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{'item': ['2Ob578/37', '1Ob338/51', '3Ob83/63', '3Ob39/66', '3Ob131/67', '3Ob130/69', '5Ob152/70 (5Ob153/70)', '3Ob76/73 (3Ob77/73 -3Ob81/73)', '3Ob37

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0001465 Entscheidungsdatum13.06.1937 Geschäftszahl2Ob578/37; 1Ob338/51; 3Ob83/63; 3Ob39/66; 3Ob131/67; 3Ob130/69; 5Ob152/70 (5Ob153/70); 3Ob76/73 (3Ob77/73 -3Ob81/73); 3Ob37/81; 3Ob123/82; 3Ob229/01z; 3Ob39/02k; 3Ob213/02y; 3Ob57/03h; 3Ob111/03z; 3Ob115/05s; 3Ob44/10g; 3Ob242/15g; 3Ob205/17v; 3Ob100/20g NormEO §35 C RechtssatzDie Vollstreckungsgegenklage bekämpft den Anspruch nur im Zusammenhang mit einer diesen Anspruch verfolgenden Exekution, sie setzt daher die Anhängigkeit einer solchen voraus. EntscheidungstexteTE OGH 1937-06-13 2 Ob 578/37 Veröff: SZ 19/196 TE OGH 1952-01-11 1 Ob 338/51 Ähnlich; Beisatz: Hat die Exekution bereits zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers geführt, ist keine Oppositionsklage mehr möglich. (T1) TE OGH 1963-06-21 3 Ob 83/63 TE OGH 1966-04-13 3 Ob 39/66 Veröff: MietSlg 18717 TE OGH 1967-12-20 3 Ob 131/67 Beisatz: Die Frage, ob die Exekution Erfolg haben wird, ob wie im vorliegenden Fall die gepfändete Forderung gegenüber dem Drittschuldner überhaupt zu Recht besteht, kann im Oppositionsprozess nicht erörtert werden. (T2) Veröff: RZ 1968,177 = EFSlg 9049 TE OGH 1969-11-26 3 Ob 130/69 Beisatz: Wenn die Fahrnisexekution nur mangels Vorhandenseins pfändbarer Gegenstände erfolglos geblieben ist, steht dies der Einbringung der Oppositionsklage nicht im Weg. (T3) Veröff: EvBl 1970/152 S 244 TE OGH 1970-07-01 5 Ob 152/70 TE OGH 1973-06-05 3 Ob 76/73 Veröff: RZ 1974/19 S 46 TE OGH 1981-05-20 3 Ob 37/81 TE OGH 1982-10-06 3 Ob 123/82 TE OGH 2002-04-24 3 Ob 229/01z TE OGH 2002-05-24 3 Ob 39/02k Auch TE OGH 2003-02-26 3 Ob 213/02y Vgl auch; Beisatz: Der Passus "im Zuge des Exekutionsverfahrens" (§ 35 Abs 1 EO) bedeutet nach nunmehr ganz überwiegender Auffassung die Zeit zwischen der Exekutionsbewilligung und der Beendigung oder Einstellung einer Exekution. (T4)Vgl auch; Beisatz: Der Passus "im Zuge des Exekutionsverfahrens" (Paragraph 35, Absatz eins, EO) bedeutet nach nunmehr ganz überwiegender Auffassung die Zeit zwischen der Exekutionsbewilligung und der Beendigung oder Einstellung einer Exekution. (T4) Beisatz: Die Geltendmachung eines Oppositionsgrunds setzt die Rechtskraft der Exekutionsbewilligung nicht voraus. Die fehlende Rechtskraft der Exekutionsbewilligung allein rechtfertigt die Abweisung des Oppositionsbegehrens nicht. Lediglich dann, wenn bei Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz der Exekutionsantrag bereits rechtskräftig abgewiesen ist, muss es bei fehlender Einschränkung auf Kosten zur Klageabweisung kommen (so bereits auch RZ1974/19). (T5) Veröff: SZ 2003/19 TE OGH 2003-03-26 3 Ob 57/03h Beisatz: Sie setzt die Anhängigkeit der Exekution nicht nur im Zeitpunkt der Klagseinbringung voraus; maßgebender Zeitpunkt ist der Schluss der Verhandlung in erster Instanz. (T6) TE OGH 2004-02-25 3 Ob 111/03z Vgl auch; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T5 nur: Die Geltendmachung eines Oppositionsgrunds setzt die Rechtskraft der Exekutionsbewilligung nicht voraus. Wenn bei Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz der Exekutionsantrag bereits rechtskräftig abgewiesen ist, muss es bei fehlender Einschränkung auf Kosten zur Klageabweisung kommen. (T7) Beis wie T6 nur: Maßgebender Zeitpunkt ist der Schluss der Verhandlung in erster Instanz. (T8) TE OGH 2005-07-27 3 Ob 115/05s Vgl auch TE OGH 2010-05-26 3 Ob 44/10g TE OGH 2016-01-20 3 Ob 242/15g Auch; Beisatz: Hier: Oppositionsantrag gemäß § 35 Abs 2 S 3 EO idF BGBl 2014/69. (T9)Auch; Beisatz: Hier: Oppositionsantrag gemäß Paragraph 35, Absatz 2, S 3 EO in der Fassung BGBl 2014/69. (T9) TE OGH 2018-03-21 3 Ob 205/17v Auch TE OGH 2020-09-02 3 Ob 100/20g Beis wie T6; Beis wie T8; Beisatz: Nichts anderes gilt für die Impugnationsklage. (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1937:RS0001465

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