OGH Rechtssatz RS0003223 (2Ob186/33)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0003223 Entscheidungsdatum14.03.1933 Geschäftszahl2Ob186/33; 3Ob123/85; 3Ob58/06k; 3Ob322/05g; 3Ob143/13w NormABGB §1415; ABGB §1416; EO §216 I; EO §261 Abs1; EO §286ABGB §1415; ABGB §1416; EO §216 römisch eins; EO §261 Abs1; EO §286 RechtssatzDie Verrechnung der gemäß § 261 Abs 1 EO bewirkten Zahlung hat nach den Vorschriften der §§ 286, 216 EO und nicht nach §§ 1415, 1416 ABGB zu geschehen.Die Verrechnung der gemäß Paragraph 261, Absatz eins, EO bewirkten Zahlung hat nach den Vorschriften der Paragraphen 286, 216, EO und nicht nach Paragraphen 1415, 1416, ABGB zu geschehen.
EntscheidungstexteTE OGH 1933-03-14 2 Ob 186/33 SZ 15/53 TE OGH 1986-05-28 3 Ob 123/85 Auch; JBl 1987,112 TE OGH 2006-03-29 3 Ob 58/06k Vgl auch; Beisatz: Nach § 261 Abs 1 EO wirkt die Wegnahme von Geld durch das Vollstreckungsorgan im Fall der Pfändung zu Gunsten eines einzigen Gläubigers als (Teil-)Zahlung des Verpflichteten. Der betreibende Gläubiger darf demnach eine auf diese Weise exekutiv erwirkte Zahlung auch dann nicht zurückweisen, wenn damit nur ein Teil der betriebenen Forderung getilgt wird. (T1); Veröff: SZ 2006/48Vgl auch; Beisatz: Nach Paragraph 261, Absatz eins, EO wirkt die Wegnahme von Geld durch das Vollstreckungsorgan im Fall der Pfändung zu Gunsten eines einzigen Gläubigers als (Teil-)Zahlung des Verpflichteten. Der betreibende Gläubiger darf demnach eine auf diese Weise exekutiv erwirkte Zahlung auch dann nicht zurückweisen, wenn damit nur ein Teil der betriebenen Forderung getilgt wird. (T1); Veröff: SZ 2006/48 TE OGH 2006-06-27 3 Ob 322/05g Auch; Beisatz: Die für freiwilligen Zahlungen geltende Regeln des § 1416 ABGB für die Tilgung von Schulden durch Zuweisung von Geld sind im Exekutionsverfahren grundsätzlich nicht anzuwenden. (T2)Auch; Beisatz: Die für freiwilligen Zahlungen geltende Regeln des Paragraph 1416, ABGB für die Tilgung von Schulden durch Zuweisung von Geld sind im Exekutionsverfahren grundsätzlich nicht anzuwenden. (T2) TE OGH 2013-10-08 3 Ob 143/13w Vgl auch