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{'item': ['5Os139/33 (5Os140/33, 5Os141/33, 5Os142/33, 5Os143/33, 5Os144/33, 5Os145/33, 5Os146/33, 5Os147/33, 5Os148/33, 5Os149/33, 5Os150/33, 5Os151/

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum25.03.1933 Geschäftszahl5Os139/33 (5Os140/33, 5Os141/33, 5Os142/33, 5Os143/33, 5Os144/33, 5Os145/33, 5Os146/33, 5Os147/33, 5Os148/33, 5Os149/33, 5Os150/33, 5Os151/33, 5Os152/33, 5Os153/33, 5Os154/33, 5Os155/33, 5Os156/33, 5Os157/33, 5Os158/33, 5Os159/33, 5Os160/33, 5Os161/33, 5Os162/33); 9Os62/72; 11Os8/82; 12Os30/08s NormStPO §470 Z3; StPO §475; RechtssatzErgibt sich infolge einer gegen ein bezirksgerichtliches Urteil erhobenen Schuldberufung die Notwendigkeit der Aufnahme weiterer Beweise,

  1. a)bei der nicht öffentlichen Beratung, so kann das Berufungsgericht das Urteil aufheben und dem Erstgericht die Wiederholung der Verhandlung und Entscheidung auch auftragen, wenn das Urteil nur mittels Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld oder mittels anderer als der im § 475 Abs 1 und 3 StPO erwähnten Nichtigkeitsgründe angefochten wird,
  2. b)ergibt sich diese Notwendigkeit erst bei der Berufungsverhandlung, so hat das Berufungsgericht die Beweisaufnahme selbst zu ergänzen. Die den Berufungsgerichten in der Z 3 des § 470 StPO erteilte Ermächtigung ist nach den Grundsätzen verfahrensrechtlicher Zweckmäßigkeit zu handhaben.Ergibt sich infolge einer gegen ein bezirksgerichtliches Urteil erhobenen Schuldberufung die Notwendigkeit der Aufnahme weiterer Beweise,
  3. a)bei der nicht öffentlichen Beratung, so kann das Berufungsgericht das Urteil aufheben und dem Erstgericht die Wiederholung der Verhandlung und Entscheidung auch auftragen, wenn das Urteil nur mittels Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld oder mittels anderer als der im Paragraph 475, Absatz eins und 3 StPO erwähnten Nichtigkeitsgründe angefochten wird,
  4. b)ergibt sich diese Notwendigkeit erst bei der Berufungsverhandlung, so hat das Berufungsgericht die Beweisaufnahme selbst zu ergänzen. Die den Berufungsgerichten in der Ziffer 3, des Paragraph 470, StPO erteilte Ermächtigung ist nach den Grundsätzen verfahrensrechtlicher Zweckmäßigkeit zu handhaben. EntscheidungstexteTE OGH 1933/03/25 5 Os 139/33 Veröff: SSt XIII/31 TE OGH 1972/07/06 9 Os 62/72 Vgl; Beisatz: Von der Bestimmung des § 470 Z 3 StPO darf nach den Grundsätzen verfahrensrechtlicher Zweckmäßigkeit jedenfalls nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn sich die Notwendigkeit weiterer Beweisaufnahmen ergibt. (T1) Vgl; Beisatz: Von der Bestimmung des Paragraph 470, Ziffer 3, StPO darf nach den Grundsätzen verfahrensrechtlicher Zweckmäßigkeit jedenfalls nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn sich die Notwendigkeit weiterer Beweisaufnahmen ergibt. (T1) TE OGH 1982/02/10 11 Os 8/82 Vgl auch; Veröff: ZVR 1982/202 S 198 TE OGH 2008/03/13 12 Os 30/08s Vgl; Beisatz: Die Ausnahmebestimmung des § 470 Z 3 StPO ist auf Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe nicht anwendbar. Diese müssen in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung erledigt werden. (T2) Vgl; Beisatz: Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 470, Ziffer 3, StPO ist auf Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe nicht anwendbar. Diese müssen in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung erledigt werden. (T2) RechtssatznummerRS0101731

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