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{'item': '1Ob1192/37; 5Ob304/60; 8Ob129/67; 5Ob123/72; 3Ob549/84; 1Ob631/90; 3Ob126/02d; 6Ob120/04x; 6Ob99/08i; 10Ob21/12d; 1Ob164/12t; 4Ob148/12m; 4O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0006659 Entscheidungsdatum18.09.2025 Geschäftszahl1Ob1192/37; 5Ob304/60; 8Ob129/67; 5Ob123/72; 3Ob549/84; 1Ob631/90; 3Ob126/02d; 6Ob120/04x; 6Ob99/08i; 10Ob21/12d; 1Ob164/12t; 4Ob148/12m; 4Ob113/12i; 4Ob50/13a; 2Ob75/18w; 2Ob174/23m; 2Ob49/25g; 2Ob100/25g NormAußStrG §9 E5 AußStrG §73 RechtssatzEin Nachlassgläubiger, der eine Forderung zum Nachlass angemeldet hat, ist zur Anfechtung des Beschlusses berechtigt, mit dem ohne seine Einvernahme der Nachlass einem anderen Gläubiger an Zahlungsstatt überlassen wurde. EntscheidungstexteTE OGH 1937-12-15 1 Ob 1192/37 SZ 19/333 TE OGH 1960-10-04 5 Ob 304/60 TE OGH 1967-05-30 8 Ob 129/67 Vgl; RZ 1968,110 TE OGH 1972-06-13 5 Ob 123/72 TE OGH 1984-06-27 3 Ob 549/84 TE OGH 1990-11-14 1 Ob 631/90 Auch TE OGH 2002-06-26 3 Ob 126/02d TE OGH 2004-06-24 6 Ob 120/04x TE OGH 2008-06-05 6 Ob 99/08i Auch; Beisatz: Verlassenschaftsgläubiger haben im Verlassenschaftsverfahren nur dann Beteiligtenstellung und ein Rekursrecht, wenn durch die angefochtene Verfügung in ihre rechtliche Position eingegriffen wurde. Ein solcher Eingriff ist grundsätzlich nur in Ansehung der Gläubigerrechte nach den §§ 811, 812 und 815 ABGB und etwa dann anzunehmen, wenn in Gläubigerrechte unmittelbar eingegriffen wurde, etwa wenn der Nachlass einem anderen Gläubiger an Zahlungs statt überlassen wurde. (T1)Auch; Beisatz: Verlassenschaftsgläubiger haben im Verlassenschaftsverfahren nur dann Beteiligtenstellung und ein Rekursrecht, wenn durch die angefochtene Verfügung in ihre rechtliche Position eingegriffen wurde. Ein solcher Eingriff ist grundsätzlich nur in Ansehung der Gläubigerrechte nach den Paragraphen 811, 812 und 815 ABGB und etwa dann anzunehmen, wenn in Gläubigerrechte unmittelbar eingegriffen wurde, etwa wenn der Nachlass einem anderen Gläubiger an Zahlungs statt überlassen wurde. (T1) Beisatz: In der Vorgangsweise nach § 72 AußStrG 1854 liegt kein Eingriff in die Rechtsstellung der Nachlassgläubiger, bleibt doch die Nachlassforderung im Rechtsweg gegen die ruhende Verlassenschaft durchsetzbar. (T2)Beisatz: In der Vorgangsweise nach Paragraph 72, AußStrG 1854 liegt kein Eingriff in die Rechtsstellung der Nachlassgläubiger, bleibt doch die Nachlassforderung im Rechtsweg gegen die ruhende Verlassenschaft durchsetzbar. (T2) TE OGH 2012-10-02 10 Ob 21/12d Auch; Veröff: SZ 2012/98 TE OGH 2012-10-11 1 Ob 164/12t Auch TE OGH 2012-10-18 4 Ob 148/12m Auch TE OGH 2012-10-18 4 Ob 113/12i Auch TE OGH 2013-04-17 4 Ob 50/13a Auch TE OGH 2018-12-17 2 Ob 75/18w Auch TE OGH 2023-09-19 2 Ob 174/23m TE OGH 2025-04-29 2 Ob 49/25g Beisatz wie T1 Beisatz: Hier: Kein Eingriff in die Rechte einer Gläubigerin durch ein Auskunftsersuchen gegenüber einer Bank, weil ihre Forderung auf Ersatz der Bestattungskosten gegenüber dem ruhenden Nachlass jedenfalls unberührt bleibt, sodass sie aus ihrer Gläubigerstellung keine Rekurslegitimation ableiten kann. (T3) TE OGH 2025-09-18 2 Ob 100/25g vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1937:RS0006659

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.