Abs1 Z10;
Abs1 Z11;
Abs1 Z12;
Auch wenn der angerufene materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund nicht in der von der Beschwerde des Angeklagten geltend gemachten, sondern in einer anderen Richtung gegeben ist, erfolgt die Entscheidung des OGH auf Grund des angerufenen Nichtigkeitsgrundes in Stattgebung der Beschwerde also nicht etwa unter Berufung auf § 290 Abs 1
.Auch wenn der angerufene materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund nicht in der von der Beschwerde des Angeklagten geltend gemachten, sondern in einer anderen Richtung gegeben ist, erfolgt die Entscheidung des OGH auf Grund des angerufenen Nichtigkeitsgrundes in Stattgebung der Beschwerde also nicht etwa unter Berufung auf Paragraph 290, Absatz eins,
. EntscheidungstexteTE OGH 1937/10/29 4 Os 1038/37 Veröff: SSt 17/134 TE OGH 1951/07/26 5 Os 556/51 Veröff: SSt 22/59 TE OGH 1952/01/11 5 Os 525/51 Veröff: SSt 23/2 TE OGH 1952/04/29 5 Os 189/52 Veröff: SSt 23/39 TE OGH 1971/10/28 12 Os 172/71 TE OGH 1977/09/27 11 Os 108/77 Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Hier: Zu Ziffer 9a. (T1) TE OGH 1978/02/14 9 Os 1/78 Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Bei nicht geltend gemachter Nichtigkeit § 290
. (T2) Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Bei nicht geltend gemachter Nichtigkeit Paragraph 290,
. (T2) TE OGH 1978/09/20 10 Os 91/77 Ähnlich; Beisatz: Wurde der Nichtigkeitsgrund in der Berufung geltend gemacht, ist ein Vorgehen nach § 290 Abs 1
entbehrlich. (T3) Ähnlich; Beisatz: Wurde der Nichtigkeitsgrund in der Berufung geltend gemacht, ist ein Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins,
entbehrlich. (T3) TE OGH 1979/02/27 11 Os 12/79 Ausdrücklich gegenteilig TE OGH 1980/07/03 12 Os 72/80 Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Der OGH hat sich gemäß § 290 Abs 1, erster Satz, auf die Überprüfung der prozeßordnungsgemäß geltend gemachten Nichtigkeitsgründe zu beschränken (mit umfangreicher Begründung und Darstellung der Judikatur). (T4) Veröff: SSt 51/35 = EvBl 1981/88 S 273 = RZ 1980/54 S 226 = ZVR 1981/144 S 177 (mit kritischer Anmerkung von Liebscher) Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Der OGH hat sich gemäß Paragraph 290, Absatz eins,, erster Satz, auf die Überprüfung der prozeßordnungsgemäß geltend gemachten Nichtigkeitsgründe zu beschränken (mit umfangreicher Begründung und Darstellung der Judikatur). (T4) Veröff: SSt 51/35 = EvBl 1981/88 S 273 = RZ 1980/54 S 226 = ZVR 1981/144 S 177 (mit kritischer Anmerkung von Liebscher) TE OGH 1981/04/09 12 Os 164/80 Vgl auch; Beisatz: Ein materiellrechtlicher Nichtigkeitsgrund ist in jeder - und nicht bloß in der geltend gemachten - Richtung hin zu prüfen. (T5) TE OGH 1986/02/25 11 Os 201/85 Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T4 TE OGH 1986/09/11 12 Os 74/86 Ausdrücklich gegenteilig TE OGH 1986/12/02 10 Os 136/86 Vgl; Beis wie T4 RechtssatznummerRS0099796
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.