RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0019392 Entscheidungsdatum20.03.2024 Geschäftszahl1Ob253/36; 4Ob542/68; 7Ob219/69; 5Ob24/70; 5Ob261/70; 4Ob129/97t; 1Ob280/03p; 3Ob168/05k; 8Ob91/08b; 1Ob219/09a; 2Ob69/18p; 4Ob51/19g; 6Ob15/22g; 6Ob35/24a NormABGB §1002 ABGB §1020 ABGB §1151 IaABGB §1151 römisch eins a ABGB §1165 RechtssatzDer Vertrag des Rechtsanwaltes mit seinem Klienten unterliegt auch dann, wenn die Geschäftsbesorgung gegen Entgelt übernommen wurde, den Bestimmungen des
- Hauptstückes über den Bevollmächtigungsvertrag, nicht aber denen über den Dienstvertrag oder Werkvertrag. Wurde ein Pauschalhonorar vereinbart, aber infolge Widerrufes der Vollmacht nicht die ganze bedungene Arbeit geleistet, dann kann der Machthaber nur einen angemessenen Teil des vereinbarten Honorars verlangen oder des empfangenen Honorars behalten. EntscheidungstexteTE OGH 1936-03-25 1 Ob 253/36 Veröff: 18/59 TE OGH 1968-10-22 4 Ob 542/68 nur: Der Vertrag des Rechtsanwaltes mit seinem Klienten unterliegt auch dann, wenn die Geschäftsbesorgung gegen Entgelt übernommen wurde, den Bestimmungen des
- Hauptstückes über den Bevollmächtigungsvertrag, nicht aber denen über den Dienstvertrag oder Werkvertrag. (T1) Veröff: RZ 1969,69 TE OGH 1969-12-17 7 Ob 219/69 nur T1 TE OGH 1970-02-25 5 Ob 24/70 nur T1 TE OGH 1970-11-18 5 Ob 261/70 Veröff: NZ 1973,177 TE OGH 1997-05-27 4 Ob 129/97t Ähnlich; nur T1 TE OGH 2004-11-23 1 Ob 280/03p TE OGH 2006-03-29 3 Ob 168/05k nur: Wurde ein Pauschalhonorar vereinbart, aber infolge Widerrufes der Vollmacht nicht die ganze bedungene Arbeit geleistet, dann kann der Machthaber nur einen angemessenen Teil des vereinbarten Honorars verlangen oder des empfangenen Honorars behalten. (T2); Beisatz: Hiebei verhält sich der vereinbarte Geschäftsbesorgungsumfang zu der bis zum Widerruf erbrachten tatsächlichen Geschäftsbesorgungsbemühung so wie das gesamt gebührende Entgelt zum angemessenen Teilentgelt. (T3) TE OGH 2008-10-14 8 Ob 91/08b Auch; Beisatz: Der Vertrag zwischen Rechtsanwalt und Klient hat in der Regel die entgeltliche Besorgung von Geschäften (Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen, Prozessführung) in Vertretung des Klienten zum Gegenstand und ist Bevollmächtigungsvertrag, somit ein mit Vollmacht erteilter Auftrag. Auf den Vertrag des Anwalts mit seinem Klienten ist zunächst die Rechtsanwaltsordnung (RAO) anzuwenden; hilfsweise gelten die Bestimmungen über den Bevollmächtigungsvertrag (§§ 1002 ff ABGB). (T4)Auch; Beisatz: Der Vertrag zwischen Rechtsanwalt und Klient hat in der Regel die entgeltliche Besorgung von Geschäften (Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen, Prozessführung) in Vertretung des Klienten zum Gegenstand und ist Bevollmächtigungsvertrag, somit ein mit Vollmacht erteilter Auftrag. Auf den Vertrag des Anwalts mit seinem Klienten ist zunächst die Rechtsanwaltsordnung (RAO) anzuwenden; hilfsweise gelten die Bestimmungen über den Bevollmächtigungsvertrag (Paragraphen 1002, ff ABGB). (T4) TE OGH 2009-12-15 1 Ob 219/09a Auch; nur T1; Beis ähnlich T4 TE OGH 2019-02-26 2 Ob 69/18p Vgl; nur T1; Beis wie T4 TE OGH 2019-03-26 4 Ob 51/19g TE OGH 2022-11-18 6 Ob 15/22g Vgl TE OGH 2024-03-20 6 Ob 35/24a vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1936:RS0019392