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OGH Rechtssatz RS0005149 (2Ob628/37)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0005149 Entscheidungsdatum20.07.1937 Geschäftszahl2Ob628/37; 1Ob175/47; 1Ob605/47; 1Ob701/55; 1Ob814/76; 6Ob727/79 (6Ob728/79); 6Ob677/83; 2Ob604/87; 8Ob672/88; 2Ob524/92; 10Ob2392/96d; 7Ob164/13p NormEO §378 B RechtssatzEine einstweilige Verfügung zur Sicherung eines Rechtsgestaltungsanspruches oder eines negativen Feststellungsanspruches ist unzulässig.

EntscheidungstexteTE OGH 1937-07-20 2 Ob 628/37 SZ 19/227 TE OGH 1947-03-18 1 Ob 175/47 JBl 1947,308 TE OGH 1947-10-01 1 Ob 605/47 Gegenteilig; Beisatz: (Auflösung einer KG). (T1) Veröff: SZ 21/47 TE OGH 1955-11-23 1 Ob 701/55 Gegenteilig TE OGH 1977-02-16 1 Ob 814/76 TE OGH 1979-10-24 6 Ob 727/79 Vgl jedoch; Beisatz: Zulässig wenn die Teilung der gemeinschaftlichen Sache zur Zufriedenheit aller Teilhaber ausfallen (§ 841 ABGB), der Wert der gemeinschaftlichen Sache daher zumindest bis zum Zeitpunkt der Durchführung der Teilung erhalten bleiben soll. (T2)Vgl jedoch; Beisatz: Zulässig wenn die Teilung der gemeinschaftlichen Sache zur Zufriedenheit aller Teilhaber ausfallen (Paragraph 841, ABGB), der Wert der gemeinschaftlichen Sache daher zumindest bis zum Zeitpunkt der Durchführung der Teilung erhalten bleiben soll. (T2) TE OGH 1983-06-09 6 Ob 677/83 Vgl aber TE OGH 1987-06-16 2 Ob 604/87 Vgl aber; Beisatz: Eine Unterscheidung von Ansprüchen, die mit EV deshalb sicherbar sind, weil sie auf Leistung gerichtet sind, und solchen, die nicht sicherbar wären, weil sie bloßen Feststellungscharakter haben oder auch nur rechtsgestaltender Natur sind, lässt sich aber nicht in dieser Verallgemeinerung treffen. Es ist vielmehr auf das gesamte dem Prozeß und Provisorialverfahren zugrunde liegende sachliche Substrat Bedacht zu nehmen. (T3) Veröff: JBl 1988,658 TE OGH 1989-02-09 8 Ob 672/88 Auch; Beisatz: Bei Rechtsgestaltungsansprüchen gilt dagegen nicht in jedem Fall dieser strenge Maßstab. (T4) TE OGH 1992-02-26 2 Ob 524/92 Vgl aber; Beis wie T3; Beisatz: Sicherung eines Begehrens, die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen sei unwirksam. (T5) Veröff: EvBl 1992/141 S 590 TE OGH 1996-10-22 10 Ob 2392/96d Vgl auch; Beisatz: Feststellungsbegehren, für die eine Zwangsvollstreckung nicht in Betracht kommt, können durch einstweilige Verfügungen grundsätzlich nicht gesichert werden. (T6) TE OGH 2013-10-16 7 Ob 164/13p Auch

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