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{'item': '3Ob866/37; 3Ob30/62; 8Ob348/62; 7Ob50/65; 5Ob122/65; 6Ob228/67; 3Ob71/70; 6Ob12/75; 3Ob79/76; 3Ob534/77; 3Ob24/80; 8Ob529/84; 2Ob541/87; 7Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0000960 Entscheidungsdatum25.03.2026 Geschäftszahl3Ob866/37; 3Ob30/62; 8Ob348/62; 7Ob50/65; 5Ob122/65; 6Ob228/67; 3Ob71/70; 6Ob12/75; 3Ob79/76; 3Ob534/77; 3Ob

§ 35EO geltend machen.

Hat der Außerstreitrichter vor Schluss des erstinstanzlichen Streitverfahrens über den bei ihm anhängig gemachten Herabsetzungsantrag entschieden, so ist die Rechtskraft dieser Entscheidung im Oppositionsprozess von Amts wegen zu berücksichtigen, außer wenn sich die Verhältnisse seither geändert haben.Eine Entscheidung, mit der die Änderung festgesetzter Unterhaltsleistungen wegen Änderung des Bedarf des Unterhaltsberechtigten oder der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten ausgesprochen wird, ist keine "rechtsgestaltende" Entscheidung, sie kann daher auch für eine schon verflossene Zeit ergehen. Vor Einleitung einer Exekution kann der Unterhaltspflichtige diesen Ausspruch durch negative Festellungsklage, soweit die Änderung eines außerstreitig zuerkannten Unterhaltsbetrages für die Zukunft begehrt wird, durch Antrag beim Außerstreitrichter erwirken. Nach Einleitung einer Exekution zur Hereinbringung oder zur Sicherung kann der verpflichtete Unterhaltsschuldner seine Einwendung, dass der Unterhaltsanspruch aus dem Exekutionstitel ganz oder teilweise erloschen oder gehemmt sein,

Paragraph 35, EO geltend machen. Hat der Außerstreitrichter vor Schluss des erstinstanzlichen Streitverfahrens über den bei ihm anhängig gemachten Herabsetzungsantrag entschieden, so ist die Rechtskraft dieser Entscheidung im Oppositionsprozess von Amts wegen zu berücksichtigen, außer wenn sich die Verhältnisse seither geändert haben. EntscheidungstexteTE OGH 1937-11-30 3 Ob 866/37 Veröff: SZ 19/316 TE OGH 1962-03-07 3 Ob 30/62 TE OGH 1963-01-08 8 Ob 348/62 TE OGH 1965-04-22 7 Ob 50/65 nur: Soweit die Änderung eines außerstreitig zuerkannten Unterhaltsbetrages für die Zukunft begehrt wird, durch Antrag beim Außerstreitrichter erwirken. Nach Einleitung einer Exekution zur Hereinbringung oder zur Sicherung kann der verpflichtete Unterhaltsschuldner seine Einwendung, daß der Unterhaltsanspruch aus dem Exekutionstitel ganz oder teilweise erloschen oder gehemmt sein,

§ 35EO geltend machen.

(T1) nur: Soweit die Änderung eines außerstreitig zuerkannten Unterhaltsbetrages für die Zukunft begehrt wird, durch Antrag beim Außerstreitrichter erwirken. Nach Einleitung einer Exekution zur Hereinbringung oder zur Sicherung kann der verpflichtete Unterhaltsschuldner seine Einwendung, daß der Unterhaltsanspruch aus dem Exekutionstitel ganz oder teilweise erloschen oder gehemmt sein,

Paragraph 35, EO geltend machen. (T1) Veröff: EvBl 1965/370 S 552 TE OGH 1965-10-07 5 Ob 122/65 nur T1; Veröff: SZ 38/159 TE OGH 1967-08-16 6 Ob 228/67 Veröff: EFSlg 9048 TE OGH 1970-07-08 3 Ob 71/70 nur: Hat der Außerstreitrichter vor Schluss des erstinstanzlichen Streitverfahrens über den bei ihm anhängig gemachten Herabsetzungsantrag entschieden, so ist die Rechtskraft dieser Entscheidung im Oppositionsprozess von Amts wegen zu berücksichtigen, außer wenn sich die Verhältnisse seither geändert haben. (T2) Beisatz: Ergreift die rechtskräftige Unterhaltsentscheidung den Gegenstand des Oppositionsprozesses nicht zur Gänze, so ist nur der diesbezügliche Teil der Klage zurückzuweisen, sonst der Prozess fortzusetzen. (T3) TE OGH 1975-01-30 6 Ob 12/75 nur: Eine Entscheidung, mit der die Änderung festgesetzter Unterhaltsleistungen wegen Änderung des Bedarf des Unterhaltsberechtigten oder der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten ausgesprochen wird, ist keine "rechtsgestaltende" Entscheidung, sie kann daher auch für eine schon verflossene Zeit ergehen. Vor Einleitung einer Exekution kann der Unterhaltspflichtige diesen Ausspruch durch negative Festellungsklage, soweit die Änderung eines außerstreitig zuerkannten Unterhaltsbetrages für die Zukunft begehrt wird, durch Antrag beim Außerstreitrichter erwirken. Nach Einleitung einer Exekution zur Hereinbringung oder zur Sicherung kann der verpflichtete Unterhaltsschuldner seine Einwendung, daß der Unterhaltsanspruch aus dem Exekutionstitel ganz oder teilweise erloschen oder gehemmt sein,

§ 35EO geltend machen.

(T4)nur: Eine Entscheidung, mit der die Änderung festgesetzter Unterhaltsleistungen wegen Änderung des Bedarf des Unterhaltsberechtigten oder der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten ausgesprochen wird, ist keine "rechtsgestaltende" Entscheidung, sie kann daher auch für eine schon verflossene Zeit ergehen. Vor Einleitung einer Exekution kann der Unterhaltspflichtige diesen Ausspruch durch negative Festellungsklage, soweit die Änderung eines außerstreitig zuerkannten Unterhaltsbetrages für die Zukunft begehrt wird, durch Antrag beim Außerstreitrichter erwirken. Nach Einleitung einer Exekution zur Hereinbringung oder zur Sicherung kann der verpflichtete Unterhaltsschuldner seine Einwendung, daß der Unterhaltsanspruch aus dem Exekutionstitel ganz oder teilweise erloschen oder gehemmt sein,

Paragraph 35, EO geltend machen. (T4) TE OGH 1976-07-06 3 Ob 79/76 nur: Nach Einleitung einer Exekution zur Hereinbringung oder zur Sicherung kann der verpflichtete Unterhaltsschuldner seine Einwendung, dass der Unterhaltsanspruch aus dem Exekutionstitel ganz oder teilweise erloschen oder gehemmt sein,

§ 35EO geltend machen.

(T5) nur: Nach Einleitung einer Exekution zur Hereinbringung oder zur Sicherung kann der verpflichtete Unterhaltsschuldner seine Einwendung, dass der Unterhaltsanspruch aus dem Exekutionstitel ganz oder teilweise erloschen oder gehemmt sein,

Paragraph 35, EO geltend machen. (T5) Veröff: RZ 1977/18 S 37 = ÖA 1977,156 TE OGH 1977-04-26 3 Ob 534/77 Vgl auch TE OGH 1980-02-27 3 Ob 24/80 Vgl aber; nur T2; Veröff: SZ 53/30 TE OGH 1985-02-14 8 Ob 529/84 Vgl; nur T4; Beisatz: Die auf Aufhebung oder Teilaufhebung des Unterhaltstitels gerichtete Klage ist keine gewöhnliche Feststellungsklage, sondern ein besonderer Rechtsbehelf in bezug auf die Sonderregelung des § 406 Satz 2 ZPO. Die Frage ob bei der Geltendmachung eines solchen Begehrens (- nach Bewilligung einer Exekution zur Hereinbringung der titelmäßig geschuldeten Unterhaltsbeträge -) eine Konkurrenz zwischen einer "Herabsetzungsklage" und der Oppositionsklage (§ 35 EO) besteht - wie dies Fasching annimmt (Fasching, Lehrbuch, RZ 1532), wird in der Entscheidung ausdrücklich offengelassen. (T6) Vgl; nur T4; Beisatz: Die auf Aufhebung oder Teilaufhebung des Unterhaltstitels gerichtete Klage ist keine gewöhnliche Feststellungsklage, sondern ein besonderer Rechtsbehelf in bezug auf die Sonderregelung des Paragraph 406, Satz 2 ZPO. Die Frage ob bei der Geltendmachung eines solchen Begehrens (- nach Bewilligung einer Exekution zur Hereinbringung der titelmäßig geschuldeten Unterhaltsbeträge -) eine Konkurrenz zwischen einer "Herabsetzungsklage" und der Oppositionsklage (Paragraph 35, EO) besteht - wie dies Fasching annimmt (Fasching, Lehrbuch, RZ 1532), wird in der Entscheidung ausdrücklich offengelassen. (T6) Veröff: SZ 58/26 TE OGH 1987-04-07 2 Ob 541/87 nur T4; Veröff: SZ 60/60 = EFSlg 24/2 TE OGH 1990-07-12 7 Ob 604/90 Gegenteilig; nur T1; Beisatz hier: Unterhaltsverpflichtungen können auch rückwirkend aufgehoben oder eingeschränkt werden. (T7) Veröff: ÖA 1991,139 TE OGH 2002-04-09 4 Ob 7/02m Auch; nur T4; Beis wie T6 nur: Die auf Aufhebung oder Teilaufhebung des Unterhaltstitels gerichtete Klage ist keine gewöhnliche Feststellungsklage, sondern ein besonderer Rechtsbehelf in bezug auf die Sonderregelung des § 406 Satz 2 ZPO. (T8)Auch; nur T4; Beis wie T6 nur: Die auf Aufhebung oder Teilaufhebung des Unterhaltstitels gerichtete Klage ist keine gewöhnliche Feststellungsklage, sondern ein besonderer Rechtsbehelf in bezug auf die Sonderregelung des Paragraph 406, Satz 2 ZPO. (T8) TE OGH 2002-07-18 3 Ob 20/02s Auch; nur T5; Veröff: SZ 2002/97 TE OGH 2002-11-28 3 Ob 163/02w Vgl auch; nur T5 TE OGH 2006-04-26 3 Ob 182/05v nur T5 TE OGH 2006-06-29 6 Ob 148/06t Vgl aber; Beisatz: Es bedarf keiner negativen Feststellungsklage mehr, da seit der Entscheidung eines verstärkten Senates (6 Ob 544/87) gesetzlicher Unterhalt auch rückwirkend eingeschränkt oder aufgehoben werden kann. (T9) TE OGH 2011-04-12 4 Ob 17/11w Gegenteilig; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Streitanhängigkeit zwischen einer Oppositionsklage und einem später eingebrachten Antrag auf Enthebung von der Unterhaltspflicht (siehe RS0126868). (T10) TE OGH 2013-03-19 10 Ob 62/12h Vgl; nur T5 TE OGH 2013-07-18 1 Ob 104/13w Auch; nur T5 TE OGH 2013-11-28 3 Ob 190/13g Auch; nur T5; Beis wie T7 TE OGH 2014-06-25 9 Ob 27/14g Vgl; Beisatz: Im Rahmen eines Oppositionsprozesses ist der Unterhalt nach den geänderten Verhältnissen - sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft - neu zu bemessen. (T11) TE OGH 2014-06-25 3 Ob 86/14i Auch; nur T5; Beis wie T7 TE OGH 2025-05-28 3 Ob 66/25i Beisatz wie T5; Beisatz wie T7 Beisatz: hier: Unterhaltsherabsetzungsantrag und später erhobene Einwendungen nach § 35 Abs 2 EO. (T12)Beisatz: hier: Unterhaltsherabsetzungsantrag und später erhobene Einwendungen nach Paragraph 35, Absatz 2, EO. (T12) TE OGH 2026-03-25 3 Ob 211/25p nur T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1937:RS0000960

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.