2Ob630/36
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum22.07.1936 Geschäftszahl2Ob630/36; 6Ob568/79 (6Ob608/79) NormZPO §477 Abs1 Z6 E;
ZPO §571;
ZPO §572;
RechtssatzIst über verspätete Einwendungen gegen die Aufkündigung die Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung angeordnet worden, so können die Einwendungen nicht mehr mit Beschluß zurückgewiesen werden; es ist mit Urteil zu entscheiden. Die Verletzung der Bestimmungen des § 571 Abs 3 ZPO begründet keine Nichtigkeit.Ist über verspätete Einwendungen gegen die Aufkündigung die Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung angeordnet worden, so können die Einwendungen nicht mehr mit Beschluß zurückgewiesen werden; es ist mit Urteil zu entscheiden. Die Verletzung der Bestimmungen des Paragraph 571, Absatz 3, ZPO begründet keine Nichtigkeit.
EntscheidungstexteTE OGH 1936/07/22 2 Ob 630/36 Veröff: SZ 18/122 TE OGH 1979/08/30 6 Ob 568/79 Vgl aber; Veröff: SZ 52/125 RechtssatznummerRS0042225