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OGH Rechtssatz RS0059495 (1Ob255/36 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0059495 Entscheidungsdatum17.01.2024 Geschäftszahl1Ob255/36; 4Ob64/66; 8Ob139/98v; 8Ob281/98a; 8Ob280/98d; 6Ob62/23w NormGmbHG §16 GmbHG §61 RechtssatzDurch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines zum Geschäftsführer bestellten Gesellschafters einer GmbH wird dessen Geschäftsführerbefugnis nicht berührt; die Ausübung seines Stimmrechtes geht jedoch auf den Konkursmasseverwalter über.

EntscheidungstexteTE OGH 1936-03-24 1 Ob 255/36 Veröff: SZ 18/55 TE OGH 1966-10-18 4 Ob 64/66 Beisatz: Einmanngesellschaft (T1) Veröff: EvBl 1967/116 S 128 = JBl 1967,151 = SozM IE,77 TE OGH 1998-10-22 8 Ob 139/98v Beisatz: Die Tatsache, daß das Vermögen der GesmbH konkursverfangen ist, kann weder Abberufung noch Neubestellung des Geschäftsführers hindern. (T2) Veröff: SZ 71/176 TE OGH 1999-05-27 8 Ob 281/98a Auch; Beisatz: Die Bestimmungen des GmbHG sind gegenüber jenen des 22. Hauptstückes des ABGB als die spezielleren zu sehen. (T3) Beisatz: Durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Geschäftsführers einer GesmbH wird dessen Vertretungsbefugnis für die Gesellschaft nicht berührt. § 1024 ABGB ist insoweit nicht anwendbar. (T4); Veröff: SZ 72/94Auch; Beisatz: Die Bestimmungen des GmbHG sind gegenüber jenen des 22. Hauptstückes des ABGB als die spezielleren zu sehen. (T3) Beisatz: Durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Geschäftsführers einer GesmbH wird dessen Vertretungsbefugnis für die Gesellschaft nicht berührt. Paragraph 1024, ABGB ist insoweit nicht anwendbar. (T4); Veröff: SZ 72/94 TE OGH 1999-06-07 8 Ob 280/98d Auch; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2024-01-17 6 Ob 62/23w vgl; Beisatz: Das Stimmrecht wird im Konkurs des Gesellschafters einer GmbH durch den Masseverwalter ausgeübt, soweit es sich um die Masse betreffende Angelegenheiten handelt. (T5) Beisatz: Die Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers gehört grundsätzlich nicht zu den die Konkursmasse im Konkurs des Gesellschafters betreffenden Rechtshandlungen. Das Stimmrecht ist folglich nicht vom Masseverwalter, sondern weiterhin vom Schuldner auszuüben. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1936:RS0059495

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.