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{'item': '3Ob940/32; 5Ob230/72; 5Ob610/83; 8Ob623/84; 7Ob504/86; 8Ob6/88; 1Ob106/02y; 5Ob187/02i; 2Ob73/02b; 9Ob4/12x; 8ObA4/16w; 9ObA61/17m; 9Ob61/17

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0039713 Entscheidungsdatum29.01.2026 Geschäftszahl3Ob940/32; 5Ob230/72; 5Ob610/83; 8Ob623/84; 7Ob504/86; 8Ob6/88; 1Ob106/02y; 5Ob187/02i; 2Ob73/02b; 9Ob4/12x; 8ObA4/16w; 9ObA61/17m; 9Ob61/17m; 10Ob20/20v; 6Ob124/25s; 4Ob135/25v; 5Ob67/25a NormZPO §235 Abs4 B RechtssatzDie Bezeichnung der beklagten Partei kann dahin richtiggestellt werden, dass die zunächst gegen den Gemeinschuldner gerichtete Klage gegen die Masseverwalter im Konkurse der beklagten Partei gerichtet wird und die Zahlung bei Zwangsvollstreckung in eine dem Kläger verpfändete Liegenschaft des Gemeinschuldners begehrt wird. Darin liegt eine Klageänderung nicht. EntscheidungstexteTE OGH 1932-11-23 3 Ob 940/32 Veröff: SZ 14/233 TE OGH 1972-11-28 5 Ob 230/72 nur: Die Bezeichnung der beklagten Partei kann dahin richtiggestellt werden, dass die zunächst gegen den Gemeinschuldner gerichtete Klage gegen die Masseverwalter im Konkurse der beklagten Partei gerichtet wird. (T1) Beisatz: Hier: Klage nach § 124 Abs 3 KO. (T2)Beisatz: Hier: Klage nach Paragraph 124, Absatz 3, KO. (T2) TE OGH 1983-06-14 5 Ob 610/83 Auch; Beisatz: Hier: Die gegen eine (im Ausgleich befindliche) Genossenschaft gerichtete Klage wird (unter Berücksichtigung des Klagsvorbringens) auf den Sachwalter der Ausgleichsschuldnerin berichtigt. (T3) TE OGH 1984-11-08 8 Ob 623/84 Auch; Beis wie T3 TE OGH 1986-01-30 7 Ob 504/86 nur T1 TE OGH 1988-02-25 8 Ob 6/88 nur T1; Veröff: SZ 61/50 TE OGH 2002-06-11 1 Ob 106/02y Ähnlich; Beisatz: Die Berichtigung der Parteibezeichnung einer entgegen § 6 Abs 1 KO nach Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner eingebrachten Klage auf den Masseverwalter im Konkurs des Gemeinschuldners ist zulässig, wenn ein nicht der Anmeldung unterliegendes Recht Klagsgegenstand ist. (T4)Ähnlich; Beisatz: Die Berichtigung der Parteibezeichnung einer entgegen Paragraph 6, Absatz eins, KO nach Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner eingebrachten Klage auf den Masseverwalter im Konkurs des Gemeinschuldners ist zulässig, wenn ein nicht der Anmeldung unterliegendes Recht Klagsgegenstand ist. (T4) Veröff: SZ 2002/82 TE OGH 2002-09-12 5 Ob 187/02i Ähnlich; nur T1; Beis ähnlich T4; Beisatz: Eine Berichtigung der Parteienbezeichnung erübrigt sich allerdings, wenn der Konkurs zwischenzeitig aufgehoben wurde. Das Verfahren ist in diesem Fall mit dem ehemaligen Gemeinschuldner selbst fortzusetzen. (T5) TE OGH 2003-04-24 2 Ob 73/02b Ähnlich; Beis wie T4 TE OGH 2012-08-22 9 Ob 4/12x Vgl auch TE OGH 2016-04-27 8 ObA 4/16w Auch TE OGH 2017-05-24 9 ObA 61/17m Auch TE OGH 2017-11-28 9 Ob 61/17m Auch; nur T1 TE OGH 2020-11-24 10 Ob 20/20v Vgl; Beisatz: Hier: Unterbrechung des Rechtsmittelverfahrens durch Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des ursprünglichen Klägers; Masseverwalter erklärt im Schuldenregulierungsverfahren den Eintritt in das Verfahren im Sinn des § 7 Abs 2 IO und beantragt dessen Fortsetzung; Fortsetzung des Verfahrens mit Masseverwalter als klagende Partei und Berichtigung der Bezeichnung der klagenden Partei auf diesen. (T6)Vgl; Beisatz: Hier: Unterbrechung des Rechtsmittelverfahrens durch Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des ursprünglichen Klägers; Masseverwalter erklärt im Schuldenregulierungsverfahren den Eintritt in das Verfahren im Sinn des Paragraph 7, Absatz 2, IO und beantragt dessen Fortsetzung; Fortsetzung des Verfahrens mit Masseverwalter als klagende Partei und Berichtigung der Bezeichnung der klagenden Partei auf diesen. (T6) TE OGH 2025-10-16 6 Ob 124/25s vgl TE OGH 2025-10-21 4 Ob 135/25v vgl; Beisatz nur wie T6 TE OGH 2026-01-29 5 Ob 67/25a European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1932:RS0039713

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