RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0026316 Entscheidungsdatum27.01.2026 Geschäftszahl4Ob111/34; 6Ob475/60; 5Ob164/67; 1Ob11/78; 7Ob104/99s; 1Ob79/00z; 5Ob18/00h; 7Ob247/02b; 1Ob67/12b; 1Ob171/12x; 8Ob36/14y; 7Ob40/15f; 8Ob120/16d; 10Ob4/18p; 7Ob151/22i; 8Ob35/23i; 10Ob29/23x; 3Ob165/25y; 3Ob178/25k NormEO §141 ABGB §1299 A2 AHG §1 F LBG §9 Abs1 Z2 RechtssatzEin Sachverständiger haftet für den durch sein Verschulden verursachten Schaden nach dem § 1299 ABGB dritten Personen gegenüber insbesondere dann, wenn er ein Gutachten in seiner Eigenschaft als Hilfsorgan einer öffentlichen Behörde abgegeben hat.Ein Sachverständiger haftet für den durch sein Verschulden verursachten Schaden nach dem Paragraph 1299, ABGB dritten Personen gegenüber insbesondere dann, wenn er ein Gutachten in seiner Eigenschaft als Hilfsorgan einer öffentlichen Behörde abgegeben hat. EntscheidungstexteTE OGH 1934-07-05 4 Ob 111/34 Veröff: SZ 16/143 TE OGH 1961-01-12 6 Ob 475/60 TE OGH 1967-09-06 5 Ob 164/67 TE OGH 1978-05-22 1 Ob 11/78 Vgl auch; Veröff: RZ 1978/130 S 245 TE OGH 1999-04-28 7 Ob 104/99s Vgl auch TE OGH 2000-06-13 1 Ob 79/00z Auch; Beisatz: Die Vermögensinteressen des Erstehers im Zwangsversteigerungsverfahren werden vom Schutzzweck der Normen, die der zur Bewertung des Exekutionsobjekts gerichtlich bestellte Sachverständige zu beachten hat, erfasst. Der Sachverständige haftet für sein unrichtiges Bewertungsgutachten bereits bei Fahrlässigkeit. (T1) Veröff: SZ 73/96 TE OGH 2000-09-05 5 Ob 18/00h Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Haftung des in einem Strafverfahren gerichtlich bestellten Sachverständigen gegenüber einem Zeugen des Strafverfahrens. (T2) TE OGH 2002-11-13 7 Ob 247/02b Vgl auch; Beisatz: Der im Zwangsversteigerungsverfahren bestellte Sachverständige haftet bei Vornahme einer Schätzung nicht nur dem Ersteher, sondern "allen Beteiligten" (und damit auch demVerpflichteten: Angst in Angst, Kommentar zur EO, Rz14 zu §141) für sein Schätzungsgutachten (nunmehr ausdrücklich §141 Abs5 EO idF der EO-Novelle2000 BGBlI2000/59, welche Bestimmung nach den Übergangsbestimmungen auf nach dem 30.9.2000 eingeleitete Exekutionsverfahren anwendbar ist (ArtIII Abs 1 leg cit)). (T3)Vgl auch; Beisatz: Der im Zwangsversteigerungsverfahren bestellte Sachverständige haftet bei Vornahme einer Schätzung nicht nur dem Ersteher, sondern "allen Beteiligten" (und damit auch demVerpflichteten: Angst in Angst, Kommentar zur EO, Rz14 zu §141) für sein Schätzungsgutachten (nunmehr ausdrücklich §141 Abs5 EO in der Fassung der EO-Novelle2000 BGBlI2000/59, welche Bestimmung nach den Übergangsbestimmungen auf nach dem 30.9.2000 eingeleitete Exekutionsverfahren anwendbar ist (ArtIII Absatz eins, leg cit)). (T3) TE OGH 2012-06-22 1 Ob 67/12b Auch; Vgl auch Beis wie T1 TE OGH 2012-10-11 1 Ob 171/12x Auch; Beis wie T1 TE OGH 2014-10-30 8 Ob 36/14y Auch; Beisatz: Dies hat auch für den im Strafverfahren bestellten Sachverständigen zugunsten des Angeklagten beziehungsweise Beschuldigten zu gelten. (T4) Beisatz: Allerdings kann in Strafsachen der Verurteilte, solange das Verfahren noch anhängig oder ein verurteilendes Strafurteil aufrecht ist, vom Sachverständigen, auf dessen Gutachten sich das Urteil stützt, nicht Schadenersatz wegen unrichtiger Begutachtung begehren. (T5) TE OGH 2015-04-09 7 Ob 40/15f Auch TE OGH 2017-01-27 8 Ob 120/16d Auch; Beis wie T4 TE OGH 2018-05-23 10 Ob 4/18p Auch; Beisatz: Hier: Zur Haftung eines im staatsanwaltschaftlichem Ermittlungsverfahren bestellten Sachverständigen für infolge Unrichtigkeit ermittelter Schmerzperioden entstandene Prozesskosten. (T6) Veröff: SZ 2018/41 TE OGH 2022-11-23 7 Ob 151/22i Vgl; Beisatz: Hier: Unrichtiges Gutachten, wonach mangels früherer, engmaschiger postoperative Kontrollen ein Unterschreiten des medizinischen Standards feststehe. (T7) TE OGH 2023-05-24 8 Ob 35/23i vgl; Beisatz: Das Gericht ist im Haftungsprozess gegen den Sachverständigen – solange keine Streitverkündung erfolgt – nicht an die Verfahrensergebnisse des Vorprozesses gebunden. (T8) TE OGH 2024-02-13 10 Ob 29/23x TE OGH 2025-12-17 3 Ob 165/25y TE OGH 2026-01-27 3 Ob 178/25k European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1934:RS0026316
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.