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OGH Rechtssatz RS0018907 (4Ob5/36)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0018907 Entscheidungsdatum25.02.1936 Geschäftszahl4Ob5/36; 1Ob258/62; 1Ob643/89; 10Ob22/13b NormABGB §948 RechtssatzDie im 2 Abs des § 948 ABGB angeführten Verletzungen stellen das Maß dessen dar, was als grober Undank aufzufassen ist. Verletzungen des Geschenkgebers, die geringer sind als die geringste der dort angeführten Verletzungen, wegen welcher auf Verlangen des Verletzten nach dem Strafgesetz verfahren werden kann, rechtfertigen daher nicht den Widerruf der Schenkung. Nicht schon jede Verurteilung wegen einer solchen Verletzung überhebt den Zivilrichter der Prüfung, ob grober Undank anzunehmen ist.Die im 2 Abs des Paragraph 948, ABGB angeführten Verletzungen stellen das Maß dessen dar, was als grober Undank aufzufassen ist. Verletzungen des Geschenkgebers, die geringer sind als die geringste der dort angeführten Verletzungen, wegen welcher auf Verlangen des Verletzten nach dem Strafgesetz verfahren werden kann, rechtfertigen daher nicht den Widerruf der Schenkung. Nicht schon jede Verurteilung wegen einer solchen Verletzung überhebt den Zivilrichter der Prüfung, ob grober Undank anzunehmen ist.

EntscheidungstexteTE OGH 1936-02-25 4 Ob 5/36 Veröff: SZ 18/39 TE OGH 1962-12-12 1 Ob 258/62 TE OGH 1989-09-06 1 Ob 643/89 nur: Verletzungen des Geschenkgebers, die geringer sind als die geringste der dort angeführten Verletzungen, wegen welcher auf Verlangen des Verletzten nach dem Strafgesetz verfahren werden kann, rechtfertigen nicht den Widerruf der Schenkung. (T1) TE OGH 2013-11-04 10 Ob 22/13b

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.