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OGH Rechtssatz RS0036068 (4Ob256/34 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0036068 Entscheidungsdatum28.01.2026 Geschäftszahl4Ob256/34; 4Ob183/25b NormZPO §59 Abs1 ZPO §261 Abs6 RechtssatzDer Antrag auf Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten muß bei der ersten Tagsatzung bei dem zunächst angerufenen Gerichte gestellt werden. Ein erst bei dem nach § 261 Abs 6 ZPO einschreitenden Gericht erhobener diesbezüglicher Antrag ist verspätet.Der Antrag auf Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten muß bei der ersten Tagsatzung bei dem zunächst angerufenen Gerichte gestellt werden. Ein erst bei dem nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO einschreitenden Gericht erhobener diesbezüglicher Antrag ist verspätet.

EntscheidungstexteTE OGH 1934-06-28 4 Ob 256/34 Veröff: SZ 16/191 TE OGH 2026-01-28 4 Ob 183/25b European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1934:RS0036068

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