RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0029690 Entscheidungsdatum23.11.2023 GeschäftszahlPrä700/34; 4Ob97/70; 4Ob21/78; 5Ob314/86; 9ObA93/93; 9ObA63/05p; 9ObA97/05p; 8ObA21/13s; 9ObA94/16p; 9ObA81/20g; 9ObA77/23y NormABGB §1162d AngG §34 GAngG §34 HausGG 1920 §24 SchSpG §44 RechtssatzBei Ansprüchen, die erst nach der Auflösung des Dienstverhältnisses fällig werden, beginnt der Lauf der Ausschlussfrist, die im § 1162a ABGB, § 34 GutsAngG, § 24 HausGG, § 44 SchSpG und § 34 AngG für die gerichtliche Geltendmachung festgesetzt ist, erst mit dem Tage der Fälligkeit.Bei Ansprüchen, die erst nach der Auflösung des Dienstverhältnisses fällig werden, beginnt der Lauf der Ausschlussfrist, die im Paragraph 1162 a, ABGB, Paragraph 34, GutsAngG, Paragraph 24, HausGG, Paragraph 44, SchSpG und Paragraph 34, AngG für die gerichtliche Geltendmachung festgesetzt ist, erst mit dem Tage der Fälligkeit. EntscheidungstexteTE OGH 1934-12-11 Prä 700/34 Verstärkter Senat; Plenarbeschluss; Veröff: SZ 16/240 = Arb 4516 = Judikat Nr 49 neu TE OGH 1970-11-17 4 Ob 97/70 Vgl; Beisatz: Bei denjenigen Ansprüchen nach § 29 AngG, die nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle sogleich gefordert werden können, beginnt die Frist des § 34 Abs 2 AngG mit Ablauf des Entlassungstages. (T1)Vgl; Beisatz: Bei denjenigen Ansprüchen nach Paragraph 29, AngG, die nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle sogleich gefordert werden können, beginnt die Frist des Paragraph 34, Absatz 2, AngG mit Ablauf des Entlassungstages. (T1) Veröff: Arb 8831 = SozM IA/d,931 = IndS 1973 H3-4,870 TE OGH 1978-06-27 4 Ob 21/78 Beis wie T1; Veröff: Arb 9707 TE OGH 1986-11-25 5 Ob 314/86 Auch; Beisatz: Die Sechs - Monatsfrist beginnt nach Ablauf des Tages, an dem der Anspruch erhoben werden konnte. (T2) Veröff: WBl 1987,130 TE OGH 1993-05-19 9 ObA 93/93 Auch; Veröff: Arb 11079 TE OGH 2005-06-29 9 ObA 63/05p Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2005-10-24 9 ObA 97/05p Auch; Beisatz: Die Verfallsfrist beginnt mit der Fälligkeit der Kündigungsentschädigung zu laufen. (T3) TE OGH 2013-04-29 8 ObA 21/13s Auch TE OGH 2016-08-18 9 ObA 94/16p Beisatz: Das gleiche gilt für die Ausschlussfrist des § 51 Abs 6 Oö LVBG, die bei einer nach dem Zugang der ‑ ansonsten nach dem Wortlaut fristauslösenden ‑ Beendigungserklärung fällig werdenden Forderung erst mit der Fälligkeit dieser Forderung zu laufen beginnt. (T4)Beisatz: Das gleiche gilt für die Ausschlussfrist des Paragraph 51, Absatz 6, Oö LVBG, die bei einer nach dem Zugang der ‑ ansonsten nach dem Wortlaut fristauslösenden ‑ Beendigungserklärung fällig werdenden Forderung erst mit der Fälligkeit dieser Forderung zu laufen beginnt. (T4) TE OGH 2020-09-29 9 ObA 81/20g Beis wie T2; Beisatz: Hier: Präklusionseinwand. (T5) TE OGH 2023-11-23 9 ObA 77/23y Beisatz wie T2 Beisatz: Dies steht mit dem im Verjährungsrecht geltenden allgemeinen Grundsatz im Einklang, dass die Verjährungsfrist mit der objektiven Möglichkeit der Geltendmachung zu laufen beginnt (RS0034382). (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1934:RS0029690
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.