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{'item': ['5Os763/34', '12Os122/68 (12Os123/68)', '13Os140/75', '13Os155/82', '12Os86/89', '12Os105/90 (12Os106/90)', '15Os136/91', '15Os56/96 (15Os78

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0098962 Entscheidungsdatum10.10.1934 Geschäftszahl5Os763/34; 12Os122/68 (12Os123/68); 13Os140/75; 13Os155/82; 12Os86/89; 12Os105/90 (12Os106/90); 15Os136/91; 15Os56/96 (15Os78/96); 11Os28/98; 14Os11/06h; 14Os119/04; 13Os12/07z; 13Os143/09t; 15Os91/10m; 14Os125/19t (14Os126/19i, 14Os127/19m); 28Ds2/20p NormStPO §270 Abs3 RechtssatzErgibt sich nach der zur Ausführung angemeldeter Rechtsmittel vorgenommenen Zustellung der Urteilsabschrift die Notwendigkeit, Schreibfehler oder Rechenfehler oder Formgebrechen und Auslassungen (§ 270 letzter Absatz StPO) im Urteile richtigzustellen, so ist die verbesserte Urteilsabschrift neuerlich dem Rechtsmittelwerber zuzustellen; von der Zustellung der verbesserten Urteilsabschrift an beginnt eine neue Ausführungsfrist zu laufen.Ergibt sich nach der zur Ausführung angemeldeter Rechtsmittel vorgenommenen Zustellung der Urteilsabschrift die Notwendigkeit, Schreibfehler oder Rechenfehler oder Formgebrechen und Auslassungen (Paragraph 270, letzter Absatz StPO) im Urteile richtigzustellen, so ist die verbesserte Urteilsabschrift neuerlich dem Rechtsmittelwerber zuzustellen; von der Zustellung der verbesserten Urteilsabschrift an beginnt eine neue Ausführungsfrist zu laufen. EntscheidungstexteTE OGH 1934-10-10 5 Os 763/34 Veröff: SSt XIV/81 TE OGH 1968-06-12 12 Os 122/68 TE OGH 1975-10-28 13 Os 140/75 Vgl auch; Beisatz: Zustellung des Berichtigungsbeschlusses 3 Tage nach Zustellung der Urteilsausfertigung, keine neuerliche Zustellung einer berichtigten Ausfertigung veranlasst (siehe Akt). (T1) TE OGH 1982-10-14 13 Os 155/82 Vgl; Beisatz: Wird eine bereits ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde trotz nachfolgender Zustellung einer berichtigten Urteilsfassung durch eine neue Ausführung weder ganz noch teilweise ersetzt, so ist sie in der vorliegenden Fassung einer Erledigung zuzuführen. (T2) TE OGH 1989-08-31 12 Os 86/89 Vgl auch; Beisatz: Dies im Fall gleichzeitiger Aburteilung mehrerer Angeklagter jedoch nur dann, wenn sich die Verbesserung auf die gegen den betreffenden Rechtsmittelwerber ergangene Entscheidung bezieht. (T3) Veröff: RZ 1990/66 S 151 TE OGH 1990-09-27 12 Os 105/90 Vgl auch; nur: Von der Zustellung der verbesserten Urteilsabschrift an beginnt eine neue Ausführungsfrist zu laufen. (T4) TE OGH 1991-12-05 15 Os 136/91 nur T4 TE OGH 1996-05-30 15 Os 56/96 Vgl auch TE OGH 1998-06-23 11 Os 28/98 Vgl; Beisatz: Eine schon vor Zustellung der - an das mündlich verkündete Urteil - angeglichenen Urteilsausfertigung eingebrachte Nichtigkeitsbeschwerde ist beachtlich. (T5) TE OGH 2006-03-14 14 Os 11/06h Vgl auch TE OGH 2005-01-12 14 Os 119/04 Auch; nur T4 TE OGH 2007-03-07 13 Os 12/07z Auch; nur T4; Beisatz: Hier: Angleichung der schriftlichen Urteilsausfertigung an das mündlich verkündete Urteil (T6); Beisatz: Die Zustellung bloß eines Beschlusses auf Urteilsberichtigung oder Urteilsangleichung löst die Frist schon deshalb nicht aus, weil ein solcher Beschluss angesichts seiner Bekämpfbarkeit über den Inhalt der Urteilsausfertigung keinen endgültigen Aufschluss gibt. (T7) TE OGH 2009-12-17 13 Os 143/09t Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Die vierwöchige Ausführungsfrist (§§ 285 Abs 1, 294 Abs 2 StPO) läuft frühestens ab dem Zeitpunkt, ab welchem dem Rechtsmittelwerber eine vollständige Abschrift der endgültigen Urteilsausfertigung zugestellt worden ist. (T8)Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Die vierwöchige Ausführungsfrist (Paragraphen 285, Absatz eins, 294, Absatz 2, StPO) läuft frühestens ab dem Zeitpunkt, ab welchem dem Rechtsmittelwerber eine vollständige Abschrift der endgültigen Urteilsausfertigung zugestellt worden ist. (T8) TE OGH 2011-01-19 15 Os 91/10m Auch; Beis wie T6 TE OGH 2020-01-14 14 Os 125/19t TE OGH 2021-08-24 28 Ds 2/20p Vgl; Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1934:RS0098962

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.