RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020979 Entscheidungsdatum17.04.2024 Geschäftszahl2Ob1258/32; 1Ob148/67; 6Ob54/70; 5Ob132/70; 1Ob190/70; 6Ob239/72; 6Ob241/73; 7Ob103/75; 6Ob704/80; 6Ob697/82; 3Ob588/83; 2Ob587/83; 7Ob715/83; 5Ob501/85; 8Ob677/87; 7Ob654/89; 8Ob610/90 (8Ob679/90); 3Ob2413/96s; 8Ob227/97h; 7Ob374/98w; 6Ob293/00g; 1Ob89/02y; 1Ob113/02b; 1Ob306/02k; 10Ob38/03s; 4Ob53/08k; 5Ob2/11x; 9Ob53/16h; 7Ob56/17m; 7Ob42/24p NormABGB §1096 A1 RechtssatzDer Vermieter ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Mieter in dem Gebrauch des Bestandgegenstandes durch Dritte nicht gestört werde. EntscheidungstexteTE OGH 1933-01-17 2 Ob 1258/32 Veröff: SZ 15/101 TE OGH 1967-10-12 1 Ob 148/67 Veröff: MietSlg 19113 = EFSlg 8379 TE OGH 1970-05-20 6 Ob 54/70 Beisatz: Der Mieter kann vom Vermieter die Kündigung eines sich unleidlich verhaltenden anderen Mieters mittels Klage begehren. (T1) Veröff: JBl 1970,523 = EvBl 1971/5 S 17 = MietSlg 22122 = MietSlg 22322/19 TE OGH 1970-06-10 5 Ob 132/70 Beisatz: Einmalige Einwirkung ohne Wiederholungsgefahr genügt nicht. (T2) Veröff: MietSlg 22124 TE OGH 1970-09-03 1 Ob 190/70 Veröff: MietSlg 22123 TE OGH 1972-11-23 6 Ob 239/72 Beisatz: Die Wahl der Mittel, um dem Mieter den ordnungsgemäßen Gebrauch des Bestandobjektes zu verschaffen, muß grundsätzlich dem Vermieter überlassen bleiben. Pflicht zur Aufkündigung nur, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles tatsächlich das einzige geeignete Mittel zur Abhilfe darstellt (hier: Tanzschulbetrieb). (T3) Veröff: MietSlg 24136 TE OGH 1973-12-20 6 Ob 241/73 Beis wie T3 nur: Die Wahl der Mittel, um dem Mieter den ordnungsgemäßen Gebrauch des Bestandobjektes zu verschaffen, muß grundsätzlich dem Vermieter überlassen bleiben. (T4) Veröff: MietSlg 25117 TE OGH 1975-06-05 7 Ob 103/75 TE OGH 1980-11-05 6 Ob 704/80 TE OGH 1982-09-01 6 Ob 697/82 Beis wie T3 TE OGH 1983-06-29 3 Ob 588/83 nur T4; Beisatz: Der Mieter muß ein alternatives Begehren stellen, das entweder auf eine bestimmt zu bezeichnende Leistung oder auf eine andere gleich wirksame nach Wahl des Vermieters zu richten ist. Es handelt sich dabei um ein echtes Alternativbegehren. (T5) TE OGH 1984-05-08 2 Ob 587/83 Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Opernsängerin (T6) TE OGH 1984-07-12 7 Ob 715/83 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1986-09-09 5 Ob 501/85 Vgl auch; Beisatz: Verpflichtung zur Ergreifung des Rekurses gemäß §§ 15 ff LiegTeilG. (T7)Vgl auch; Beisatz: Verpflichtung zur Ergreifung des Rekurses gemäß Paragraphen 15, ff LiegTeilG. (T7) TE OGH 1988-02-11 8 Ob 677/87 Auch; Beis wie T4 TE OGH 1989-12-14 7 Ob 654/89 Vgl; Beis wie T3; Verstärkter Senat; Veröff: MietSlg XLI/40 = EvBl 1990/73 S 337 = ImmZ 1990,88 = SZ 62/204 TE OGH 1990-12-13 8 Ob 610/90 Veröff: WoBl 1992,54 = SZ 63/220 TE OGH 1996-12-18 3 Ob 2413/96s Beis wie T3 TE OGH 1998-05-18 8 Ob 227/97h Auch; Beisatz: Selbst wenn dem Bestandnehmer unmittelbare Ansprüche gegen den Störer eingeräumt sind, kann ihn der Bestandgeber nicht darauf verweisen, sondern muß auf Aufforderung des Bestandnehmers Ersatz- und Ausgleichsansprüche erheben. (T8); Beisatz: Hier: Enteignung des Vermieters durch U-Bahnbau. (T9) TE OGH 1999-09-01 7 Ob 374/98w Auch TE OGH 2000-12-14 6 Ob 293/00g Beis wie T4; Beis wie T8 nur: Selbst wenn dem Bestandnehmer unmittelbare Ansprüche gegen den Störer eingeräumt sind, kann ihn der Bestandgeber nicht darauf verweisen. (T10); Beisatz: Der Vermieter hat den Mieter insbesondere auch gegen Störungshandlungen von Mitmietern zu schützen. (T11); Beisatz: Der Schutzanspruch besteht nur bei einer wesentlichen Beeinträchtigung des Gebrauchs des Mietobjekts. (T12); Beisatz: Es ist Sache des Vermieters, einen noch unbekannten Störer zu identifizieren, weil die Ausforschung der erste Schritt ist, um Störungen - mit welchen Mitteln immer - zu unterbinden. Wie der Vermieter die Ausforschung vornimmt, fällt genauso in seine Sphäre, wie seine grundsätzliche Verpflichtung, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den ordnungsgemäßen Gebrauch des Mietobjektes sicherzustellen. Die Erhaltungspflicht des Vermieters bedeutet keine Erfolgshaftung für Delikte Dritter. Sie findet ihre Grenze in der Zumutbarkeit der Abhilfemaßnahmen. (T13); Beisatz: Die grundsätzlich zu bejahende Schutzpflicht des Vermieters setzt voraus, dass ein Eingriff in das Bestandrecht des Mieters droht. Der Mieter hat die Beeinträchtigung seines Bestandrechtes zu beweisen. Aus einem schon erfolgten Eingriff in das Mietrecht kann auf künftige Beeinträchtigungen geschlossen werden. (T14) TE OGH 2002-06-11 1 Ob 89/02y Beis wie T10; Beisatz: Der Vermieter ist demnach grundsätzlich verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den ordnungsgemäßen Gebrauch des Mietobjekts sicherzustellen. Die Grenzen der Schutzpflicht ergeben sich aus Erwägungen der Zumutbarkeit. Die Bewahrungspflicht des Vermieters endet dann, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Beseitigung der Mietrechtsbeeinträchtigung nicht erzielbar erscheint. (T15) TE OGH 2002-10-14 1 Ob 113/02b Verstärkter Senat; Vgl; Beisatz: Ein durch die entgegen vertraglicher Verpflichtungen des Bestandgebers erfolgte Eröffnung von Konkurrenzunternehmen im Einzugsbereich des Bestandobjekts (mit-)verursachter erheblicher Rückgang des Geschäftserfolgs des Bestandnehmers rechtfertigt ein Zinsminderungs- bzw -befreiungsbegehren gemäß § 1096 Abs 1 ABGB. (T16); Veröff: SZ 2002/132Verstärkter Senat; Vgl; Beisatz: Ein durch die entgegen vertraglicher Verpflichtungen des Bestandgebers erfolgte Eröffnung von Konkurrenzunternehmen im Einzugsbereich des Bestandobjekts (mit-)verursachter erheblicher Rückgang des Geschäftserfolgs des Bestandnehmers rechtfertigt ein Zinsminderungs- bzw -befreiungsbegehren gemäß Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB. (T16); Veröff: SZ 2002/132 TE OGH 2003-02-24 1 Ob 306/02k Bs wie T8; Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T15; Beisatz: Die Bestimmung des § 1096 Abs 1 ABGB ist auch Ausdruck einer Gefahrtragungsregel beim Bestandvertrag. Danach trifft den Bestandgeber das Risiko für alle auf Zufällen beruhenden Umstände, die den Ausfall oder eine wesentliche Einschränkung des Gebrauchsnutzens der Bestandsache zur Folge haben; er verliert daher ganz oder teilweise den Anspruch auf den Zins (hier: wesentliche Beeinträchtigung des Gebrauchsnutzens der Bestandsache aufgrund von Immissionen, die durch die U-Bahnbauarbeiten eines Dritten verursacht wurden). (T17); Beisatz: Der Bestandgeber hat zumutbare Maßnahmen zur Ausforschung dritter Störer des Bestandrechts eines Mieters selbst dann in die Wege zu leiten, wenn noch gar nicht feststeht, ob diese Störer im Kreis der übrigen Bestandnehmer des Hauses, deren Verhalten der Bestandgeber als Vertragspartner beeinflussen könnte und das ihm deshalb zuzurechnen sei, zu suchen sind. (T18); Veröff: SZ 2003/18Bs wie T8; Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T15; Beisatz: Die Bestimmung des Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB ist auch Ausdruck einer Gefahrtragungsregel beim Bestandvertrag. Danach trifft den Bestandgeber das Risiko für alle auf Zufällen beruhenden Umstände, die den Ausfall oder eine wesentliche Einschränkung des Gebrauchsnutzens der Bestandsache zur Folge haben; er verliert daher ganz oder teilweise den Anspruch auf den Zins (hier: wesentliche Beeinträchtigung des Gebrauchsnutzens der Bestandsache aufgrund von Immissionen, die durch die U-Bahnbauarbeiten eines Dritten verursacht wurden). (T17); Beisatz: Der Bestandgeber hat zumutbare Maßnahmen zur Ausforschung dritter Störer des Bestandrechts eines Mieters selbst dann in die Wege zu leiten, wenn noch gar nicht feststeht, ob diese Störer im Kreis der übrigen Bestandnehmer des Hauses, deren Verhalten der Bestandgeber als Vertragspartner beeinflussen könnte und das ihm deshalb zuzurechnen sei, zu suchen sind. (T18); Veröff: SZ 2003/18 TE OGH 2003-12-16 10 Ob 38/03s Beis wie T4; Beis wie T11 TE OGH 2008-05-20 4 Ob 53/08k Beis wie T4; Beis wie T11 TE OGH 2011-01-24 5 Ob 2/11x Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Klage eines Wohnungseigentümers gegen einen anderen, der sein Objekt an den Störer vermietet hat. (T19) TE OGH 2017-04-20 9 Ob 53/16h Auch; Beisatz: Die Wahl der Abhilfemittel muss dabei aber grundsätzlich dem Bestandgeber überlassen bleiben. (T20) TE OGH 2017-04-26 7 Ob 56/17m Beis wie T15 TE OGH 2024-04-17 7 Ob 42/24p Beisatz: Hier: Kein Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG, wenn der Mieter die Wohnung nur deshalb nicht benützt, weil mangels versperrbarem Haustor hausfremde Personen sich häufig im Haus/Stiegenhaus aufhalten, Alkohol konsumieren, der Mieter sich nicht mehr sicher fühlt und der Vermieter keine Abhilfe schafft. (T21)Beisatz: Hier: Kein Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG, wenn der Mieter die Wohnung nur deshalb nicht benützt, weil mangels versperrbarem Haustor hausfremde Personen sich häufig im Haus/Stiegenhaus aufhalten, Alkohol konsumieren, der Mieter sich nicht mehr sicher fühlt und der Vermieter keine Abhilfe schafft. (T21) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1933:RS0020979
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.