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OGH Rechtssatz RS0041066 (2Ob1121/36)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0041066 Entscheidungsdatum27.01.1937 Geschäftszahl2Ob1121/36; 3Ob1090/32; 5Ob27/13a NormZPO §395; ZPO §396 A; ZPO §530 B; ZPO §541 RechtssatzDer Anspruch auf Wiederaufnahme eines durch Urteil geschlossenen Verfahrens ist öffentlich - rechtlicher Natur, daher der Parteidisposition entrückt. Die Wiederaufnahme kann dem nach weder mit Anerkenntnis noch mit infolge Säumnis des Beklagten gegen diesen ergehendes Versäumungsurteil bewilligt werden.

EntscheidungstexteTE OGH 1937-01-27 2 Ob 1121/36 Veröff: SZ 19/28 TE OGH 1933-01-24 3 Ob 1090/32 Vgl aber; Beisatz: Versäumungsurteil möglich. (T1) Veröff: SZ 15/15 TE OGH 2013-09-20 5 Ob 27/13a Vgl auch; Beisatz: Gegenstand des Aufhebungsverfahrens nach § 541 ZPO ist die Prüfung und Entscheidung, ob der behauptete Wiederaufnahmsgrund besteht und ob und inwieweit aufgrund dessen die vorangegangene Entscheidung bzw das vorangegangene Verfahren aufzuheben sind. Der in diesem Verfahren durchzusetzende Anspruch ist ein prozessualer Rechtsgestaltungsanspruch. (T2)Vgl auch; Beisatz: Gegenstand des Aufhebungsverfahrens nach Paragraph 541, ZPO ist die Prüfung und Entscheidung, ob der behauptete Wiederaufnahmsgrund besteht und ob und inwieweit aufgrund dessen die vorangegangene Entscheidung bzw das vorangegangene Verfahren aufzuheben sind. Der in diesem Verfahren durchzusetzende Anspruch ist ein prozessualer Rechtsgestaltungsanspruch. (T2)

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