OGH Rechtssatz RS0020474 (3Ob976/37 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020474 Entscheidungsdatum24.04.2025 Geschäftszahl3Ob976/37; 7Ob269/64; 3Ob33/73; 2Ob40/01y; 10Ob21/25y NormABGB §1036 ABGB §1037 ABGB §1097 RechtssatzDer Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen steht nur gegen den Bestandgeber zu, der im Zeitpunkt der Rückstellung des Bestandgegenstandes Bestandgeber ist. Ansprüche gegen den früheren Eigentümer sind ebenso zeitlich befristet, wie die gegen den letzten Eigentümer.
EntscheidungstexteTE OGH 1937-12-15 3 Ob 976/37 Veröff: SZ 19/335 TE OGH 1964-10-21 7 Ob 269/64 Veröff: MietSlg 16116 TE OGH 1973-03-06 3 Ob 33/73 Veröff: MietSlg 25123 TE OGH 2001-02-22 2 Ob 40/01y Vgl auch; Beisatz: Der Ersatzanspruch für notwendige Aufwendungen (§ 1036 ABGB), ist gegen den Vermieter geltend zu machen, der im Zeitpunkt der Aufwendung Vermieter ist; hingegen ist bei einem Ersatzbegehren für einen nützlichen Aufwand (§ 1037 ABGB) derjenige passiv legitimiert, der zum Zeitpunkt der Rückstellung des Mietgegenstandes Vermieter ist. (T1); Veröff: SZ 74/26Vgl auch; Beisatz: Der Ersatzanspruch für notwendige Aufwendungen (Paragraph 1036, ABGB), ist gegen den Vermieter geltend zu machen, der im Zeitpunkt der Aufwendung Vermieter ist; hingegen ist bei einem Ersatzbegehren für einen nützlichen Aufwand (Paragraph 1037, ABGB) derjenige passiv legitimiert, der zum Zeitpunkt der Rückstellung des Mietgegenstandes Vermieter ist. (T1); Veröff: SZ 74/26 TE OGH 2025-04-24 10 Ob 21/25y vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1937:RS0020474