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{'item': ['1Ob1172/32', '5Ob161/69', '1Ob2014/96z', '6Ob131/98b', '8Ob277/00v', '6Ob152/02z', '8Ob197/02g', '6Ob87/04v', '6Ob187/04z', '6Ob11/05v', '6

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0059934 Entscheidungsdatum03.01.1933 Geschäftszahl1Ob1172/32; 5Ob161/69; 1Ob2014/96z; 6Ob131/98b; 8Ob277/00v; 6Ob152/02z; 8Ob197/02g; 6Ob87/04v; 6Ob187/04z; 6Ob11/05v; 6Ob216/05s; 6Ob261/09i; 6Ob62/21t NormALöschG §1; ALöschG §2; FBG §39; FBG §40; GmbHG §84 Abs1 Z4; GmbHG §89; PSG allg RechtssatzNoch nach Auflösung durch Konkurs kann eine GmbH fortgesetzt werden. EntscheidungstexteTE OGH 1933-01-03 1 Ob 1172/32 Veröff: SZ 15/2 TE OGH 1969-06-18 5 Ob 161/69 Beisatz: Eine Fortsetzung ist ua möglich nach einem Zwangsausgleich, ferner in den Fällen der §§ 166, 167 KO, wenn die Verwaltungsbehörde die von ihr verfügte Auflösung widerruft, usw. (T1)Beisatz: Eine Fortsetzung ist ua möglich nach einem Zwangsausgleich, ferner in den Fällen der Paragraphen 166, 167, KO, wenn die Verwaltungsbehörde die von ihr verfügte Auflösung widerruft, usw. (T1) TE OGH 1996-04-23 1 Ob 2014/96z Auch; Beisatz: Eine aufgelöste GmbH kann aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses grundsätzlich fortgesetzt werden. (T2) TE OGH 1998-05-27 6 Ob 131/98b Beis wie T2 TE OGH 2000-12-21 8 Ob 277/00v Veröff: SZ 73/210 TE OGH 2002-10-10 6 Ob 152/02z Beisatz: Hier: Aufhebung des Konkurses nach Abschluss eines Zwangsausgleichs (§ 157 KO). Analog zu § 215 Abs 2 erster Fall AktG ist diesfalls eine Fortsetzung der aufgelösten als werbende Gesellschaft möglich. (T3)Beisatz: Hier: Aufhebung des Konkurses nach Abschluss eines Zwangsausgleichs (Paragraph 157, KO). Analog zu Paragraph 215, Absatz 2, erster Fall AktG ist diesfalls eine Fortsetzung der aufgelösten als werbende Gesellschaft möglich. (T3) TE OGH 2002-12-19 8 Ob 197/02g Vgl aber; Beisatz: Jedoch nur dann, wenn der Nachweis gelingt, dass nunmehr kein Konkurseröffnungsgrund mehr vorliegt. (T4) TE OGH 2004-09-23 6 Ob 87/04v Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Gesellschaft wurde mit Generalversammlungsbeschluss aufgelöst. (T5); Beisatz: Die Fortsetzung wird solange als zulässig angesehen, als die GmbH noch nicht beendet ist und noch nicht mit der Verteilung des Gesellschaftsvermögens begonnen wurde (so schon 6 Ob 330/98t). Die Fortsetzung der Gesellschaft mit der Behauptung, die Gesellschafter hätten sich zur Rückzahlung des erhaltenen Liquidationserlöses verpflichtet, kommt hingegen nicht in Betracht. (T6) TE OGH 2004-09-23 6 Ob 187/04z Vgl auch; Veröff: SZ 2004/139 TE OGH 2005-05-19 6 Ob 11/05v Vgl aber; Beis wie T4 TE OGH 2006-01-26 6 Ob 216/05s Ähnlich; Beisatz: Nach der Löschung einer Gesellschaft im Firmenbuch kann eine Fortsetzung der Gesellschaft auch nicht mehr im Zuge einer Nachtragsliquidation erfolgen, sei es, weil die Löschung nach Verteilung des Überschusses aus dem Gesellschaftsvermögen an die Gläubiger erfolgte, sei es, dass die Gesellschaft gelöscht wurde, weil überhaupt nichts zu verteilen war. Hier: Löschung mangels Vermögens. (T7) TE OGH 2010-01-14 6 Ob 261/09i Auch; Bem: Hier: Die Frage der Zulässigkeit einer analogen Anwendung des § 215 AktG im Privatstiftungsrecht wird ausdrücklich offen gelassen (mit eingehender Darstellung der Lehre). (T8)Auch; Bem: Hier: Die Frage der Zulässigkeit einer analogen Anwendung des Paragraph 215, AktG im Privatstiftungsrecht wird ausdrücklich offen gelassen (mit eingehender Darstellung der Lehre). (T8) TE OGH 2021-04-15 6 Ob 62/21t Vgl; Beis nur wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1933:RS0059934

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.