OGH Rechtssatz RS0015228 (2Ob167/32)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0015228 Entscheidungsdatum11.03.1932 Geschäftszahl2Ob167/32; 6Ob130/02i; 5Ob113/09t; 3Ob168/11v NormABGB §471 5; HGB §369; UGB §369 RechtssatzWer eine Sache, auf die er einen Aufwand gemacht hat, vor dessen Bezahlung herausgibt, kann wegen dieses Aufwandes das Zurückbehaltungsrecht an der Sache nicht mehr ausüben, mag auch diese wieder in seine Innehabung gekommen sein.
EntscheidungstexteTE OGH 1932-03-11 2 Ob 167/32 Veröff: SZ 14/73 TE OGH 2002-06-20 6 Ob 130/02i Beisatz: Das Zurückbehaltungsrecht lebt in diesem Fall auch nicht wieder auf. (T1) TE OGH 2009-11-24 5 Ob 113/09t Vgl; Beisatz: Das Zurückbehaltungsrecht erlischt mit dem Wegfall seiner gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere also durch den Untergang der zurückbehaltenen Sache, durch Erlöschen der besicherten Forderung und durch die freiwillige Aufgabe des Besitzes des Gläubigers. Wird die zurückbehaltene Sache vor Bezahlung der Forderung an den Schuldner herausgegeben, kann das Zurückbehaltungsrecht jedenfalls im Anwendungsbereich des § 471 ABGB wegen der selben Forderung nicht mehr ausgeübt werden, auch wenn die Sache später neuerlich mit Willen des Eigentümers in den Besitz des Gläubigers gelangt ist. (T2); Beisatz: Die letztere Rechtsfolge gilt aber nicht für das Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers nach § 369 UGB.
Das Zurückbehaltungsrecht nach § 369 UGB entsteht bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen jedesmal wieder originär, ohne dass es eines Rückgriffs auf allfällige frühere Rechte oder der Konstruktion eines Wiederauflebens bedürfte. (T3); Bem: Siehe RS0125668. (T4)Vgl; Beisatz: Das Zurückbehaltungsrecht erlischt mit dem Wegfall seiner gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere also durch den Untergang der zurückbehaltenen Sache, durch Erlöschen der besicherten Forderung und durch die freiwillige Aufgabe des Besitzes des Gläubigers. Wird die zurückbehaltene Sache vor Bezahlung der Forderung an den Schuldner herausgegeben, kann das Zurückbehaltungsrecht jedenfalls im Anwendungsbereich des Paragraph 471, ABGB wegen der selben Forderung nicht mehr ausgeübt werden, auch wenn die Sache später neuerlich mit Willen des Eigentümers in den Besitz des Gläubigers gelangt ist. (T2); Beisatz: Die letztere Rechtsfolge gilt aber nicht für das Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers nach Paragraph 369, UGB. Das Zurückbehaltungsrecht nach Paragraph 369, UGB entsteht bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen jedesmal wieder originär, ohne dass es eines Rückgriffs auf allfällige frühere Rechte oder der Konstruktion eines Wiederauflebens bedürfte. (T3); Bem: Siehe RS0125668. (T4) TE OGH 2012-01-18 3 Ob 168/11v Auch