RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0046298 Entscheidungsdatum30.10.1929 Geschäftszahl3Ob904/29; 3Ob325/54; 3Ob407/56; 7Ob260/57; 1Ob423/58; 5Ob8/68; 4Ob543/73; 1Ob222/74; 1Ob23/75; 5Ob318/74; 2Ob13/75; 6Ob650/76; 7Ob729/79; 2Ob524/80; 4Ob548/80; 4Ob555/82; 9ObA135/91; 9ObA200/91 (ObA201/91); 6Ob650/94; 9ObA172/98d; 7Ob344/99k; 1Ob231/02f; 9ObA100/11p; 1Ob249/11s NormJN §45 Rechtssatz§ 45 JN schließt auch eine amtswegige Prüfung der Zuständigkeit durch das Rechtsmittelgericht aus.Paragraph 45, JN schließt auch eine amtswegige Prüfung der Zuständigkeit durch das Rechtsmittelgericht aus. EntscheidungstexteTE OGH 1929-10-30 3 Ob 904/29 Veröff: SZ 11/221 TE OGH 1954-05-26 3 Ob 325/54 Veröff: SZ 27/158 TE OGH 1956-08-29 3 Ob 407/56 TE OGH 1957-06-19 7 Ob 260/57 Veröff: RZ 1957,121 TE OGH 1958-10-29 1 Ob 423/58 TE OGH 1968-02-07 5 Ob 8/68 Veröff: MietSlg 20664 TE OGH 1973-06-26 4 Ob 543/73 Beisatz: Die Möglichkeit einer versehentlichen Unterlassung der Zuständigkeitsprüfung durch das Erstgericht ist dabei ohne Bedeutung. (T1) TE OGH 1974-12-18 1 Ob 222/74 TE OGH 1975-02-19 1 Ob 23/75 TE OGH 1975-03-25 5 Ob 318/74 Beis wie T1 TE OGH 1975-04-24 2 Ob 13/75 TE OGH 1976-11-11 6 Ob 650/76 TE OGH 1979-09-13 7 Ob 729/79 Veröff: EvBl 1980/14 S 48 TE OGH 1980-05-06 2 Ob 524/80 TE OGH 1980-11-04 4 Ob 548/80 TE OGH 1982-09-21 4 Ob 555/82 TE OGH 1991-09-11 9 ObA 135/91 Vgl auch; Beisatz: Ist aber in dieser Frage bereits die Anrufung des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig, ist die konforme Entscheidung der zweiten Instanz in dieser Frage umsoweniger durch den OGH überprüfbar. Aus Anlaß des unzulässigen Revisionsrekurses ist daher auch der Verstoß des Gerichtes zweiter Instanz gegen die Rechtskraft des Beschlusses des Erstgerichtes nicht wahrzunehmen (vgl 9 Ob A 257/90). (T2)Vgl auch; Beisatz: Ist aber in dieser Frage bereits die Anrufung des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig, ist die konforme Entscheidung der zweiten Instanz in dieser Frage umsoweniger durch den OGH überprüfbar. Aus Anlaß des unzulässigen Revisionsrekurses ist daher auch der Verstoß des Gerichtes zweiter Instanz gegen die Rechtskraft des Beschlusses des Erstgerichtes nicht wahrzunehmen vergleiche 9 Ob A 257/90). (T2) TE OGH 1991-10-23 9 ObA 200/91 Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: RZ 1993/26 S 77 TE OGH 1994-12-07 6 Ob 650/94 Auch TE OGH 1998-06-24 9 ObA 172/98d Vgl auch; Beis wie T2 nur: Ist aber in dieser Frage bereits die Anrufung des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig, ist die konforme Entscheidung der zweiten Instanz in dieser Frage umsoweniger durch den OGH überprüfbar. (T3) TE OGH 2000-01-26 7 Ob 344/99k Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2003-06-03 1 Ob 231/02f TE OGH 2011-11-25 9 ObA 100/11p Vgl aber; Beisatz: Aus Anlass eines ‑ im Hinblick auf den Sitz nach der zweitinstanzlichen Entscheidung zuständigen Gerichts in einer anderen Gemeinde gemäß § 45 JN jedenfalls zulässigen ‑ Revisionsrekurses ist die Missachtung der Rechtskraft des erstgerichtlichen Beschlusses von Amts wegen wahrzunehmen und der angefochtene Beschluss im entsprechenden Umfang als nichtig zu beheben. (T4)Vgl aber; Beisatz: Aus Anlass eines ‑ im Hinblick auf den Sitz nach der zweitinstanzlichen Entscheidung zuständigen Gerichts in einer anderen Gemeinde gemäß Paragraph 45, JN jedenfalls zulässigen ‑ Revisionsrekurses ist die Missachtung der Rechtskraft des erstgerichtlichen Beschlusses von Amts wegen wahrzunehmen und der angefochtene Beschluss im entsprechenden Umfang als nichtig zu beheben. (T4) TE OGH 2011-12-22 1 Ob 249/11s
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.