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OGH Rechtssatz RS0014955 (2Ob559/38 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0014955 Entscheidungsdatum26.02.2026 Geschäftszahl2Ob559/38; 6Ob136/06b; 2Ob193/25h NormABGB §549 ABGB §1042 RechtssatzHat ein Dritter das Begräbnis bestellt und nicht bezahlt, so kann die Bestattungsunternehmung unmittelbar den Nachlaß oder die Erben in Anspruch nehmen, außer es wäre bei der Bestellung der Wille dahingegangen, die Erbschaft von der Haftung nach § 549 ABGB zu befreien, oder es wäre erkennbar gewesen, daß die Bestellung gegen den Willen der Nachlaßrepräsentanten geschah.Hat ein Dritter das Begräbnis bestellt und nicht bezahlt, so kann die Bestattungsunternehmung unmittelbar den Nachlaß oder die Erben in Anspruch nehmen, außer es wäre bei der Bestellung der Wille dahingegangen, die Erbschaft von der Haftung nach Paragraph 549, ABGB zu befreien, oder es wäre erkennbar gewesen, daß die Bestellung gegen den Willen der Nachlaßrepräsentanten geschah.

EntscheidungstexteTE OGH 1938-10-04 2 Ob 559/38 Veröff: SZ 20/199 = DREvBl 1938/516 TE OGH 2006-06-29 6 Ob 136/06b Auch; Beisatz: Anspruchsberechtigt ist derjenige, der die Kosten getragen hat. Der Anspruch richtet sich zunächst gegen den Nachlass und nach dessen Einantwortung gegen den bzw die Erben. Anspruchsgrundlage in diesen Fällen ist § 1042 ABGB, wonach derjenige Ersatz fordern kann, der für einen anderen einen Aufwand macht, den dieser nach dem Gesetz selbst hätte machen müssen. (T1)Auch; Beisatz: Anspruchsberechtigt ist derjenige, der die Kosten getragen hat. Der Anspruch richtet sich zunächst gegen den Nachlass und nach dessen Einantwortung gegen den bzw die Erben. Anspruchsgrundlage in diesen Fällen ist Paragraph 1042, ABGB, wonach derjenige Ersatz fordern kann, der für einen anderen einen Aufwand macht, den dieser nach dem Gesetz selbst hätte machen müssen. (T1) TE OGH 2026-02-26 2 Ob 193/25h Beisatz: Hier: Überlassung an Zahlungs statt an einen Dritten, der die Begräbniskosten in Höhe von 7.438,20 EUR bezahlte. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1938:RS0014955

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.