OGH Rechtssatz RS0033314 (2Ob545/37)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0033314 Entscheidungsdatum23.06.1937 Geschäftszahl2Ob545/37; 3Ob27/35; 9ObA177/94 (9ObA178/94); 1Ob2324/96p; 4Ob216/04z; 7Ob14/11a NormABGB §1404; ZPO §226 IIB13; ZPO §409; UWG §25 Abs3 RechtssatzDie von der beklagten Partei übernommene Verpflichtung, den Kläger von der Zahlung der ihm vorgeschriebenen Steuer zu befreien, ist eine Belastungsübernahme nach § 1404 ABGB. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, den Kläger von der Zahlung der ihm vorgeschriebenen Steuer zu befreien, genügt den Erfordernissen des § 226 ZPO. Die Leistungsfrist ist von Amts wegen beizusetzen.Die von der beklagten Partei übernommene Verpflichtung, den Kläger von der Zahlung der ihm vorgeschriebenen Steuer zu befreien, ist eine Belastungsübernahme nach Paragraph 1404, ABGB. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, den Kläger von der Zahlung der ihm vorgeschriebenen Steuer zu befreien, genügt den Erfordernissen des Paragraph 226, ZPO. Die Leistungsfrist ist von Amts wegen beizusetzen.
EntscheidungstexteTE OGH 1937-06-23 2 Ob 545/37 Veröff: SZ 19/203 TE OGH 1935-02-15 3 Ob 27/35 Ähnlich; Beisatz: Übernahme der Erwerbssteuer. (T1) Veröff: SZ 17/35 TE OGH 1994-10-12 9 ObA 177/94 Ähnlich; nur: Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, den Kläger von der Zahlung der ihm vorgeschriebenen Steuer zu befreien, genügt den Erfordernissen des § 226 ZPO. (T2); Beisatz: Ein Zusatz im Begehren, bei dem es sich nur um die dem Beklagten überlassene Art und Weise handelt, wie er die Haftungsbefreiung, zu der er vertraglich verpflichtet ist, herbeiführen will, nimmt dem Begehren nicht seine Bestimmtheit (hier: vertragliche Haftungsbefreiung). (T3)Ähnlich; nur: Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, den Kläger von der Zahlung der ihm vorgeschriebenen Steuer zu befreien, genügt den Erfordernissen des Paragraph 226, ZPO. (T2); Beisatz: Ein Zusatz im Begehren, bei dem es sich nur um die dem Beklagten überlassene Art und Weise handelt, wie er die Haftungsbefreiung, zu der er vertraglich verpflichtet ist, herbeiführen will, nimmt dem Begehren nicht seine Bestimmtheit (hier: vertragliche Haftungsbefreiung). (T3) TE OGH 1997-01-28 1 Ob 2324/96p nur: Die Leistungsfrist ist von Amts wegen beizusetzen. (T4) TE OGH 2005-01-11 4 Ob 216/04z Auch; nur T4 TE OGH 2011-07-06 7 Ob 14/11a Auch