RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0046973 Entscheidungsdatum02.02.1933 Geschäftszahl2Ob1316/32; 5Ob30/72; 6Ob239/74; 6Ob39/75; 5Ob226/75; 1Ob558/77; 2Ob567/79; 2Ob594/82; 3Ob1518/90; 3Ob2325/96z; 4Ob46/11k NormJN §88 Abs1 A RechtssatzNach § 88 Abs 1 JN bedarf die Annahme des schriftlichen Antrages, einen Gerichtsstand zu vereinbaren, des urkundlichen Nachweises.Nach Paragraph 88, Absatz eins, JN bedarf die Annahme des schriftlichen Antrages, einen Gerichtsstand zu vereinbaren, des urkundlichen Nachweises. EntscheidungstexteTE OGH 1933-02-02 2 Ob 1316/32 Veröff: SZ 15/23 TE OGH 1972-03-10 5 Ob 30/72 Veröff: EvBl 1972/273 S 523 TE OGH 1974-12-12 6 Ob 239/74 Auch; Beisatz: Es muß klar erkennbar sein, daß die Bestimmung des Erfüllungsortes von der Unterschrift des Antragstellers mitumfaßt ist. (T1) Veröff: SZ 47/146 TE OGH 1975-04-03 6 Ob 39/75 Beis wie T1; Beisatz: Es genügt, daß die Vereinbarung des Erfüllungsortes in irgendeiner Form, also auch mündlich, oder durch Unterwerfung unter gedruckte Vertragsbestimmungen, selbst stillschweigend zustandekam, wenn nur die Vereinbarung nachher, sei es auch durch einseitig vom Beklagten gefertigte Urkunden (Bestellschein, Schlußbrief, Kommissionsnote), nachgewiesen wird (Durchführungserlaß zu § 88 JN vom 02.06.1914, JMVBl 43,340). (T2) Veröff: JBl 1975,548Beis wie T1; Beisatz: Es genügt, daß die Vereinbarung des Erfüllungsortes in irgendeiner Form, also auch mündlich, oder durch Unterwerfung unter gedruckte Vertragsbestimmungen, selbst stillschweigend zustandekam, wenn nur die Vereinbarung nachher, sei es auch durch einseitig vom Beklagten gefertigte Urkunden (Bestellschein, Schlußbrief, Kommissionsnote), nachgewiesen wird (Durchführungserlaß zu Paragraph 88, JN vom 02.06.1914, JMVBl 43,340). (T2) Veröff: JBl 1975,548 TE OGH 1975-12-02 5 Ob 226/75 Beisatz: Die schriftliche Vereinbarung kann auch im Wege der Annahme des schriftlichen Antrages, einen Erfüllungsort zu vereinbaren, nachgewiesen werden. (T3) Veröff: JBl 1976,378 TE OGH 1977-05-25 1 Ob 558/77 Veröff: RZ 1977/135 S 262 TE OGH 1979-09-18 2 Ob 567/79 TE OGH 1983-01-11 2 Ob 594/82 Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2 nur: Es genügt, daß die Vereinbarung des Erfüllungsortes durch Unterwerfung unter gedruckte Vertragsbestimmungen, selbst stillschweigend zustandekam. (T4) TE OGH 1990-04-25 3 Ob 1518/90 Auch; Beisatz: Auch durch die Vorlage von Brief und Gegenbrief, wenn die Klausel zB nur im Anbot enthalten ist, aber unter ausdrücklicher Bezugnahme auf dieses Anbot die uneingeschränkte Annahme deshalb erfolgt, kann der urkundliche Nachweis erbracht werden. (T5) TE OGH 1997-06-18 3 Ob 2325/96z Auch; Beisatz: Es muß nach der Übung des redlichen Verkehrs beurteilt werden, welche Urkundenfassung erforderlich ist und ausreicht. (T6) TE OGH 2011-05-10 4 Ob 46/11k Auch; Beisatz: Eine anlässlich eines früheren Geschäftsfalls unterzeichnete Gerichtsstandsvereinbarung ist unbeachtlich, wenn nicht deren Geltung für spätere Bestellungen vereinbart wurde. (T7)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.