← Österreich

2Ob465/38

Obsah (4)§115§117§118§334

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.09.1938 Geschäftszahl2Ob465/38; 1Ob223/69; 1Ob296/71; 10Ob517/87 (10Ob518/87); 1Ob577/92; 3Ob281/00w; 7Ob45/01w NormEO §113;

§115

;

§117

;

§118

;

§334; JN §1 DIII; JN §42 Aa; Rechtssatz

Das Exekutionsgericht hat bei Erledigung der Verwaltungsrechnung auch darüber zu entscheiden, ob und in welchem Maß der Verwalter zum Ersatze zu verhalten ist, weil durch Mängel seiner Geschäftsführung Ausfälle an den Erträgnissen der verwalteten Liegenschaft entstanden sind. Die Geltendmachung solcher Ersatzansprüche im Rechtswege ist im Sinne des § 118

ausgeschlossen.Das Exekutionsgericht hat bei Erledigung der Verwaltungsrechnung auch darüber zu entscheiden, ob und in welchem Maß der Verwalter zum Ersatze zu verhalten ist, weil durch Mängel seiner Geschäftsführung Ausfälle an den Erträgnissen der verwalteten Liegenschaft entstanden sind. Die Geltendmachung solcher Ersatzansprüche im Rechtswege ist im Sinne des Paragraph 118,

ausgeschlossen. EntscheidungstexteTE OGH 1938/09/28 2 Ob 465/38 SZ 20/197 TE OGH 1969/11/27 1 Ob 223/69 RZ 1970,62 TE OGH 1971/11/11 1 Ob 296/71 Beisatz: Die Vorschriften der §§ 116 bis 118

haben den Zweck, eine rasche und endgültige Erledigung des Rechnungslegeungsverfahrens im Interesse aller an der Zwangsverwaltung Beteiligter herbeizuführen. (T1) = EvBl 1972/124 S 234 = NZ 1973,104 Beisatz: Die Vorschriften der Paragraphen 116 bis 118

haben den Zweck, eine rasche und endgültige Erledigung des Rechnungslegeungsverfahrens im Interesse aller an der Zwangsverwaltung Beteiligter herbeizuführen. (T1) = EvBl 1972/124 S 234 = NZ 1973,104 TE OGH 1988/05/31 10 Ob 517/87 TE OGH 1992/07/14 1 Ob 577/92 Auch; Beisatz: Dem Verpflichteten ist es verwehrt, Schadenersatzansprüche gegen den Verwalter mittels Klage aus demselben Sachverhalt zu erheben, den er schon bei der Erledigung der Verwaltungsrechnung dargelegt hatte. Die rechtskräftige Entscheidung des Exekutionsgerichtes über die Rechnungslegung ist für alle Beteiligten bindend. (T2) TE OGH 2001/04/25 3 Ob 281/00w Vgl aber; Beisatz: Das Exekutionsgericht darf nur über solche Ersatzleistungen des Verwalters entscheiden, die sich unmittelbar aus der genehmigten Verwaltungsrechnung ergeben. Dies ist der Fall, wenn Ausgaben des Verwalters aus formellen Gründen nicht genehmigt werden, also etwa weil sie auf von ihm vorgenommene Rechtshandlungen zurückgehen, für welche die gemäß § 112

erforderliche Zustimmung des Exekutionsgerichts nicht vorlag, oder weil es sich um Auslagen handelt, die nicht gemäß § 120

unmittelbar aus den Verwaltungserträgnissen berichtigt werden hätten dürfen. Geht es dagegen um Schäden, die durch Säumigkeit des Verwalters oder durch eine aus anderen Gründen nicht ordnungsgemäße Führung der Verwaltung verursacht wurden, so besteht kein Grund, hiefür den streitigen Rechtsweg zu versagen. (T3); Veröff: SZ 74/76 Vgl aber; Beisatz: Das Exekutionsgericht darf nur über solche Ersatzleistungen des Verwalters entscheiden, die sich unmittelbar aus der genehmigten Verwaltungsrechnung ergeben. Dies ist der Fall, wenn Ausgaben des Verwalters aus formellen Gründen nicht genehmigt werden, also etwa weil sie auf von ihm vorgenommene Rechtshandlungen zurückgehen, für welche die gemäß Paragraph 112,

erforderliche Zustimmung des Exekutionsgerichts nicht vorlag, oder weil es sich um Auslagen handelt, die nicht gemäß Paragraph 120,

unmittelbar aus den Verwaltungserträgnissen berichtigt werden hätten dürfen. Geht es dagegen um Schäden, die durch Säumigkeit des Verwalters oder durch eine aus anderen Gründen nicht ordnungsgemäße Führung der Verwaltung verursacht wurden, so besteht kein Grund, hiefür den streitigen Rechtsweg zu versagen. (T3); Veröff: SZ 74/76 TE OGH 2001/05/17 7 Ob 45/01w Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Ins Exekutionsverfahren sind unter Ausschluss des streitigen Rechtsweges nur solche Schadenersatzansprüche iSd § 118

verwiesen, die im Rechnungslegungsverfahren geltend gemacht werden können. Am Rechnungslegungsverfahren sind iSd § 116

nur der Verpflichtete, die betreibenden Gläubiger und der Zwangsverwalter beteiligt. Andere Personen sind nicht legitimiert, Erinnerungen oder einen Rekurs zu erheben. (T4) Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Ins Exekutionsverfahren sind unter Ausschluss des streitigen Rechtsweges nur solche Schadenersatzansprüche iSd Paragraph 118,

verwiesen, die im Rechnungslegungsverfahren geltend gemacht werden können. Am Rechnungslegungsverfahren sind iSd Paragraph 116,

nur der Verpflichtete, die betreibenden Gläubiger und der Zwangsverwalter beteiligt. Andere Personen sind nicht legitimiert, Erinnerungen oder einen Rekurs zu erheben. (T4) RechtssatznummerRS0002681

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.