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2Ob154/31

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0022703 Entscheidungsdatum03.03.1931 Geschäftszahl2Ob154/31; 6Ob221/64; 6Ob559/81; 2Ob14/84; 8Ob565/84 (8Ob566/84); 7Ob723/86; 8Ob75/87; 1Ob42/90; 1Ob628/92; 6Ob658/94; 4Ob2361/96a; 4Ob49/98d; 6Ob42/98i; 1Ob31/99m; 8Ob55/00x; 6Ob163/05x; 6Ob174/06s; 6Ob255/06b; 2Ob273/05v; 2Ob82/06g; 2Ob111/09a; 3Ob228/12v; 7Ob24/13z; 5Ob230/14f; 7Ob81/15k; 7Ob26/18a NormABGB §1295 Ia3e; ABGB §1302 A RechtssatzSolidarhaftung bei konkurrierendem Verschulden mehrerer Personen, wenn nicht feststellbar ist, welche bestimmten Schadensfolgen jedem einzelnen anzulasten sind. EntscheidungstexteTE OGH 1931-03-03 2 Ob 154/31 Veröff: SZ 13/51 TE OGH 1964-12-02 6 Ob 221/64 TE OGH 1981-11-18 6 Ob 559/81 Auch TE OGH 1984-04-10 2 Ob 14/84 Auch TE OGH 1985-02-21 8 Ob 565/84 TE OGH 1987-03-26 7 Ob 723/86 Auch; Beisatz: Hier: Die Schädigung wurde gemeinschaftlich und fahrlässig verursacht. (T1) Veröff: JBl 1987,721 = SZ 60/55 = EvBl 1987/191 S 723 TE OGH 1987-11-19 8 Ob 75/87 TE OGH 1991-03-06 1 Ob 42/90 Auch; Veröff: SZ 64/23 TE OGH 1993-02-23 1 Ob 628/92 Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Solidarhaftung des § 1302 ABGB greift auch dann Platz, wenn einerseits die Beschädigung in einem Versehen gegründet ist und andererseits die Anteile der einzelnen an der Beschädigung sich nicht bestimmen lassen. (T2)Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Solidarhaftung des Paragraph 1302, ABGB greift auch dann Platz, wenn einerseits die Beschädigung in einem Versehen gegründet ist und andererseits die Anteile der einzelnen an der Beschädigung sich nicht bestimmen lassen. (T2) TE OGH 1995-07-13 6 Ob 658/94 Beis wie T2 TE OGH 1997-01-28 4 Ob 2361/96a Auch; Beisatz: Auch wenn der Schaden vorsätzlich zugefügt worden ist. (T3) Veröff: SZ 70/11 TE OGH 1998-02-24 4 Ob 49/98d Auch TE OGH 1998-04-23 6 Ob 42/98i TE OGH 1999-04-27 1 Ob 31/99m Auch TE OGH 2000-09-07 8 Ob 55/00x TE OGH 2005-12-01 6 Ob 163/05x Beisatz: Hat der Geschädigte selbst eine Ursache gesetzt, die gleichermaßen wie die vom Schädiger gesetzte Ursache geeignet war, allein den Schaden herbeizuführen (kumulative Kausalität), haben beide gemeinsam für den Schaden einzustehen, was in diesem Fall bedeutet, dass der Schaden zwischen ihnen zu teilen ist; Hier: § 1330 Abs 2 ABGB. (T4)Beisatz: Hat der Geschädigte selbst eine Ursache gesetzt, die gleichermaßen wie die vom Schädiger gesetzte Ursache geeignet war, allein den Schaden herbeizuführen (kumulative Kausalität), haben beide gemeinsam für den Schaden einzustehen, was in diesem Fall bedeutet, dass der Schaden zwischen ihnen zu teilen ist; Hier: Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB. (T4) TE OGH 2006-08-31 6 Ob 174/06s Auch; Beisatz: Bei Unbestimmbarkeit der Anteile ist die potenzielle Ursächlichkeit aufgrund des konkret-gefährlichen Handelns der alternativ in Betracht kommenden Täter haftungsbegründend, weil das Unaufklärbarkeitsrisiko nicht zu Lasten des Geschädigten gehen soll. (T5) TE OGH 2006-11-30 6 Ob 255/06b Beis wie T4 nur: Hat der Geschädigte selbst eine Ursache gesetzt, die gleichermaßen wie die vom Schädiger gesetzte Ursache geeignet war, allein den Schaden herbeizuführen (kumulative Kausalität), haben beide gemeinsam für den Schaden einzustehen, was in diesem Fall bedeutet, dass der Schaden zwischen ihnen zu teilen ist. (T6) TE OGH 2007-04-19 2 Ob 273/05v Auch; Beisatz: Solidarhaftung liegt auch vor, wenn eine Person nur Nebentäter war. (T7) TE OGH 2007-06-21 2 Ob 82/06g Vgl auch; Beisatz: Hier: Solidarische Haftung mehrerer Werkunternehmer im Rahmen des Rückersatzes nach § 1313 ABGB, wenn diese als Erfüllungsgehilfen eine mangelhafte Leistung erbrachten und sich die Anteile der einzelnen Schädiger am Schaden nicht exakt abgrenzen lassen. (T8)Vgl auch; Beisatz: Hier: Solidarische Haftung mehrerer Werkunternehmer im Rahmen des Rückersatzes nach Paragraph 1313, ABGB, wenn diese als Erfüllungsgehilfen eine mangelhafte Leistung erbrachten und sich die Anteile der einzelnen Schädiger am Schaden nicht exakt abgrenzen lassen. (T8) TE OGH 2009-07-16 2 Ob 111/09a Auch TE OGH 2013-02-20 3 Ob 228/12v Auch; Beis wie T5; Beis wie T8 TE OGH 2013-03-27 7 Ob 24/13z Vgl auch; Beis wie T8 TE OGH 2015-01-27 5 Ob 230/14f Vgl auch TE OGH 2015-07-02 7 Ob 81/15k Vgl auch; Veröff: SZ 2015/69 TE OGH 2018-09-26 7 Ob 26/18a European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1931:RS0022703

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