RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0033609 Entscheidungsdatum11.09.2025 Geschäftszahl4Ob579/31; 7Ob174/64; 1Ob5/62; 3Ob548/84; 2Ob514/85; 2Ob9/96; 3Ob2065/96i; 1Ob2267/96f; 1Ob1/98y; 6Ob18/99m; 4Ob217/99m; 3Ob219/98x; 1Ob35/00d; 1Ob295/00i; 3Ob195/02a; 1Ob135/02p; 8ObA68/04i; 1Ob48/14m; 1Ob130/16y; 9Ob45/23t; 2Ob93/24a; 4Ob88/25g NormABGB §1431 F ABGB §1437 RechtssatzAuf die Rückforderung irrtümlich gezahlter Unterhaltsbeiträge ist das Judikat Nr 33 sinngemäß anzuwenden. EntscheidungstexteTE OGH 1931-12-09 4 Ob 579/31 Veröff: SZ 13/262 TE OGH 1964-08-12 7 Ob 174/64 Veröff: JBl 1965,37 TE OGH 1962-01-17 1 Ob 5/62 Vgl aber; Beisatz: Auch der gutgläubige Empfänger ist zur Rückzahlung verpflichtet. (T1) Veröff: SZ 35/5 TE OGH 1984-06-13 3 Ob 548/84 Vgl auch; Veröff: ÖA 1985,83 TE OGH 1985-04-16 2 Ob 514/85 Auch; Veröff: SZ 58/57 = EvBl 1985/108 S 554 = ÖA 1986,47 TE OGH 1996-02-29 2 Ob 9/96 Auch; Beisatz: Die neuere Rechtsprechung hat die Grundsätze des Judikates 33 neu nicht auf Unterhaltsleistungen im eigentlichen Sinn beschränkt, sondern sie auch dann gelten lassen, wenn die irrtümlich erbrachte Leistung, wirtschaftlich gesehen - ohne Rücksicht auf ihre rechtliche Konstruktion - die Funktion hatte, dem Lebensunterhalt des Empfängers zu dienen. (T2) TE OGH 1996-03-27 3 Ob 2065/96i Auch TE OGH 1996-11-26 1 Ob 2267/96f Auch TE OGH 1998-06-30 1 Ob 1/98y TE OGH 1999-07-15 6 Ob 18/99m TE OGH 1999-09-28 4 Ob 217/99m Vgl auch TE OGH 1999-12-22 3 Ob 219/98x Beisatz: Ohne Rechtsgrundlage gezahlte Unterhaltsbeträge können (mangels echter Bereicherung) nur dann nicht zurückgefordert werden, wenn sie gutgläubig verbraucht wurden. Dies gilt auch auf im Rahmen des einstweiligen Unterhalts nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO gezahlte Unterhaltsbeträge, denn die zugrunde liegende einstweilige Verfügung bildet für sich allein keine ausreichende rechtliche Grundlage, weil der so festgesetzte Unterhalt nur vorschussweise zu zahlen ist, während die endgültige rechtliche Zuweisung vom Ergebnis des ordentlichen Verfahrens abhängt. (T3)Beisatz: Ohne Rechtsgrundlage gezahlte Unterhaltsbeträge können (mangels echter Bereicherung) nur dann nicht zurückgefordert werden, wenn sie gutgläubig verbraucht wurden. Dies gilt auch auf im Rahmen des einstweiligen Unterhalts nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO gezahlte Unterhaltsbeträge, denn die zugrunde liegende einstweilige Verfügung bildet für sich allein keine ausreichende rechtliche Grundlage, weil der so festgesetzte Unterhalt nur vorschussweise zu zahlen ist, während die endgültige rechtliche Zuweisung vom Ergebnis des ordentlichen Verfahrens abhängt. (T3) TE OGH 2000-07-25 1 Ob 35/00d Beis wie T3 nur: Ohne Rechtsgrundlage gezahlte Unterhaltsbeträge können (mangels echter Bereicherung) nur dann nicht zurückgefordert werden, wenn sie gutgläubig verbraucht wurden. (T4) TE OGH 2001-01-30 1 Ob 295/00i Beis wie T4 TE OGH 2002-08-30 3 Ob 195/02a Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 2002/112 TE OGH 2003-04-29 1 Ob 135/02p TE OGH 2004-07-16 8 ObA 68/04i Beis wie T2; Beisatz: Dieser Rechtsprechung liegt vornehmlich der Gedanke zugrunde, dass bei gutgläubigem Verbrauch von Unterhaltsleistungen von einer echten Bereicherung nicht gesprochen werden kann. (T5); Veröff: SZ 2004/108 TE OGH 2014-04-24 1 Ob 48/14m Auch; Beis wie T4 TE OGH 2016-08-30 1 Ob 130/16y Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2023-10-18 9 Ob 45/23t Beisatz wie T4 Beisatz: Hier: Rückforderung des von der Alleinerbin des Unterhaltspflichtigen geleisteten Unterhalts. (T6) TE OGH 2024-06-25 2 Ob 93/24a Beisatz nur wie T4 TE OGH 2025-09-11 4 Ob 88/25g Beisatz wie T4 Beisatz: Unter Vorbehalt geleistete Unterhaltszahlungen beugen dem gutgläubigen Verbrauch vor. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1931:RS0033609
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