OGH Rechtssatz RS0039180 (2Ob665/31)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0039180 Entscheidungsdatum22.07.1931 Geschäftszahl2Ob665/31; 4Ob187/12x NormMG §21 Abs1 A1; ZPO §230; ZPO §560; ZPO §567 RechtssatzStreitanhängigkeit besteht nicht, wenn der Vermieter gegen den Mieter eine Kündigung einbringt und daneben für den gleichen Zeitpunkt einen Räumungsauftrag nach § 567 ZPO erwirkt und gegen beide Einwendungen erhoben werden.Streitanhängigkeit besteht nicht, wenn der Vermieter gegen den Mieter eine Kündigung einbringt und daneben für den gleichen Zeitpunkt einen Räumungsauftrag nach Paragraph 567, ZPO erwirkt und gegen beide Einwendungen erhoben werden.
EntscheidungstexteTE OGH 1931-07-22 2 Ob 665/31 Veröff: SZ 13/164 TE OGH 2012-11-28 4 Ob 187/12x Auch; Beisatz: Nach Lehre und Rechtsprechung besteht zwischen einer Räumungsklage und einer dasselbe Objekt betreffenden Aufkündigung keine Streitanhängigkeit. Das gilt schon deshalb, weil die Begehren verschiedenartig sind: Die Räumungsklage bezweckt die sofortige Räumung des Bestandobjekts, während die Aufkündigung auf Übergabe des Bestandgegenstands zu einem bestimmten Zeitpunkt abzielt. (T1)