RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum11.07.1938 Geschäftszahl3Ob491/38; 3Ob396/61; 3Ob146/63; 3Ob128/68; 3Ob79/69; 3Ob133/69; 3Ob100/70; 3Ob127/75; 6Ob729/78; 1Ob822/82; 3Ob149/82; 3Ob125/84; 1Ob613/86; 3Ob78/86; 5Ob597/87; 3Ob112/92 (3Ob113/92); 3Ob110/92; 3Ob152/93; 3Ob159/93; 7Ob1643/94; 3Ob2030/96t; 3Ob45/01s; 3Ob27/09f NormABGB §431; EO §37 Aa RechtssatzDer Käufer einer Liegenschaft erlangt, sofern das Eigentum zur Zeit der Exekutionsführung für ihn bücherlich noch nicht einverleibt ist, durch den Kaufvertrag selbst bei Einräumung des tatsächlichen Besitzes kein Recht, das ihn zum Widerspruch gegen eine von einem Dritten geführte Exekution berechtigt. EntscheidungstexteTE OGH 1938/07/11 3 Ob 491/38 Veröff: SZ 20/167 = DREvBl 1938/475 TE OGH 1961/11/08 3 Ob 396/61 Vgl auch; Jud. Buch 186 TE OGH 1963/11/20 3 Ob 146/63 Veröff: EvBl 1964/87 S 130 TE OGH 1968/10/23 3 Ob 128/68 Veröff: EvBl 1969/206 S 301 TE OGH 1969/07/31 3 Ob 79/69 Veröff: EvBl 1970/36 S 67 TE OGH 1969/12/10 3 Ob 133/69 Veröff: MietSlg 21880 TE OGH 1970/08/12 3 Ob 100/70 Beisatz: Hier: Übertragung eines Bauwerks auf fremdem Grund ohne Urkundenhinterlegung. (T1) Veröff: MietSlg 22660 TE OGH 1975/06/03 3 Ob 127/75 Beisatz: Bedeutungslos, ob der außerbücherliche Erwerber im Zeitpunkt der Exekution auf die Liegenschaft durch eine vorher erwirkte Anmerkung für die beabsichtigte Veräußerung gesichert war. (T2) Veröff: SZ 48/63 TE OGH 1978/11/09 6 Ob 729/78 Veröff: SZ 51/155 = RZ 1980/26 S 135 TE OGH 1982/12/15 1 Ob 822/82 Auch; Veröff: JBl 1984,42 TE OGH 1983/07/06 3 Ob 149/82 Veröff: RdW 1984,10 TE OGH 1985/02/13 3 Ob 125/84 Vgl auch; Beisatz: Für die Liegenschaftsexekution wurde durch das Judikat 186 klargestellt, daß eine Liegenschaft vor der Eintragung eines Erwerbungsgeschäftes im Grundbuch noch zum Haftungsvermögen des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers gehört und daher demjenigen, der schon einen Titel zum Erwerb und auch schon eine gewisse tatsächliche Verfügungsmacht über die Liegenschaft hat, gegen eine von Gläubigern des bisherigen Eigentümers geführte Exekution nicht Widerspruch nach § 37 EO erheben kann. (T3) Veröff: EvBl 1986/10 S 45 = RdW 1985,368 Vgl auch; Beisatz: Für die Liegenschaftsexekution wurde durch das Judikat 186 klargestellt, daß eine Liegenschaft vor der Eintragung eines Erwerbungsgeschäftes im Grundbuch noch zum Haftungsvermögen des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers gehört und daher demjenigen, der schon einen Titel zum Erwerb und auch schon eine gewisse tatsächliche Verfügungsmacht über die Liegenschaft hat, gegen eine von Gläubigern des bisherigen Eigentümers geführte Exekution nicht Widerspruch nach Paragraph 37, EO erheben kann. (T3) Veröff: EvBl 1986/10 S 45 = RdW 1985,368 TE OGH 1986/09/03 1 Ob 613/86 Auch; Veröff: SZ 59/145 TE OGH 1986/11/12 3 Ob 78/86 Auch TE OGH 1987/11/17 5 Ob 597/87 Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 1992/11/25 3 Ob 112/92 TE OGH 1993/01/20 3 Ob 110/92 Beisatz: Dasselbe muß auch für den Erwerber eines dinglichen Rechtes an einer Liegenschaft (hier: Fischereirecht) gelten. (T4) TE OGH 1993/09/15 3 Ob 152/93 Vgl auch TE OGH 1993/09/15 3 Ob 159/93 Vgl auch TE OGH 1995/02/22 7 Ob 1643/94 Auch TE OGH 1996/04/24 3 Ob 2030/96t Beisatz: Dies gilt auch für den Erwerb von Liegenschaftsanteilen. (T5) Beis wie T3 TE OGH 2002/07/18 3 Ob 45/01s Vgl auch; Beisatz: Gläubigern des Eigentümers gegenüber setzt sich der bloße außerbücherliche Übernehmer in der Exekution nicht durch, auch nicht bei späterem bücherlichen Erwerb. (T6) TE OGH 2009/03/25 3 Ob 27/09f Auch; Beis wie T3 RechtssatznummerRS0002004
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.