Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

3Ob330/35

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum24.04.1935 Geschäftszahl3Ob330/35; 1Ob140/69 NormZPO §193 Abs3;

ZPO §279 Abs2;

ZPO §332 Abs2;

ZPO §365 Abs2;

RechtssatzWurde das Verfahren nach § 193 Abs 3 ZPO geschlossen, so kann nach fruchtlosem Ablauf der nach § 365 Abs 2 ZPO erteilten Frist ohne neuerliche Verhandlung der Beweis als verwirkt erklärt und das Urteil gefällt werden.Wurde das Verfahren nach Paragraph 193, Absatz 3, ZPO geschlossen, so kann nach fruchtlosem Ablauf der nach Paragraph 365, Absatz 2, ZPO erteilten Frist ohne neuerliche Verhandlung der Beweis als verwirkt erklärt und das Urteil gefällt werden.

EntscheidungstexteTE OGH 1935/04/24 3 Ob 330/35 Veröff: SZ 17/74 TE OGH 1969/08/29 1 Ob 140/69 RechtssatznummerRS0036942

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.