RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0096950 Entscheidungsdatum05.04.1935 Geschäftszahl5Os211/35; 12Os40/72; 9Os89/73; 12Os14/81; 13Os98/87; 12Os9/89; 13Os55/01; 15Os150/01; 13Os107/06v (13Os108/06s, 13Os109/06p, 13Os110/06k); 13Os68/07k (13Os69/07g); 15Os137/16k NormStPO §57 A; StPO §263 Abs2 C RechtssatzWenn der Ankläger die Anklage in der Hauptverhandlung auf einen neuen Anschuldigungspunkt ausdehnt, das Gericht jedoch das Urteil auf den ursprünglichen Gegenstand der Anklage beschränkt, hat es dem Ankläger nach dem § 263 Abs 2 StPO die selbständige Verfolgung wegen der hinzugekommenen Tat vorzubehalten. Diese zum Gegenstand eines Ausscheidungsbeschlusses nach dem § 57 StPO zu machen, entspricht nicht dem Gesetze.Wenn der Ankläger die Anklage in der Hauptverhandlung auf einen neuen Anschuldigungspunkt ausdehnt, das Gericht jedoch das Urteil auf den ursprünglichen Gegenstand der Anklage beschränkt, hat es dem Ankläger nach dem Paragraph 263, Absatz 2, StPO die selbständige Verfolgung wegen der hinzugekommenen Tat vorzubehalten. Diese zum Gegenstand eines Ausscheidungsbeschlusses nach dem Paragraph 57, StPO zu machen, entspricht nicht dem Gesetze. EntscheidungstexteTE OGH 1935-04-05 5 Os 211/35 Veröff: SSt XV/31 TE OGH 1972-05-25 12 Os 40/72 TE OGH 1973-08-03 9 Os 89/73 Veröff: EvBl 1974/24 S 50 TE OGH 1981-03-26 12 Os 14/81 Vgl auch; Beisatz: § 263 Abs 1 und 3 StPO lassen für eine "Ausscheidung" keinen Raum. (T1)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 263, Absatz eins und 3 StPO lassen für eine "Ausscheidung" keinen Raum. (T1) TE OGH 1987-09-24 13 Os 98/87 Vgl auch; Veröff: RZ 1987/77 S 278 TE OGH 1989-05-18 12 Os 9/89 Veröff: EvBl 1989/179 S 694 TE OGH 2001-09-12 13 Os 55/01 Auch TE OGH 2001-11-15 15 Os 150/01 Vgl auch TE OGH 2006-11-08 13 Os 107/06v Auch; nur: Wenn der Ankläger die Anklage in der Hauptverhandlung auf einen neuen Anschuldigungspunkt ausdehnt, das Gericht jedoch das Urteil auf den ursprünglichen Gegenstand der Anklage beschränkt, hat es dem Ankläger nach dem § 263 Abs 2 StPO die selbständige Verfolgung wegen der hinzugekommenen Tat vorzubehalten. (T2); Beisatz: Bekämpft die Staatsanwaltschaft das ohne einen solchen Vorbehalt nach § 263 Abs 2 StPO ergangene, insoweit daher nichtige (§ 281 Abs 1 Z 7 StPO) Urteil nicht, hat sie sich in Bezug auf die weitere Verfolgung der in der Ausdehnung der Anklage genannten Tat verschwiegen. (T3)Auch; nur: Wenn der Ankläger die Anklage in der Hauptverhandlung auf einen neuen Anschuldigungspunkt ausdehnt, das Gericht jedoch das Urteil auf den ursprünglichen Gegenstand der Anklage beschränkt, hat es dem Ankläger nach dem Paragraph 263, Absatz 2, StPO die selbständige Verfolgung wegen der hinzugekommenen Tat vorzubehalten. (T2); Beisatz: Bekämpft die Staatsanwaltschaft das ohne einen solchen Vorbehalt nach Paragraph 263, Absatz 2, StPO ergangene, insoweit daher nichtige (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 7, StPO) Urteil nicht, hat sie sich in Bezug auf die weitere Verfolgung der in der Ausdehnung der Anklage genannten Tat verschwiegen. (T3) TE OGH 2008-01-16 13 Os 68/07k Vgl auch TE OGH 2017-05-24 15 Os 137/16k Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1935:RS0096950
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