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{'item': '3Ob157/37; 5Ob159/65; 7Ob51/72; 8Ob241/73; 1Ob96/75; 4Ob551/75; 3Ob631/79; 3Ob659/80; 4Ob530/83; 5Ob565/84; 8Ob627/86; 2Ob632/87; 1Ob40/89 (

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0038722 Entscheidungsdatum19.12.2013 Geschäftszahl3Ob157/37; 5Ob159/65; 7Ob51/72; 8Ob241/73; 1Ob96/75; 4Ob551/75; 3Ob631/79; 3Ob659/80; 4Ob530/83; 5Ob565/84; 8Ob627/86; 2Ob632/87; 1Ob40/89 (1Ob41/89); 2Ob529/90; 4Ob2310/96a; 10Ob144/99w; 2Ob280/00s; 7Ob146/01y; 2Ob134/01x; 4Ob84/05i; 10Ob118/05h; 3Ob47/07v; 6Ob252/07p; 1Ob25/13b; 2Ob97/13y; 1Ob202/13g NormABGB §492 ABGB §1488 AllgGAG §38 AllgGAG §39 RechtssatzDie grundbücherliche Eintragung eines Fahrrechtes im Zuge der Grundbuchsanlegung lässt die Möglichkeit des Nachweises offen, dass dieses Recht durch Nichtgebrauch erloschen sei. Die Aufstellung und Fortdauer eines tatsächlichen Hindernisses (Errichtung eines Zaunes) ist einem ausdrücklichen Verbot der Ausübung der Servitut gleichzuhalten. EntscheidungstexteTE OGH 1937-03-17 3 Ob 157/37 Veröff: SZ 19/97 TE OGH 1965-12-22 5 Ob 159/65 Veröff: RZ 1966,88 = LwBetr 1967,12 TE OGH 1972-03-15 7 Ob 51/72 nur: Die Aufstellung und Fortdauer eines tatsächlichen Hindernisses (Errichtung eines Zaunes) ist einem ausdrücklichen Verbot der Ausübung der Servitut gleichzuhalten. (T1) TE OGH 1973-11-20 8 Ob 241/73 nur T1; Beisatz: Hier: Provisorische Errichtung eines Zaunes. (T2) TE OGH 1975-06-25 1 Ob 96/75 nur T1; Veröff: SZ 48/74 = EvBl 1976/64 S 127 = JBl 1976,266 TE OGH 1975-09-23 4 Ob 551/75 nur T1; Beisatz: Es kommt dabei aber stets auf die Umstände des konkreten Falles an. Das Anbringen einer Verbotstafel muss keinesfalls zwingend als allgemeines nicht nur für Fremde, sondern auch für die Anrainer als langjährige Benützer der Wegverbindung geltendes Durchgangsverbot aufgefaßt werden. (T3) TE OGH 1981-01-21 3 Ob 631/79 Vgl; nur T1; Veröff: JBl 1982,32 (Anmerkung von Iro) TE OGH 1981-04-08 3 Ob 659/80 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der zusätzliche Ausspruch eines ausdrücklichen verbalen Verbotes der Ausübung der Dienstbarkeit ist gemäß § 1488 ABGB nicht erforderlich. (T4)Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der zusätzliche Ausspruch eines ausdrücklichen verbalen Verbotes der Ausübung der Dienstbarkeit ist gemäß Paragraph 1488, ABGB nicht erforderlich. (T4) TE OGH 1983-04-12 4 Ob 530/83 Vgl; nur T1 TE OGH 1985-06-11 5 Ob 565/84 Beisatz: Der Berechtigte muss jedoch davon Kenntnis haben oder zumindestens bei gewöhnlicher Sorgfalt erlangen können. (T5) Veröff: SZ 58/98 TE OGH 1986-11-19 8 Ob 627/86 Vgl auch TE OGH 1988-03-15 2 Ob 632/87 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Maßgebend für den Beginn des Fristenlaufes ist, wann der Berechtigte das (erhebliche) Hindernis wahrnimmt. (T6) TE OGH 1989-11-15 1 Ob 40/89 Auch; nur T1 TE OGH 1990-07-11 2 Ob 529/90 Auch; Beisatz: Es ist für die Annahme der Widersetzlichkeit im Sinne des § 1488 ABGB nicht erforderlich, dass das die Servitutenausübung hindernde oder beeinträchtigende Verhalten des Verpflichteten in der Absicht erfolgt, die Rechtsausübung durch den Berechtigten zu beeinträchtigen oder unmöglich zu machen. Es genügt, dass der Belastete ein Hindernis errichtet, das die Ausübung des Rechtes für den Berechtigten wahrnehmbar unmöglich macht oder beeinträchtigt. (T7)Auch; Beisatz: Es ist für die Annahme der Widersetzlichkeit im Sinne des Paragraph 1488, ABGB nicht erforderlich, dass das die Servitutenausübung hindernde oder beeinträchtigende Verhalten des Verpflichteten in der Absicht erfolgt, die Rechtsausübung durch den Berechtigten zu beeinträchtigen oder unmöglich zu machen. Es genügt, dass der Belastete ein Hindernis errichtet, das die Ausübung des Rechtes für den Berechtigten wahrnehmbar unmöglich macht oder beeinträchtigt. (T7) TE OGH 1996-11-26 4 Ob 2310/96a Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 1999-09-07 10 Ob 144/99w Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Bei Wegedienstbarkeiten genügt es, dass durch die Beeinträchtigung die ungehinderte Benützung des Weges auf gewöhnliche und allgemeine Art unmöglich wird. (T8) Veröff: SZ 72/136 TE OGH 2000-10-25 2 Ob 280/00s Vgl auch TE OGH 2001-07-31 7 Ob 146/01y Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T8 TE OGH 2002-06-20 2 Ob 134/01x Vgl auch; nur T1; Beis wie T8 TE OGH 2005-07-12 4 Ob 84/05i Auch; Beisatz: Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Belastete „die Ausübung des Rechts für den Berechtigten wahrnehmbar unmöglich macht oder (manifest) beeinträchtigt". Die Abwesenheit des Berechtigten hindert den Rechtsverlust nicht (so schon: 5 Ob 565/84). Es kommt daher nicht auf die tatsächliche Kenntnis des Berechtigten, sondern auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme bei gewöhnlicher Sorgfalt (= gehöriger Aufmerksamkeit) an. (T9) TE OGH 2005-11-08 10 Ob 118/05h Auch; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T9 nur: Es kommt daher nicht auf die tatsächliche Kenntnis des Berechtigten, sondern auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme bei gewöhnlicher Sorgfalt (= gehöriger Aufmerksamkeit) an. (T10) Beisatz: Die Frage, wann der Berechtigte nach den Umständen des konkreten Falles das Hindernis bei gewöhnlicher Sorgfalt (gehöriger Aufmerksamkeit) hätte wahrnehmen können, hängt so sehr von den Umständen des Einzelfalles ab, dass ihr regelmäßig keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt. (T11) TE OGH 2007-05-23 3 Ob 47/07v Auch; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Es ist keine erhebliche Rechtsfrage, ob häufigere und umfangreichere Beeinträchtigungen der Servitutsausübung zu einem „anderen" Beginn des Fristenlaufs führen. (T12) TE OGH 2007-12-12 6 Ob 252/07p Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T10 TE OGH 2013-03-07 1 Ob 25/13b Auch; Beis wie T9; Beis wie T10 TE OGH 2013-07-30 2 Ob 97/13y Auch; Beis wie T7 nur: Es ist nicht erforderlich, dass das die Servitutenausübung hindernde oder beeinträchtigende Verhalten des Verpflichteten in der Absicht erfolgt, die Rechtsausübung durch den Berechtigten zu beeinträchtigen oder unmöglich zu machen. Es genügt, dass der Belastete ein Hindernis errichtet, das die Ausübung des Rechtes für den Berechtigten wahrnehmbar unmöglich macht oder beeinträchtigt. (T13) Beis wie T9; Beisatz: Dass sich der Verpflichtete der tatsächlichen Ausübung der Dienstbarkeit widersetzen müsse (vgl RIS‑Justiz RS0034271; RS0034394), ist nach der neueren Judikatur nicht mehr erforderlich. (T14)Beis wie T9; Beisatz: Dass sich der Verpflichtete der tatsächlichen Ausübung der Dienstbarkeit widersetzen müsse vergleiche RIS‑Justiz RS0034271; RS0034394), ist nach der neueren Judikatur nicht mehr erforderlich. (T14) TE OGH 2013-12-19 1 Ob 202/13g Vgl; Beis wie T8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1937:RS0038722

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