: Für die Höhe des Verwendungsanspruches ist es ohne Bedeutung, daß der betreibende Gläubiger zugleich gutgläubiger Ersteher ist. (T3) = JBl 1985,543 = EvBl 1985/156 S 721 = SZ 57/192 TE OGH 1986/05/27 5 Ob 1521/86 Vgl auch; Beisatz: Dem Hypothekargläubiger, der den ihm nach materiellem Recht zustehenden Betrag im Meistbotverteilungsbeschluß deswegen nicht voll zugewiesen erhielt, weil er ihn im Zwangsversteigerungsverfahren nicht ordnungsgemäß geltend gemacht hatte, steht gegen den im Rang nachfolgenden Hypothekargläubiger, der deswegen einen höheren - wenn auch durch seine Forderung an sich gedeckten - Betrag zugewiesen erhielt, ein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB zu. (T4) Vgl auch; Beisatz: Dem Hypothekargläubiger, der den ihm nach materiellem Recht zustehenden Betrag im Meistbotverteilungsbeschluß deswegen nicht voll zugewiesen erhielt, weil er ihn im Zwangsversteigerungsverfahren nicht ordnungsgemäß geltend gemacht hatte, steht gegen den im Rang nachfolgenden Hypothekargläubiger, der deswegen einen höheren - wenn auch durch seine Forderung an sich gedeckten - Betrag zugewiesen erhielt, ein Verwendungsanspruch nach Paragraph 1041, ABGB zu. (T4) TE OGH 1987/09/02 3 Ob 77/87 nur: Sind dem Verpflichteten nicht gehörige Sachen als Zubehör einer Liegenschaft versteigert worden, so steht dem Eigentümer die Verwendungsklage gegen die Gläubiger, die infolgedessen mehr erhalten haben, zu. (T5) Beisatz: Er ist jedoch zum Widerspruch nach § 213 EO nicht berechtigt. (T6) = JBl 1988,327 (Zustimmung Böhm) nur: Sind dem Verpflichteten nicht gehörige Sachen als Zubehör einer Liegenschaft versteigert worden, so steht dem Eigentümer die Verwendungsklage gegen die Gläubiger, die infolgedessen mehr erhalten haben, zu. (T5) Beisatz: Er ist jedoch zum Widerspruch nach Paragraph 213, EO nicht berechtigt. (T6) = JBl 1988,327 (Zustimmung Böhm) TE OGH 1988/10/20 8 Ob 664/88 Beis wie T4 TE OGH 1998/05/19 10 Ob 434/97i Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2004/01/28 3 Ob 86/03y Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Der Verwendungsanspruch des bei der Meistbotsverteilung mangels Anmeldung (§210 EO) nicht zum Zug gekommenen Hypothekargläubigers richtet sich gegen den nachfolgenden Pfandgläubiger, der einen Betrag zugewiesen erhält, den er bei ordnungsgemäßer Anmeldung des übergangenen Pfandgläubigers und Verwendungsklägers nicht erhalten hätte. Keinesfalls muss dies immer der unmittelbar auf den Verwendungskläger nachfolgende Pfandgläubiger sein; vielmehr kann dies auch ein Pfandgläubiger in der weiteren Rangfolge sein, sofern er eben nur etwas erhält, was er sonst nicht erhalten hätte. (T7) TE OGH 2006/04/06 6 Ob 54/06v Vgl auch; Beisatz: Passiv legitimiert ist derjenige nachrangig Berechtigte, der bei fristgerechter Anmeldung der Forderung des Verwendungsklägers nicht zum Zug gekommen wäre. Für die Beurteilung ist die Meistbotsverteilung hypothetisch nachzuvollziehen, so als hätte der Verwendungskläger seine vorrangig gesicherte Forderung tatsächlich angemeldet. (T8) TE OGH 2006/08/31 6 Ob 161/06d Vgl auch; Beis wie T4 RechtssatznummerRS0003329
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.