RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0001596 Entscheidungsdatum09.04.2024 Geschäftszahl3Ob70/35; 1Ob858/54 (1Ob859/54); 7Ob194/63; 7Ob83/72; 6Ob93/73; 9ObA175/87; 1Ob607/88; 9ObA164/92; 9Ob191/98y; 4Ob241/99s; 9ObA88/00g; 3Ob188/00v; 5Ob302/00y; 3Ob204/00x; 8Ob61/03h; 8Ob90/04z; 6Ob99/07p; 9Ob51/07a; 3Ob168/07p; 3Ob257/07a; 10Ob107/07v; 8Ob26/09w; 2Ob232/08v; 4Ob90/11f; 1Ob146/13x; 1Ob209/13m; 1Ob22/14p; 9ObA151/15v; 17Ob12/19t; 3Ob185/20g; 5Ob48/24f; 1Ob15/24y NormEO §7 Abs3 Ec RechtssatzDas Verfahren über die Beschwerde nach § 7 Abs 3 EO ist ein selbständiges, nur dem Titelgerichte zustehendes Verfahren, wofür die Grundsätze des Verfahrens gelten, in dem der betreffende Exekutionstitel entstanden ist; die Entscheidung betrifft die Wirksamkeit des Titels.Das Verfahren über die Beschwerde nach Paragraph 7, Absatz 3, EO ist ein selbständiges, nur dem Titelgerichte zustehendes Verfahren, wofür die Grundsätze des Verfahrens gelten, in dem der betreffende Exekutionstitel entstanden ist; die Entscheidung betrifft die Wirksamkeit des Titels. EntscheidungstexteTE OGH 1935-02-12 3 Ob 70/35 Veröff: SZ 17/29 TE OGH 1954-11-10 1 Ob 858/54 Beisatz: Zur Erlassung eines Beschlusses nach § 7 Abs 3 EO ist grundsätzlich dasjenige Gericht berufen, von dem die zugrundeliegende Entscheidung ausgegangen ist. (T1)Beisatz: Zur Erlassung eines Beschlusses nach Paragraph 7, Absatz 3, EO ist grundsätzlich dasjenige Gericht berufen, von dem die zugrundeliegende Entscheidung ausgegangen ist. (T1) TE OGH 1963-07-31 7 Ob 194/63 TE OGH 1972-04-05 7 Ob 83/72 Beisatz: Hier: Unterhaltstitel im Außerstreitverfahren. (T2) TE OGH 1973-04-26 6 Ob 93/73 Beisatz: Auch die Beteiligtenstellung richtet sich nach dem dem Exekutionstitel zugrundeliegenden Verfahren. (T3) TE OGH 1987-12-16 9 ObA 175/87 TE OGH 1988-06-28 1 Ob 607/88 Auch TE OGH 1992-07-08 9 ObA 164/92 Auch; Beisatz: Hier: Revisionszulässigkeit daher nach § 47 Abs 1 ASGG. (T4)Auch; Beisatz: Hier: Revisionszulässigkeit daher nach Paragraph 47, Absatz eins, ASGG. (T4) TE OGH 1998-11-11 9 Ob 191/98y nur: Die Entscheidung betrifft die Wirksamkeit des Titels. (T5) TE OGH 1999-12-14 4 Ob 241/99s Auch; nur: Das Verfahren über die Beschwerde nach § 7 Abs 3 EO ist ein selbständiges, nur dem Titelgerichte zustehendes Verfahren, wofür die Grundsätze des Verfahrens gelten, in dem der betreffende Exekutionstitel entstanden ist. (T6)Auch; nur: Das Verfahren über die Beschwerde nach Paragraph 7, Absatz 3, EO ist ein selbständiges, nur dem Titelgerichte zustehendes Verfahren, wofür die Grundsätze des Verfahrens gelten, in dem der betreffende Exekutionstitel entstanden ist. (T6) TE OGH 2000-07-12 9 ObA 88/00g Beis wie T4; nur T6; Beisatz: Die Anwendung dieses Grundsatzes führt dennoch nicht dazu, dass der Revisionsrekurs jedenfalls nach § 47 Abs 2 iVm § 46 Abs 3 Z 1 ASGG zulässig wäre. Damit wird nämlich nur eine Ausnahme zu den Bestimmungen der ZPO, nicht jedoch zu § 7 Abs 3 EO begründet. Dies gilt auch für eine vom Rekursgericht erteilte Vollstreckbarkeitsbestätigung. (T7)Beis wie T4; nur T6; Beisatz: Die Anwendung dieses Grundsatzes führt dennoch nicht dazu, dass der Revisionsrekurs jedenfalls nach Paragraph 47, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG zulässig wäre. Damit wird nämlich nur eine Ausnahme zu den Bestimmungen der ZPO, nicht jedoch zu Paragraph 7, Absatz 3, EO begründet. Dies gilt auch für eine vom Rekursgericht erteilte Vollstreckbarkeitsbestätigung. (T7) TE OGH 2000-08-23 3 Ob 188/00v nur T6 TE OGH 2000-11-28 5 Ob 302/00y TE OGH 2002-02-27 3 Ob 204/00x Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Auch im Exekutionsverfahren durch das Exekutionsgericht geschaffene Exekutionstitel unterliegen dem Regime des § 7 Abs 3 EO. (T8)Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Auch im Exekutionsverfahren durch das Exekutionsgericht geschaffene Exekutionstitel unterliegen dem Regime des Paragraph 7, Absatz 3, EO. (T8) Beisatz: Beteiligter ist auch der, der - wie der säumige Ersteher - erst im Exekutionsverfahren durch das Exekutionsgericht als "Titelgericht" zu einer Leistung verpflichtet wurde. (T9) TE OGH 2003-06-12 8 Ob 61/03h TE OGH 2004-12-22 8 Ob 90/04z Auch; nur: Das Verfahren über die Beschwerde nach § 7 Abs 3 EO ist ein selbständiges, nur dem Titelgerichte zustehendes Verfahren. (T10)Auch; nur: Das Verfahren über die Beschwerde nach Paragraph 7, Absatz 3, EO ist ein selbständiges, nur dem Titelgerichte zustehendes Verfahren. (T10) TE OGH 2007-05-25 6 Ob 99/07p Vgl; Beisatz: Das Verfahren über die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung ist ein einer gesonderten kostenrechtlichen Beurteilung zugänglicher Zwischenstreit im Sinne des § 48 ZPO. (T11)Vgl; Beisatz: Das Verfahren über die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung ist ein einer gesonderten kostenrechtlichen Beurteilung zugänglicher Zwischenstreit im Sinne des Paragraph 48, ZPO. (T11) TE OGH 2007-08-08 9 Ob 51/07a Beis wie T2 TE OGH 2007-10-23 3 Ob 168/07p Auch TE OGH 2007-12-19 3 Ob 257/07a Auch TE OGH 2007-12-18 10 Ob 107/07v Auch; nur: Für das Verfahren über die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung nach § 7 Abs 3 EO gelten die Grundsätze jenes Verfahrens, in dem der Exekutionstitel entstand. (T12)Auch; nur: Für das Verfahren über die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung nach Paragraph 7, Absatz 3, EO gelten die Grundsätze jenes Verfahrens, in dem der Exekutionstitel entstand. (T12) TE OGH 2009-04-02 8 Ob 26/09w Auch; nur T12; Beisatz: Hier: Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses bestimmt sich daher nach den Bestimmungen der ZPO. (T13) TE OGH 2009-06-25 2 Ob 232/08v Auch; nur T6; Veröff: SZ 2009/85 TE OGH 2011-06-21 4 Ob 90/11f Auch; nur T12; Beis ähnlich wie T13 TE OGH 2013-08-29 1 Ob 146/13x Auch; Beis wie T13 TE OGH 2013-11-21 1 Ob 209/13m Auch; nur T12 TE OGH 2014-02-27 1 Ob 22/14p Vgl TE OGH 2015-12-21 9 ObA 151/15v Auch TE OGH 2019-09-05 17 Ob 12/19t Vgl; Beisatz: Hier: Widerruf der Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel. (T14) TE OGH 2020-11-24 3 Ob 185/20g TE OGH 2024-04-09 5 Ob 48/24f TE OGH 2024-04-08 1 Ob 15/24y vgl; Beisatz: Das Verfahren über den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung ist ein selbständiger Zwischenstreit. (T15) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1935:RS0001596
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