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1Ob737/37

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.07.1937 Geschäftszahl1Ob737/37; 3Ob559/90; 2Ob196/06x NormABGB §970;

ABGB §970a;

RechtssatzAuf Privatturnschulen finden die Bestimmungen der §§ 970, 970a ABGB nicht Anwendung. Die nach § 957 ABGB begründete Haftung des Verwahrers erstreckt sich auf die nach der Verkehrssitte in den Kleidungsstücken befindlichen Gebrauchsgegenstände sowie einen üblicherweise in einem solchen Kleidungsstücke verwahrten Geldbetrag.Auf Privatturnschulen finden die Bestimmungen der Paragraphen 970, 970 a, ABGB nicht Anwendung. Die nach Paragraph 957, ABGB begründete Haftung des Verwahrers erstreckt sich auf die nach der Verkehrssitte in den Kleidungsstücken befindlichen Gebrauchsgegenstände sowie einen üblicherweise in einem solchen Kleidungsstücke verwahrten Geldbetrag.

EntscheidungstexteTE OGH 1937/07/28 1 Ob 737/37 Veröff: SZ 19/233 TE OGH 1990/05/23 3 Ob 559/90 nur: Auf Privatturnschulen finden die Bestimmungen der §§ 970, 970a ABGB nicht Anwendung. (T1) nur: Auf Privatturnschulen finden die Bestimmungen der Paragraphen 970, 970 a, ABGB nicht Anwendung. (T1) TE OGH 2007/03/23 2 Ob 196/06x Vgl; nur: Die nach § 957 ABGB begründete Haftung des Verwahrers erstreckt sich auf die nach der Verkehrssitte in den Kleidungsstücken befindlichen Gebrauchsgegenstände sowie einen üblicherweise in einem solchen Kleidungsstücke verwahrten Geldbetrag. (T2); Beisatz: Hier: Verwahrung einer teuren Armbanduhr im Garderobekästchen einer Tennisanlage. (T3) Vgl; nur: Die nach Paragraph 957, ABGB begründete Haftung des Verwahrers erstreckt sich auf die nach der Verkehrssitte in den Kleidungsstücken befindlichen Gebrauchsgegenstände sowie einen üblicherweise in einem solchen Kleidungsstücke verwahrten Geldbetrag. (T2); Beisatz: Hier: Verwahrung einer teuren Armbanduhr im Garderobekästchen einer Tennisanlage. (T3) RechtssatznummerRS0019157

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