RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0001398 Entscheidungsdatum16.12.1936 Geschäftszahl3Ob864/36; 1Ob188/56; 3Ob106/68; 3Ob247/74; 3Ob99/82; 3Ob233/99g; 3Ob151/03g; 3Ob292/05w; 3Ob16/11s; 3Ob104/21x NormEO §35 B RechtssatzEin Einwendungstatbestand, der sich erst während eines nach § 35 EO anhängigen Rechtsstreites ergibt, muss bei sonstigem Ausschluss bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung geltend gemacht werden; sind gleichzeitig zwei Oppositionsprozesse anhängig, so hat der Kläger den ihm bekanntgewordenen Einwendungstatbestand im Zuge des früher zum Abschluss gelangenden Streites vorzubringen.Ein Einwendungstatbestand, der sich erst während eines nach Paragraph 35, EO anhängigen Rechtsstreites ergibt, muss bei sonstigem Ausschluss bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung geltend gemacht werden; sind gleichzeitig zwei Oppositionsprozesse anhängig, so hat der Kläger den ihm bekanntgewordenen Einwendungstatbestand im Zuge des früher zum Abschluss gelangenden Streites vorzubringen. EntscheidungstexteTE OGH 1936-12-16 3 Ob 864/36 SZ 18/222 TE OGH 1956-05-30 1 Ob 188/56 nur: Ein Einwendungstatbestand, der sich erst während eines nach § 35 EO anhängigen Rechtsstreites ergibt, muss bei sonstigem Ausschluss bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung geltend gemacht werden. (T1)nur: Ein Einwendungstatbestand, der sich erst während eines nach Paragraph 35, EO anhängigen Rechtsstreites ergibt, muss bei sonstigem Ausschluss bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung geltend gemacht werden. (T1) TE OGH 1968-09-04 3 Ob 106/68 nur T1; Beisatz: Der Oppositionskläger kann nach Lehre und Rechtsprechung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Oppositionsprozess sein Klagebegehren zusätzlich auf eine erst im Zuge dieses Rechtsstreites vorgenommene Erfüllung des Anspruches des betreibenden Gläubigers stützen, wenn dieses Vorbringen nicht gegen die Eventualmaxime verstößt. Das können auch Zahlungen sein, die im Zug der bekämpften Exekution eingegangen sind. (T2) TE OGH 1975-03-04 3 Ob 247/74 nur T1; Beisatz: Hier: Stundung (T3) TE OGH 1982-09-08 3 Ob 99/82 Auch; nur T1 TE OGH 2000-03-22 3 Ob 233/99g Auch; nur T1; Beisatz: Die Eventualmaxime des § 35 EO gebietet, im Laufe des Oppositionsverfahrens bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz entstandene oder dem Kläger bekannt gewordene Einwendungstatsachen grundsätzlich durch Klagsänderung geltend zu machen und (entgegen Heller/Berger/Stix, EO4, 420) nicht mit einer neuen Klage (so bereits SZ 18/222). (T4); Veröff: SZ 73/54Auch; nur T1; Beisatz: Die Eventualmaxime des Paragraph 35, EO gebietet, im Laufe des Oppositionsverfahrens bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz entstandene oder dem Kläger bekannt gewordene Einwendungstatsachen grundsätzlich durch Klagsänderung geltend zu machen und (entgegen Heller/Berger/Stix, EO4, 420) nicht mit einer neuen Klage (so bereits SZ 18/222). (T4); Veröff: SZ 73/54 TE OGH 2004-04-28 3 Ob 151/03g Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2006-03-29 3 Ob 292/05w Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2006/44 TE OGH 2011-04-13 3 Ob 16/11s Vgl TE OGH 2021-10-21 3 Ob 104/21x Vgl; Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1936:RS0001398
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.