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{'item': ['Prä536/32', '3Ob19/66', '1Ob710/87', '8ObA320/94', '1Ob2190/96g', '8Ob2239/96i', '3Ob2434/96d', '8Ob235/99p', '1Ob170/00g', '8ObA104/01d',

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0051738 Entscheidungsdatum23.01.1934 GeschäftszahlPrä536/32; 3Ob19/66; 1Ob710/87; 8ObA320/94; 1Ob2190/96g; 8Ob2239/96i; 3Ob2434/96d; 8Ob235/99p; 1Ob170/00g; 8

§§ 54

Abs 1 KO und 24 Abs 1 AO ist der Anspruch auf Kostenersatz nicht erst mit dem Kostenzuspruch, sondern bedingt durch den Prozesserfolg mit der Vornahme der einzelnen Prozesshandlungen als entstanden anzusehen. Unterliegt die Hauptforderung dem Ausgleiche, so erstrecken sich die Wirkung des Ausgleiches auf jenen Teil der Prozesskosten, der auf die bis zur Eröffnung des Ausgleichsverfahrens vorgenommenen Prozesshandlungen entfällt.2)

Paragraphen 54, Absatz eins, KO und 24 Absatz eins, AO ist der Anspruch auf Kostenersatz nicht erst mit dem Kostenzuspruch, sondern bedingt durch den Prozesserfolg mit der Vornahme der einzelnen Prozesshandlungen als entstanden anzusehen. Unterliegt die Hauptforderung dem Ausgleiche, so erstrecken sich die Wirkung des Ausgleiches auf jenen Teil der Prozesskosten, der auf die bis zur Eröffnung des Ausgleichsverfahrens vorgenommenen Prozesshandlungen entfällt. 3) Die Exekution während des Ausgleichsverfahrens ist auch für solche Prozesskosten und Exekutionskosten versagt, die durch die Geltendmachung einer dem Ausgleiche unterliegenden Forderung als nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens entstanden anzusehen sind. EntscheidungstexteTE OGH 1934-01-23 Prä 536/32 Veröff: SZ 16/16 = Judikat 48 TE OGH 1966-03-23 3 Ob 19/66 Vgl; Beisatz: Es ist nie bestritten worden, dass Prozesskostenforderungen der vom Ausgleich nicht berührten Gläubiger ungehemmt wie die bevorrechtete Hauptforderung selbst eingetrieben werden können, mag der Exekutionstitel vor oder erst nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens entstanden sein (Neumann - Lichtblau S 247). (T1) Veröff: JBl 1967,40 TE OGH 1988-02-10 1 Ob 710/87 nur: 2)

§§ 54

Abs 1 KO und 24 Abs 1 AO ist der Anspruch auf Kostenersatz nicht erst mit dem Kostenzuspruch, sondern bedingt durch den Prozesserfolg mit der Vornahme der einzelnen Prozesshandlungen als entstanden anzusehen. (T2)nur: 2)

Paragraphen 54, Absatz eins, KO und 24 Absatz eins, AO ist der Anspruch auf Kostenersatz nicht erst mit dem Kostenzuspruch, sondern bedingt durch den Prozesserfolg mit der Vornahme der einzelnen Prozesshandlungen als entstanden anzusehen. (T2) Veröff: WBl 1988,203 = SZ 61/31 TE OGH 1995-03-16 8 ObA 320/94 nur T2; TE OGH 1996-07-26 1 Ob 2190/96g Auch; nur T2 TE OGH 1996-09-12 8 Ob 2239/96i nur T2; Beisatz: Daher sind die bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen, wenngleich bis dahin noch nicht zugesprochenen Kosten Konkursforderungen. (T3) TE OGH 1998-03-25 3 Ob 2434/96d nur: 1) Zu den im § 24 AO genannten Nebengebühren einer Forderung gehören auch die mit ihrer Geltendmachung verbundenen Prozesskosten und Exekutionskosten.

§§ 54

Abs 1 KO und 24 Abs 1 AO ist der Anspruch auf Kostenersatz nicht erst mit dem Kostenzuspruch, sondern bedingt durch den Prozesserfolg mit der Vornahme der einzelnen Prozesshandlungen als entstanden anzusehen. (T4)nur: 1) Zu den im Paragraph 24, AO genannten Nebengebühren einer Forderung gehören auch die mit ihrer Geltendmachung verbundenen Prozesskosten und Exekutionskosten.

Paragraphen 54, Absatz eins, KO und 24 Absatz eins, AO ist der Anspruch auf Kostenersatz nicht erst mit dem Kostenzuspruch, sondern bedingt durch den Prozesserfolg mit der Vornahme der einzelnen Prozesshandlungen als entstanden anzusehen. (T4) Beis wie T3 TE OGH 2000-02-24 8 Ob 235/99p Auch; nur T2; Veröff: SZ 73/39 TE OGH 2000-12-19 1 Ob 170/00g nur T2; Beis wie T3 TE OGH 2001-10-25 8 ObA 104/01d Auch; nur T2; Beis wie T3 TE OGH 2006-03-29 3 Ob 58/06k Auch; nur T2; Veröff: SZ 2006/48 TE OGH 2007-04-23 4 Ob 213/06m Auch; nur: Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht erst mit dem Kostenzuspruch, sondern bedingt durch den Prozesserfolg mit der Vornahme der einzelnen Prozesshandlungen als entstanden anzusehen. (T5) Beisatz: Der Senat lehnt die gegenteilige Rechtsprechung (RS0035914) ausdrücklich ab. (T6) Veröff: SZ 2007/59 TE OGH 2009-07-16 2 Ob 266/08v Vgl; nur T5; Bem: Eine inhaltliche Positionierung zur bestehenden Judikaturdivergenz (RS0035914) war in dieser Rechtssache nicht erforderlich. (T7) TE OGH 2010-01-27 3 Ob 5/10x Gegenteilig; Beisatz: Zumindest bei gesetzlicher Anordnung der Vollstreckbarkeit (§ 505 Abs 4 ZPO) kann nicht angenommen werden, der hereinzubringende Anspruch wäre noch nicht entstanden. (T8)Gegenteilig; Beisatz: Zumindest bei gesetzlicher Anordnung der Vollstreckbarkeit (Paragraph 505, Absatz 4, ZPO) kann nicht angenommen werden, der hereinzubringende Anspruch wäre noch nicht entstanden. (T8) TE OGH 2014-07-09 2 Ob 8/14m Vgl; nur T5 TE OGH 2015-01-22 1 Ob 211/14g Vgl; nur T5 TE OGH 2016-10-11 10 Ob 27/16t Vgl auch; Beis wie T3; Ähnlich nur T5 TE OGH 2022-07-12 17 Ob 8/22h Vgl; nur T2; Beis wie T3; nur T5; Beisatz: Hier: Nach Insolvenzeröffnung entstandene (Räumungs-)Exekutionskosten und Masseforderungen. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1934:RS0051738

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.