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Europaius

4Ob57/31

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum12.02.1931 Geschäftszahl4Ob57/31; 5Ob228/63; 5Ob105/66; 1Ob307/66; 4Ob91/02i; 3Ob149/08w NormZPO §106 Abs2; ZustG § 17ZPO §106 Abs2; ZustG Paragraph 17 RechtssatzWenn ein Kaufmann an zwei aufeinanderfolgenden Tagen aus geschäftlichen Gründen vom Geschäft fernbleibt, ohne Versorge zu treffen, dass er von wichtigen Vorkommnissen unterrichtet werde, so kann die Zustellung von Klagen nach § 106 Abs 2 ZPO erfolgen.Wenn ein Kaufmann an zwei aufeinanderfolgenden Tagen aus geschäftlichen Gründen vom Geschäft fernbleibt, ohne Versorge zu treffen, dass er von wichtigen Vorkommnissen unterrichtet werde, so kann die Zustellung von Klagen nach Paragraph 106, Absatz 2, ZPO erfolgen.

EntscheidungstexteTE OGH 1931/02/12 4 Ob 57/31 Veröff: SZ 13/67 TE OGH 1963/09/19 5 Ob 228/63 Vgl; Beisatz: Nur für vorübergehende Ortsabwesenheit. (T1) TE OGH 1966/06/02 5 Ob 105/66 Ähnlich; Beisatz: Anders, wenn ein Geschäftsmann etwa eine Woche im Ausland weilt. (T2) TE OGH 1966/12/15 1 Ob 307/66 Ähnlich; Beisatz: Achttägige Abwesenheit - Hinterlegung unwirksam (T3) Veröff: EvBl 1967/307 S 438 TE OGH 2002/04/09 4 Ob 91/02i Vgl aber; Beisatz: Die Rechtsprechung geht nicht so weit, einem Kaufmann die Berufung auf seine Ortsabwesenheit schon allein deshalb zu verwehren, weil er verpflichtet sei, dafür zu sorgen, dass eine empfangsberechtigte Person an der Abgabestelle anwesend ist. Für die Bejahung einer derartigen Sorgfaltspflicht besteht jedenfalls dann kein Anlass, wenn der Empfänger ohnehin rechtzeitig - das heißt noch während der Abholfrist - vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt. (T4) TE OGH 2008/10/03 3 Ob 149/08w Vgl aber; Beisatz: Es finden sich keine gesetzlichen Grundlagen, aus denen sich ein allgemeiner Grundsatz ableiten ließe, es sei im geschäftlichen Verkehr generell von jedem Empfänger zu verlangen, stets auf behördliche Zustellungen gefasst zu sein und für eine Nachsendung oder Vertretung Vorsorge zu treffen, andernfalls die Wirkungen einer wirksamen Zustellung eintreten. (T5) RechtssatznummerRS0036528

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.