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Europaius

2Ob12/37

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum20.01.1937 Geschäftszahl2Ob12/37; 1Ob494/51; 6Ob45/67; 5Ob96/71 NormABGB §811;

AußStrG §72 Abs2;

AußStrG §78 B;

RechtssatzFalls gemäß § 72 Abs 2 AußStrG keine Verlassenschaftsabhandlung stattfindet, können Gläubiger des Erblassers und Vermächtnisnehmer ihre Ansprüche nur gegen die ruhende Verlassenschaft zu Handen eines Kurators (§ 811 ABGB), nicht aber gegen den Besitzer des Nachlasses geltend machen.Falls gemäß Paragraph 72, Absatz 2, AußStrG keine Verlassenschaftsabhandlung stattfindet, können Gläubiger des Erblassers und Vermächtnisnehmer ihre Ansprüche nur gegen die ruhende Verlassenschaft zu Handen eines Kurators (Paragraph 811, ABGB), nicht aber gegen den Besitzer des Nachlasses geltend machen.

EntscheidungstexteTE OGH 1937/01/20 2 Ob 12/37 SZ 19/22 TE OGH 1951/07/11 1 Ob 494/51 Beisatz: Solange die Erben nicht ihre Ermächtigung zur Abwicklung des Bestandverhältnisses im Sinne des § 72 Abs 2 AußStrG erwirkt haben. (T1) = JBl 1952,268 Beisatz: Solange die Erben nicht ihre Ermächtigung zur Abwicklung des Bestandverhältnisses im Sinne des Paragraph 72, Absatz 2, AußStrG erwirkt haben. (T1) = JBl 1952,268 TE OGH 1967/03/15 6 Ob 45/67 EvBl 1967/417 S 606 = EFSlg 8332 = SZ 40/38 TE OGH 1971/04/28 5 Ob 96/71 JBl 1972,39 RechtssatznummerRS0007655

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.