Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

OGH Rechtssatz RS0002755 (1Ob678/36)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0002755 Entscheidungsdatum04.08.1936 Geschäftszahl1Ob678/36; 5Ob16/65; 6Ob744/78; 1Ob503/79 NormABGB §530 B; EO §156 I; EO §156 IIIC; EO §156 IVC; EO §225; EO §226ABGB §530 B; EO §156 römisch eins; EO §156 IIIC; EO §156 IVC; EO §225; EO §226 RechtssatzWurde eine mit einem Ausgedinge belastete Liegenschaft versteigert, so wird der Ersteher, der das Ausgedinge ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen hatte, nicht Personalschuldner des Ausgedingsberechtigten, sondern kann nur für die Dauer seines Eigentumsrechtes zu den Ausgedingsleistungen herangezogen werden, nicht aber zu Leistungen, die erst nach dem Verluste seines Eigentumsrechtes fällig wurden.

EntscheidungstexteTE OGH 1936-08-04 1 Ob 678/36 SZ 18/125 TE OGH 1965-06-22 5 Ob 16/65 TE OGH 1978-12-15 6 Ob 744/78 Vgl; Beisatz: Während der persönlichen Haftung des Erstehers besteht eine solche des früheren Ausgedingsschuldners nicht. Das neuerliche Aufleben der persönlichen Haftung des früheren Ausgedingsschuldners kommt erst nach Aufzehrung des für das zu übernehmende Ausgedinge bestimmten Deckungskapitals in Frage. (T1) TE OGH 1979-01-31 1 Ob 503/79 EvBl 1979/168 S 460

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.