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{'item': ['1Ob788/31', '2Ob541/87', '4Ob534/95', '4Ob2004/96a', '6Ob26/99p', '3Ob185/08i', '6Ob103/12h', '3Ob213/13i']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0000839 Entscheidungsdatum10.09.1931 Geschäftszahl1Ob788/31; 2Ob541/87; 4Ob534/95; 4Ob2004/96a; 6Ob26/99p; 3Ob185/08i; 6Ob103/12h; 3Ob213/13i NormEO §35 Af; EO §399 RechtssatzTatsachen, die das Erlöschen des Anspruches auf Unterhaltsleistung begründen (Arbeitslosigkeit des Unterhaltspflichtigen), sind gegen eine auf Grund einer einstweiligen Verfügung bewilligte Exekution nicht im Wege eines Antrages nach § 399 EO, sondern im Wege einer Klage nach § 35 EO geltend zu machen.Tatsachen, die das Erlöschen des Anspruches auf Unterhaltsleistung begründen (Arbeitslosigkeit des Unterhaltspflichtigen), sind gegen eine auf Grund einer einstweiligen Verfügung bewilligte Exekution nicht im Wege eines Antrages nach Paragraph 399, EO, sondern im Wege einer Klage nach Paragraph 35, EO geltend zu machen. EntscheidungstexteTE OGH 1931-09-10 1 Ob 788/31 Veröff: SZ 13/176 TE OGH 1987-04-07 2 Ob 541/87 Teilweise abweichend; Beisatz: Beide Rechtsbehelfe sind möglich. (T1) Veröff: SZ 60/60 = EFSlg XXIV/2 TE OGH 1995-08-10 4 Ob 534/95 Teilweise abweichend; Beis wie T1; Beisatz: Bis zur Bewilligung einer Exekution auf Grund einer einstweiligen Verfügung steht dem Unterhaltspflichtigen, wenn sich die für die Bestimmung des einstweiligen zu leistenden Unterhalts maßgeblichen Umstände nach Erlassung der einstweiligen Verfügung wesentlich geändert haben, sodass der gesetzliche Unterhaltsanspruch ganz oder teilweise erloschen ist, nur der Aufhebungsantrag gemäß § 399 Abs 1 Z 2 EO zur Verfügung. Wird aber bereits Exekution geführt, so steht dem Unterhaltspflichtigen, weil das Gesetz nichts Gegenteiliges vorsieht, das Recht zu, zwischen einem Aufhebungsantrag (Einschränkungsantrag) nach § 399 Abs 1 Z 2 EO und der Oppositionsklage gemäß § 35 EO zu wählen. (T2)Teilweise abweichend; Beis wie T1; Beisatz: Bis zur Bewilligung einer Exekution auf Grund einer einstweiligen Verfügung steht dem Unterhaltspflichtigen, wenn sich die für die Bestimmung des einstweiligen zu leistenden Unterhalts maßgeblichen Umstände nach Erlassung der einstweiligen Verfügung wesentlich geändert haben, sodass der gesetzliche Unterhaltsanspruch ganz oder teilweise erloschen ist, nur der Aufhebungsantrag gemäß Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 2, EO zur Verfügung. Wird aber bereits Exekution geführt, so steht dem Unterhaltspflichtigen, weil das Gesetz nichts Gegenteiliges vorsieht, das Recht zu, zwischen einem Aufhebungsantrag (Einschränkungsantrag) nach Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 2, EO und der Oppositionsklage gemäß Paragraph 35, EO zu wählen. (T2) TE OGH 1996-03-12 4 Ob 2004/96a Abweichend; Beis wie T1; Beisatz: Folgt das Erlöschen des Unterhaltsanspruches aus der rechtskräftigen Ehescheidung und ist mit dem Erlöschen auch jede Gefährdung dieses Anspruches weggefallen, so ist dieser Sachverhalt sowohl den in § 399 Abs 1 Z 2 als auch den in § 399 Abs 1 Z 4 EO geregelten Tatbeständen ähnlich. Die Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach § 399 Abs 1 EO kann daher begehrt werden, wenn aufgrund der rechtskräftigen Ehescheidung feststeht, dass der mit der einstweiligen Verfügung gesicherte Anspruch auf Unterhalt während aufrechter Ehe nicht mehr besteht. (T3) Veröff: SZ 69/61Abweichend; Beis wie T1; Beisatz: Folgt das Erlöschen des Unterhaltsanspruches aus der rechtskräftigen Ehescheidung und ist mit dem Erlöschen auch jede Gefährdung dieses Anspruches weggefallen, so ist dieser Sachverhalt sowohl den in Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 2, als auch den in Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 4, EO geregelten Tatbeständen ähnlich. Die Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach Paragraph 399, Absatz eins, EO kann daher begehrt werden, wenn aufgrund der rechtskräftigen Ehescheidung feststeht, dass der mit der einstweiligen Verfügung gesicherte Anspruch auf Unterhalt während aufrechter Ehe nicht mehr besteht. (T3) Veröff: SZ 69/61 TE OGH 1999-05-20 6 Ob 26/99p Abweichend; Beis wie T3 TE OGH 2008-11-19 3 Ob 185/08i Teilweise abweichend; Beis wie T1; Bem: Mit weiteren Ausführungen zum Verhältnis zwischen § 35 EO und § 399 EO. (T4); Veröff: SZ 2008/170Teilweise abweichend; Beis wie T1; Bem: Mit weiteren Ausführungen zum Verhältnis zwischen Paragraph 35, EO und Paragraph 399, EO. (T4); Veröff: SZ 2008/170 TE OGH 2012-10-15 6 Ob 103/12h Teilweise abweichend; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2014-05-21 3 Ob 213/13i Auch; Beis wie T1; Beisatz: Es besteht ein Wahlrecht des Schuldners zwischen Oppositionsklage und Aufhebungsantrag. (T5)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.