1Ob235/35
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum26.03.1935 Geschäftszahl1Ob235/35; 3Ob594/50; 1Ob16/75; 6Ob564/80; 7Ob521/84; 9ObA99/87; 1Ob525/89; 8Ob632/92; 9ObA65/07k NormABGB §1441;
RechtssatzDurch die Vorschrift des § 1441 ABGB ist es dem Bundesschatz nicht verwehrt, seine Gegenforderung gegen eine Forderung aufzurechnen, die auf Grund eines privatrechtlichen Titels gegen ihn geltend gemacht wurde.Durch die Vorschrift des Paragraph 1441, ABGB ist es dem Bundesschatz nicht verwehrt, seine Gegenforderung gegen eine Forderung aufzurechnen, die auf Grund eines privatrechtlichen Titels gegen ihn geltend gemacht wurde.
EntscheidungstexteTE OGH 1935/03/26 1 Ob 235/35 Veröff: SZ 17/58 TE OGH 1951/02/14 3 Ob 594/50 Ähnlich TE OGH 1975/02/05 1 Ob 16/75 Vgl auch; Veröff: EvBl 1976/38 S 76 = SZ 48/10 TE OGH 1980/03/26 6 Ob 564/80 Ähnlich TE OGH 1984/03/08 7 Ob 521/84 Auch TE OGH 1987/12/16 9 ObA 99/87 Vgl auch; Veröff: JBl 1988,735 (zustimmend Müller) TE OGH 1989/05/24 1 Ob 525/89 TE OGH 1992/10/22 8 Ob 632/92 TE OGH 2007/08/08 9 ObA 65/07k Vgl auch; Beisatz: § 1441 ABGB steht der Aufrechnung einer bereits im Verwaltungsverfahren rechtskräftig festgestellten öffentlich-rechtlichen Forderung gegen einen privatrechtlichen Anspruch nicht entgegen. (T1) Vgl auch; Beisatz: Paragraph 1441, ABGB steht der Aufrechnung einer bereits im Verwaltungsverfahren rechtskräftig festgestellten öffentlich-rechtlichen Forderung gegen einen privatrechtlichen Anspruch nicht entgegen. (T1) RechtssatznummerRS0033972