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{'item': ['4Ob373/30', '2Ob99/55', '3Ob244/58', '4Ob321/70', '3Ob275/75', '4Ob332/81', '3Ob87/90', '4Ob10/91', '4Ob89/95', '4Ob15/12b', '4Ob91/18p', '

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0004695 Entscheidungsdatum01.08.1930 Geschäftszahl4Ob373/30; 2Ob99/55; 3Ob244/58; 4Ob321/70; 3Ob275/75; 4Ob332/81; 3Ob87/90; 4Ob10/91; 4Ob89/95; 4Ob15/12b; 4Ob91/18p; 3Ob173/18i NormEO §353 IA; EO §353 IIA; EO §353 VIA; UWG §25 Abs4 RechtssatzZur Hereinbringung der Kosten der Veröffentlichung, zu deren Ersatz der Verpflichtete zufolge Urteiles gemäß § 25 UWG gehalten ist, bedarf es außerdem noch eines eigenen im Wege des § 353 EO zu erwirkenden Exekutionstitels.Zur Hereinbringung der Kosten der Veröffentlichung, zu deren Ersatz der Verpflichtete zufolge Urteiles gemäß Paragraph 25, UWG gehalten ist, bedarf es außerdem noch eines eigenen im Wege des Paragraph 353, EO zu erwirkenden Exekutionstitels. EntscheidungstexteTE OGH 1930-08-01 4 Ob 373/30 Veröff: SZ 12/239 TE OGH 1955-03-02 2 Ob 99/55 Veröff: SZ 28/63 = EvBl 1955/294 = GR 1955,69 TE OGH 1958-07-03 3 Ob 244/58 TE OGH 1970-07-07 4 Ob 321/70 Beisatz: Andernfalls können die Veröffentlichungskosten durch Interessenklage nach § 368 EO hereingebracht werden. (T1) Veröff: ÖBl 1971,47Beisatz: Andernfalls können die Veröffentlichungskosten durch Interessenklage nach Paragraph 368, EO hereingebracht werden. (T1) Veröff: ÖBl 1971,47 TE OGH 1976-01-12 3 Ob 275/75 Gegenteilig; Beisatz: Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung bedeutet keine Verpflichtung des Gegners zur Vornahme der Veröffentlichung - Veröffentlichungskosten sind im Rechtsweg geltend zu machen. (T2) Veröff: ÖBl 1976,47 TE OGH 1981-06-02 4 Ob 332/81 Beis wie T1 TE OGH 1990-08-29 3 Ob 87/90 Abweichend; Beis wie T2; Veröff: WBl 1991,32 TE OGH 1991-02-26 4 Ob 10/91 Vgl; Veröff: SZ 64/16 = ÖBl 1991,117 = RdW 1991,265 = MuR 1991,244 TE OGH 1995-12-05 4 Ob 89/95 Vgl aber; Beisatz: Der obsiegende Kläger muß - als Auftraggeber des für die Veröffentlichung ausgewählten Mediums - in aller Regel die Veröffentlichungskosten zunächst selbst zahlen, kann aber dann deren Ersatz vom Beklagten verlangen (§ 25 Abs 6 UWG). (T3) Veröff: SZ 68/231Vgl aber; Beisatz: Der obsiegende Kläger muß - als Auftraggeber des für die Veröffentlichung ausgewählten Mediums - in aller Regel die Veröffentlichungskosten zunächst selbst zahlen, kann aber dann deren Ersatz vom Beklagten verlangen (Paragraph 25, Absatz 6, UWG). (T3) Veröff: SZ 68/231 TE OGH 2012-03-27 4 Ob 15/12b Vgl aber; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Die Durchsetzung der lauterkeitsrechtlichen Publikationsbefugnis erfolgt im Regelfall in zwei Schritten: Nach Zuspruch der Publikationsbefugnis im Lauterkeitsprozess gegenüber dem Prozessgegner erfolgt der Auftrag des im Rechtsstreit Obsiegenden an das Medienunternehmen zur Einschaltung der Urteilsveröffentlichung in der vom Gericht bewilligten Art. (T4)Vgl aber; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Die Durchsetzung der lauterkeitsrechtlichen Publikationsbefugnis erfolgt im Regelfall in zwei Schritten: Nach Zuspruch der Publikationsbefugnis im Lauterkeitsprozess gegenüber dem Prozessgegner erfolgt der Auftrag des im Rechtsstreit Obsiegenden an das Medienunternehmen zur Einschaltung der Urteilsveröffentlichung in der vom Gericht bewilligten "Art". (T4) TE OGH 2018-07-17 4 Ob 91/18p Auch; Beis wie T3 TE OGH 2018-11-21 3 Ob 173/18i Auch; Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1930:RS0004695

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.