← Österreich

{'item': ['2Ob337/30', '1Ob170/68', '6Ob56/69', '4Ob70/75', '9ObA13/95', '8ObA9/02k', '1Ob61/07p', '10Ob15/09t']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum08.04.1930 Geschäftszahl2Ob337/30; 1Ob170/68; 6Ob56/69; 4Ob70/75; 9ObA13/95; 8ObA9/02k; 1Ob61/07p; 10Ob15/09t NormZPO §530 Abs1 Z7 G3; ZPO §534 Abs2 Z4 RechtssatzDie Frist des § 534 Z 4 ZPO beginnt im Falle des § 530 Z 7 ZPO mit der Zustellung des ungünstigen Urteils.Die Frist des Paragraph 534, Ziffer 4, ZPO beginnt im Falle des Paragraph 530, Ziffer 7, ZPO mit der Zustellung des ungünstigen Urteils. EntscheidungstexteTE OGH 1930/04/08 2 Ob 337/30 Veröff: SZ 12/83 TE OGH 1968/09/03 1 Ob 170/68 TE OGH 1969/03/12 6 Ob 56/69 TE OGH 1975/11/18 4 Ob 70/75 Beisatz: Jedenfalls mit Zustellung, wenn der Wiederaufnahmswerber vorher von der Entscheidung keine Kenntnis hat. (T1) Veröff: IndS 1976 H3,988 TE OGH 1995/02/15 9 ObA 13/95 Vgl; Beisatz: Jedenfalls erst dann, wenn feststeht, dass die anspruchsbegründenden Tatsachen im Hauptverfahren nicht berücksichtigt werden. (T2) Veröff: SZ 68/31 TE OGH 2002/04/18 8 ObA 9/02k Beisatz: Die Frist des § 534 Abs 1 ZPO beginnt auch bei früherer Kenntnis eines Wiederaufnahmegrundes im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO erst mit der Zustellung des für den Kläger ungünstigen - die Entscheidung des Erstgerichtes abändernden - Urteils des Berufungsgerichtes zu laufen. (T3) Beisatz: Die Frist des Paragraph 534, Absatz eins, ZPO beginnt auch bei früherer Kenntnis eines Wiederaufnahmegrundes im Sinne des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO erst mit der Zustellung des für den Kläger ungünstigen - die Entscheidung des Erstgerichtes abändernden - Urteils des Berufungsgerichtes zu laufen. (T3) TE OGH 2007/03/27 1 Ob 61/07p Beisatz: Treten die Voraussetzungen des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO vor Zustellung einer für die betreffende Partei ungünstigen Entscheidung ein, so beginnt die Frist des § 534 ZPO erst mit Zustellung einer solchen Entscheidung. (T4); Beisatz: Ist der Wiederaufnahmskläger bereits durch die erstinstanzliche Entscheidung im Vorverfahren beschwert, kann weder aus dem Wortlaut des § 534 Abs 2 Z 4 ZPO noch aus dessen erkennbarem Zweck abgeleitet werden, dass die betreffende Partei die Entscheidung des Berufungsgerichts abwarten und erst im Anschluss daran die vierwöchige Frist in Anspruch nehmen könnte (so schon SZ 12/83). Dem steht auch der Umstand entgegen, dass mit dem Wiederaufnahmegrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO eine unrichtige oder unvollständige Tatsachengrundlage moniert wird, die aber wegen des Neuerungsverbots auch im Berufungsverfahren des Vorprozesses grundsätzlich nicht mehr verändert werden kann. (T5) Beisatz: Treten die Voraussetzungen des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO vor Zustellung einer für die betreffende Partei ungünstigen Entscheidung ein, so beginnt die Frist des Paragraph 534, ZPO erst mit Zustellung einer solchen Entscheidung. (T4); Beisatz: Ist der Wiederaufnahmskläger bereits durch die erstinstanzliche Entscheidung im Vorverfahren beschwert, kann weder aus dem Wortlaut des Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO noch aus dessen erkennbarem Zweck abgeleitet werden, dass die betreffende Partei die Entscheidung des Berufungsgerichts abwarten und erst im Anschluss daran die vierwöchige Frist in Anspruch nehmen könnte (so schon SZ 12/83). Dem steht auch der Umstand entgegen, dass mit dem Wiederaufnahmegrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO eine unrichtige oder unvollständige Tatsachengrundlage moniert wird, die aber wegen des Neuerungsverbots auch im Berufungsverfahren des Vorprozesses grundsätzlich nicht mehr verändert werden kann. (T5) TE OGH 2009/04/21 10 Ob 15/09t Auch; Beis wie T5 RechtssatznummerRS0044641

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.