OGH Rechtssatz RS0008145 (2Ob774/32 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0008145 Entscheidungsdatum21.01.2025 Geschäftszahl2Ob774/32; 8Ob215/65; 6Ob120/67; 1Ob623/93; 5Ob127/94; 3Ob168/13x; 2Ob41/15s; 2Ob100/22b; 2Ob107/24k; 2Ob219/24f NormAußStrG §149 AußStrG §170 AußStrG §174 Abs1 A RechtssatzStreitig gebliebene Fragen der Erbteilung, insbesondere die der Anrechnung von Vorempfängen eigenberechtigter Erben, hindern die Einantwortung nicht und sind im Rechtswege auszutragen.
EntscheidungstexteTE OGH 1932-07-23 2 Ob 774/32 Veröff: SZ 14/158 TE OGH 1965-08-18 8 Ob 215/65 Ähnlich TE OGH 1967-04-27 6 Ob 120/67 Ähnlich TE OGH 1994-01-25 1 Ob 623/93 Auch; Veröff: EvBl 1994/155 S 740 TE OGH 1994-11-08 5 Ob 127/94 TE OGH 2013-11-28 3 Ob 168/13x Auch; Beisatz: Angesichts vergleichbarer Rechtslage ist an der Judikatur zum AußStrG aF festzuhalten, wonach strittige Fragen der Erbteilung die Einantwortung ebenso wenig hindern wie die Absicht einer Erbteilung vor der Einantwortung. (T1) TE OGH 2016-01-19 2 Ob 41/15s Auch; Veröff: SZ 2016/1 TE OGH 2022-10-25 2 Ob 100/22b Beisatz: Auch nach der Rechtslage des ErbRÄG 2015. (T2) Beisatz: Über die Berechtigung der von einem Kind nach § 753 ABGB verlangten Anrechnung von Schenkungen auf den gesetzlichen Erbteil ist nicht im Verlassenschaftsverfahren abzusprechen. (T3)Beisatz: Über die Berechtigung der von einem Kind nach Paragraph 753, ABGB verlangten Anrechnung von Schenkungen auf den gesetzlichen Erbteil ist nicht im Verlassenschaftsverfahren abzusprechen. (T3) Beisatz: Differenzen zwischen den eigenberechtigten Erbprätendenten über die Frage der Anrechnung auf den Erbteil stehen einer Einantwortung des Nachlasses an sich nicht entgegen. Über die aus diesen Differenzen resultierende Uneinigkeit über die Erbteilung ist vielmehr im streitigen Rechtsweg zu entscheiden. (T4) TE OGH 2024-07-25 2 Ob 107/24k TE OGH 2025-01-21 2 Ob 219/24f vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1932:RS0008145