2Ob959/36
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum26.11.1936 Geschäftszahl2Ob959/36; 5Ob34/90; 2Ob212/00s; 3Ob61/09f NormABGB §614; ABGB §681 RechtssatzDie Auslegungsregel des § 681 ABGB gilt auch in Substitutionsfällen; der anzunehmende Wille des Erblassers ist unter Berücksichtigung dieser Auslegungsregel zu ermitteln.Die Auslegungsregel des Paragraph 681, ABGB gilt auch in Substitutionsfällen; der anzunehmende Wille des Erblassers ist unter Berücksichtigung dieser Auslegungsregel zu ermitteln.
EntscheidungstexteTE OGH 1936/11/26 2 Ob 959/36 Veröff: SZ 18/197 TE OGH 1990/05/29 5 Ob 34/90 Ähnlich TE OGH 2000/09/08 2 Ob 212/00s Vgl auch; Beisatz: Bereits die Anwartschaft des Nacherben ist vererblich, sofern nur nicht ein anderer Wille des Erblassers (auch durch Auslegung) festgestellt wird. (T1) TE OGH 2009/04/22 3 Ob 61/09f RechtssatznummerRS0012550