RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum17.06.1932 Geschäftszahl5Os403/32; 13Os166/79; 10Os66/80; 10Os71/84 (10Os74/84); 13Os27/84; 11Os27/07s; 13Os123/08z NormStPO §366 C RechtssatzDass vor Beendigung des Strafverfahrens über das Vermögen des Angeklagten der Konkurs verhängt wird, hindert nicht, dass sich der durch die Straftat Geschädigte dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anschließt. Doch ist es nicht gestattet, über Ansprüche, die das zur Konkursmasse gehörige Vermögen betreffen, im Anschlussverfahren zu entscheiden, sofern sich nicht der Konkursmasseverwalter daran beteiligt hat oder nicht feststeht, dass er eine solche Beteiligung ablehnt. EntscheidungstexteTE OGH 1932/06/17 5 Os 403/32 Veröff: SSt XII/58 TE OGH 1980/04/24 13 Os 166/79 TE OGH 1980/09/02 10 Os 66/80 Vgl auch; Beisatz: Anerkenntnis des Angeklagten als Gemeinschuldner allein rechtlich wirksam. (T1) TE OGH 1984/05/08 10 Os 71/84 Vgl auch; Beisatz: Mit dem Erwerb eines gemäß § 61 KO und § 1 Z 7 EO vollstreckbaren Titels (nach Anerkennung einer angemeldeten Schadenersatzforderung durch den Masseverwalter) erlischt jedenfalls die Stellung als Privatbeteiligter und damit die Möglichkeit eines Privatbeteiligtenzuspruchs. (T2) Veröff: GesRZ 1984,169 (Anmerkung Jelinek) Vgl auch; Beisatz: Mit dem Erwerb eines gemäß Paragraph 61, KO und Paragraph eins, Ziffer 7, EO vollstreckbaren Titels (nach Anerkennung einer angemeldeten Schadenersatzforderung durch den Masseverwalter) erlischt jedenfalls die Stellung als Privatbeteiligter und damit die Möglichkeit eines Privatbeteiligtenzuspruchs. (T2) Veröff: GesRZ 1984,169 (Anmerkung Jelinek) TE OGH 1984/11/08 13 Os 27/84 nur: Dass vor Beendigung des Strafverfahrens über das Vermögen des Angeklagten der Konkurs verhängt wird, hindert nicht, dass sich der durch die Straftat Geschädigte dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anschließt. (T3); Beisatz: Zur Rechtslage vor BGBl 1982/370 (vor 01.01.1983) wie 10 Os 71, 74/84; nunmehr § 60 Abs 2 KO nF. (T4) Veröff: EvBl 1985/95 S 471 = SSt 55/77 nur: Dass vor Beendigung des Strafverfahrens über das Vermögen des Angeklagten der Konkurs verhängt wird, hindert nicht, dass sich der durch die Straftat Geschädigte dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anschließt. (T3); Beisatz: Zur Rechtslage vor BGBl 1982/370 (vor 01.01.1983) wie 10 Os 71, 74/84; nunmehr Paragraph 60, Absatz 2, KO nF. (T4) Veröff: EvBl 1985/95 S 471 = SSt 55/77 TE OGH 2007/04/24 11 Os 27/07s Auch; nur: Dass vor Beendigung des Strafverfahrens über das Vermögen des Angeklagten der Konkurs verhängt wird, hindert nicht, dass sich der durch die Straftat Geschädigte dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anschließt. Doch ist es nicht gestattet, über Ansprüche, die das zur Konkursmasse gehörige Vermögen betreffen, im Anschlussverfahren zu entscheiden. (T5); Beisatz: Im Strafverfahren ist dem Konkursgläubiger während eines anhängigen Konkursverfahrens zwar ein Teilnahme- beziehungsweise Beteiligungsanspruch zuzuerkennen, der Privatbeteiligte muss jedoch - sofern im Zeitpunkt der Urteilsfällung im Strafverfahren der Konkurs nicht bereits (rechtskräftig) wieder aufgehoben ist - mit seinen Ansprüchen selbst dann, wenn sie der Beschuldigte anerkennt, auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden. Die Führung eines Prüfungsprozesses nach der KO stellt keine einfache zusätzliche Erhebung im Sinn von § 366 Abs 2 zweiter Satz StPO dar. Für Ersatzansprüche aus strafbarem Verhalten des Gemeinschuldners im Laufe des Konkursverfahrens (keine Konkursforderungen) ist der „Gemeinschuldnerprozess" grundsätzlich (auch) als Adhäsion zu einem Strafverfahren möglich. Der dabei zu erwirkende Titel richtet sich in diesem Fall gegen den Gemeinschuldner, der allerdings während des Konkursverfahrens nur mit dem konkursfreien Vermögen haftet. Dies gilt auch für den Anspruch auf Kostenersatz. Die Beschränkung der Vollstreckbarkeit des Urteils in das konkursfreie Vermögen braucht im Urteilsspruch nicht zum Ausdruck gebracht werden. (T6) Auch; nur: Dass vor Beendigung des Strafverfahrens über das Vermögen des Angeklagten der Konkurs verhängt wird, hindert nicht, dass sich der durch die Straftat Geschädigte dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anschließt. Doch ist es nicht gestattet, über Ansprüche, die das zur Konkursmasse gehörige Vermögen betreffen, im Anschlussverfahren zu entscheiden. (T5); Beisatz: Im Strafverfahren ist dem Konkursgläubiger während eines anhängigen Konkursverfahrens zwar ein Teilnahme- beziehungsweise Beteiligungsanspruch zuzuerkennen, der Privatbeteiligte muss jedoch - sofern im Zeitpunkt der Urteilsfällung im Strafverfahren der Konkurs nicht bereits (rechtskräftig) wieder aufgehoben ist - mit seinen Ansprüchen selbst dann, wenn sie der Beschuldigte anerkennt, auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden. Die Führung eines Prüfungsprozesses nach der KO stellt keine einfache zusätzliche Erhebung im Sinn von Paragraph 366, Absatz 2, zweiter Satz StPO dar. Für Ersatzansprüche aus strafbarem Verhalten des Gemeinschuldners im Laufe des Konkursverfahrens (keine Konkursforderungen) ist der „Gemeinschuldnerprozess" grundsätzlich (auch) als Adhäsion zu einem Strafverfahren möglich. Der dabei zu erwirkende Titel richtet sich in diesem Fall gegen den Gemeinschuldner, der allerdings während des Konkursverfahrens nur mit dem konkursfreien Vermögen haftet. Dies gilt auch für den Anspruch auf Kostenersatz. Die Beschränkung der Vollstreckbarkeit des Urteils in das konkursfreie Vermögen braucht im Urteilsspruch nicht zum Ausdruck gebracht werden. (T6) TE OGH 2008/10/01 13 Os 123/08z Vgl auch; Beisatz: Während eines anhängigen Konkursverfahrens ist nämlich dem Konkursgläubiger der direkte Weg der Rechtsverfolgung verschlossen (§ 6 Abs 1 KO): Er ist auf das Anmeldungs- und Prüfungsverfahren im Konkurs verwiesen (§§ 102-113 KO). Im Strafverfahren ist ihm zwar ein Teilnahme- beziehungsweise Beteiligungsanspruch zuzuerkennen (WK-StPO Vor §§ 365-379 Rz 40). Der Privatbeteiligte muss jedoch - sofern im Zeitpunkt der Urteilsfällung im Strafverfahren der Konkurs nicht bereits (rechtskräftig) wieder aufgehoben ist - mit seinen Ansprüchen, selbst dann, wenn sie der Beschuldigte anerkennt (WK-StPO § 365 Rz 20 mwN), nach § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden. (T7) Vgl auch; Beisatz: Während eines anhängigen Konkursverfahrens ist nämlich dem Konkursgläubiger der direkte Weg der Rechtsverfolgung verschlossen (Paragraph 6, Absatz eins, KO): Er ist auf das Anmeldungs- und Prüfungsverfahren im Konkurs verwiesen (Paragraphen 102 -, 113, KO). Im Strafverfahren ist ihm zwar ein Teilnahme- beziehungsweise Beteiligungsanspruch zuzuerkennen (WK-StPO Vor Paragraphen 365 -, 379, Rz 40). Der Privatbeteiligte muss jedoch - sofern im Zeitpunkt der Urteilsfällung im Strafverfahren der Konkurs nicht bereits (rechtskräftig) wieder aufgehoben ist - mit seinen Ansprüchen, selbst dann, wenn sie der Beschuldigte anerkennt (WK-StPO Paragraph 365, Rz 20 mwN), nach Paragraph 366, Absatz 2, StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden. (T7) RechtssatznummerRS0101261
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